Die umstrittenen Uploadfilter sind rechtmäßig – das hat der Europäische Gerichtshof bestätigt. Damit weist das Gericht eine Klage Polens ab.
Die EU-Urheberrechtsreform hat den Mitgliedsstaaten auch den besonders umstrittenen Artikel 17 eingebracht. Dieser regelt den Einsatz der sogenannten Uploadfilter, mit deren Einsatz das Urheberrecht auf Plattformen wie YouTube oder Facebook gestärkt werden soll.
Im Jahr 2019 reichte Polen vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen genau diese Filter ein. Das Land forderte, Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform zu annullieren.
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Die Richtlinie sei „eine erhebliche Bedrohung“ der Meinungsfreiheit, begründete damals Polens Vize-Außenminister Konrad Szymański.
Nun hat der Europäische Gerichtshof die Klage abgewiesen und die umstrittenen Uploadfilter also bestätigt.
Was steckt hinter den Uploadfiltern?
Anfang 2019 hat das Europäische Parlament die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht beschlossen. Doch bereits zuvor vor allem ein Bestandteil ziemlich umstritten: die Uploadfilter.
Diese nehmen Tech-Konzerne in den Fokus, auf denen Nutzer:innen ihre eigenen Inhalte veröffentlichen können. Allen voran sind das Google, YouTube und Twitter sowie Meta mit den Töchtern Facebook und Instagram.
Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform überträgt den Plattformen die urheberrechtliche Verantwortung für die Inhalte der Nutzer:innen. Diese müssen die Inhalte nun vor Urheberrechtsverletzungen schützen oder Lizenzen für die legale Nutzung erwerben.
Dafür sollen die sogenannten Uploadfilter zum Einsatz kommen – im Gesetz sind diese als „Einsatz automatisierter Verfahren“ verankert. Im Jahr 2021 hat der Bundestag die EU-Urheberrechtsreform dann auch ins deutsche Recht umgesetzt.
Wie begründet der EuGH die Entscheidung?
Der Europäische Gerichtshof gibt Polen in seiner Erklärung zur Abweisung der Klage zum Teil recht. Denn die Regelung könne zum Teil Grundrechte einschränken. Dies sei jedoch gerechtfertigt, um das geistige Eigentum der Urheber:innen zu schützen.
Artikel 17 führe „mehrere verfahrensrechtliche Garantien ein, die das Recht der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in den Fällen schützen.
Dafür seien die Plattformbetreiber gezwungen „in Abhängigkeit von der Zahl der hochgeladenen Dateien und der Art des fraglichen Schutzgegenstands, auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen“.
Der EuGH nimmt auch Uploadfilter-Einschränkungen vor
In seinem Urteil schränkt der Europäische Gerichtshof die Uploadfilter aber auch zum Teil ein, um das sogenannte Overblocking zu verhindern.
Denn die Plattformen müssen sicherstellen, dass sie nur solche Filter einsetzen, bei denen rechtmäßig hochgeladene Inhalte nicht gesperrt werden. Nur so könne ein „angemessenes Gleichgewicht“ zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie dem Recht des geistigen Eigentums erzielt werden.
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