Verbraucherschützer dürfen Facebook verklagen, auch wenn sie keinen konkreten Auftrag von Betroffenen haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschlossen.
Verbraucherschutzverbände dürfen Klage gegen soziale Netzwerke einreichen, auch wenn keine konkrete Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden.
Hintergrund ist eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook-Mutter Meta.
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Die Klage im Detail
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte Unterlassungsklage gegen Meta erhoben. Grund war das „App-Zentrum“, wo Facebook kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert.
Die Verbraucherschützer warfen Facebook vor, damit unter anderem gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen haben. Auch seien die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie der Schutz der Verbraucher unrechtmäßig behandelt worden.
Der Bundesverband hatte Klage vor dem Bundesgerichtshof eingereicht, der diese auch für begründet hielt. Jedoch gab es bei den Richter:innen Zweigel an der Zulässigkeit der Klage.
Die Entscheidung des EuGH
Hier kam dann der Europäische Gerichtshof ins Spiel. Dieser sollte die Frage beantworten, ob ein Verband auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO weiterhin die Befugnis hat, gegen etwaige Verstöße vorzugehen.
Im Zentrum standen hier vor allem solche Klagen, die unabhängig von konkreten Verletzung der Rechte einzelner betroffener Personen sowie ohne deren Auftrag eingereicht werden.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Sorge nun entkräftet und bestätigt damit die Verbraucherschützer. Denn laut dem Urteil des EuGH dürfen Verbraucherschutzverbände sehr wohl Verbandsklagen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einreichen. Und das auch ohne den Auftrag einer betroffenen Person.
Die Begründung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof begründet das heutige Urteil so: Die DSGVO steht nationalen Regelungen zum Schutz von Verbraucherinteressen nicht entgegen.
Dies gelte jedoch nur, „sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann“.
Die DSGVO ermögliche es den EU-Mitgliedsstaaten, zusätzliche nationale Vorschriften zu erlassen, die einen gewissen „Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen“ ermöglichen.
Dabei dürfen die ergänzenden Vorschriften natürlich nicht „gegen den Inhalt und die Ziele“ der DSGVO verstoßen.
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