Wirtschaft

Gründer und Verträge mit Familienangehörigen

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unsplash.com/ Romain Dancre
geschrieben von Carsten Lexa

Aller Anfang ist schwer. Das gilt insbesondere, wenn Gründer:innen mit einer neuen Geschäftsidee starten wollen. Da kommt Hilfe aus dem Familienkreis, sei es in Form von finanziellen Mitteln, sei es mittels tatkräftiger Mithilfe, gerade recht. Doch in Verträgen mit Familienangehörigen liegen auch Gefahren. Welche das sind und worauf Gründer:innen achten sollten, darum soll es in diesem Beitrag gehen.

Verträge mit Familienangehörigen sind Verträge

Verträge können grundsätzlich mit jedem geschlossen werden. Das gilt natürlich auch für Familienangehörigen. Anders herum gilt jedoch: Beziehungen zwischen Familienangehörigen, die wechselseitige Leistungen beinhalten, sind dann oftmals Verträge. Solche Arten von Verträge unterscheiden sich aber nicht von Verträgen mit familienfremden Personen. Genau das wird aber oftmals übersehen.

Wie kann man das erkennen? Beispielsweise wenn die Mutter oder der Vater einem Kind Geld zur Unterstützung einer Geschäftsidee gibt. Dieses Geldgeben stellt oftmals ein Darlehen dar, insbesondere wenn sich der Elternteil vorbehält, dieses Geld irgendwann einmal zurück haben zu wollen.


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Das bedeutet aber in der Folge, dass eine solche Beziehung zwischen Elternteil und dem Kind den üblichen vertraglichen Regelungen folgen und nicht aufgrund der familiären Beziehung mit Sonderkonditionen versehen werden sollte.

Konkret heißt das im Falle des Geldgebens, dass ein Vertrag am besten in Schriftform erfolgen sollte, der eine Laufzeit, eine Verlängerungsoption, einen Tilgungsplan sowie einen Zinssatz beinhaltet. Der Zinssatz sollte dann wiederum üblich sein, also beispielsweise nicht unnatürlich niedrig.

Vielzahl an gefährlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Was jetzt im obigen Beispiel eines Darlehens noch leicht überschaubar und wohl auch verständlich ist, kann in anderen Konstellationen schon nicht mehr so einfach zu erkennen und zu verstehen sein.

So besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass ein Familienangehöriger treuhänderisch Anteile an einem Unternehmen hält, weil der eigentliche Gesellschafter, beispielsweise ein Kind, aus irgendwelchen Gründen nicht in Erscheinung treten will. Oftmals wird dann natürlich der Treuhänder, also die vordergründig in Erscheinung tretende Person, im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen.

Verträge mit Familienangehörigen: Rechte und Pflichten

Daraus ergeben sich aber Rechte und Pflichten, insbesondere wenn die Gesellschafterstellung noch mit der eines Geschäftsführers kombiniert wird. Das wird dann aber in der Realität oftmals nicht „gelebt“, vielmehr werden die tatsächlichen Entscheidungen von dem Treugeber getroffen, die oder der aber eben aufgrund der Eintragung im Handelsregister dazu gar nicht in der Lage ist.

Daraus können sich neben Fragen der Vertretungsmacht auch Fragen der Zuordnung von Vermögen bzw. Gewinnen im Rahmen von Ausschüttungen ergeben, genauso wie Fragen der Besteuerung und eventuell sogar der Steuerstrafbarkeit. Und auch der Fall der Schenkung ist nicht immer so einfach zu verstehen. So kann ein Familienangehöriger einem Kind Geld geben, das aber dem Kind nicht unmittelbar zufließt.

Schenkungen

Je nach Ausgestaltung kann das Geld gleich in ein Unternehmen fließen, wo es dann die Anteilsstruktur beeinflusst, oder es kann über Gewinnausschüttungen, die nicht dem tatsächlichen Anteil entsprechen (also der Gewinnanteil steht in keinem Verhältnis zum Anteil an der Gesellschaft; so kann eine Ausschüttung beispielsweise 30 Prozent betragen, obwohl der Gesellschaftsanteil nur 20Prozent beträgt).

Diese Ausgestaltungen können Schenkungen darstellen. Ob sie das sind, hängt von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab, die regelmäßig aufgrund fehlender entsprechender Dokumentation unklar sind.

Verträge mit Familienangehörigen: Was sind die Gefahren?

Jetzt könnte man natürlich etwas naiv fragen: Warum sind solche „unsauberen“ Gestaltungen eigentlich so gefährlich? Der Grund liegt in den steuerlichen und rechtlichen Folgen, die sich aus den Gestaltungen ergeben können. Vorab am verständlichsten ist wohl die Situation, in der eine Gestaltung einfach nicht korrekt erfasst und deshalb anders behandelt wird, als sie in Wirklichkeit ist.

Nehmen wir einfach einmal an, dass jemand im Handelsregister bei einer GmbH als Gesellschafter eingetragen ist, er aber kein Gesellschafter ist. Wenn es um Beschlüsse der Gesellschafter geht, entscheidet dann die Person, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber tatsächlich die Kontrolle hat.

Solange alle mitmachen, was in Familien relativ häufig vorkommt, ist das auch erst einmal nicht tragisch. Das geht dann solange gut, bis irgendjemand die Situation hinterfragt. Das kann beispielsweise das Finanzamt sein, beispielsweise weil eine Gewinnausschüttung an den vermeintlichen Gesellschafter sofort an eine andere Person, die Person mit der wirklichen Kontrolle, weitergeleitet wurde und diese auch die Einnahmen steuerlich angegeben hat, die andere Person das aber nicht getan hat.

Zinsen und Steuern

Für diese Person ist das auch so in Ordnung, da sie ja nur „vorgeschoben“ wurde und sie oftmals mit dem Geld gar nichts zu tun haben will. Tatsächlich ist sie aber erst einmal Gesellschafter und hat mit der Ausschüttung eine Einnahme erzielt, die steuerliche Relevanz hat. Wenn das nicht sorgfältig berücksichtigt wird, kann das negative Folgen haben, weil dann beispielsweise die Steuererklärung fehlerhaft ist.

Und bei einem Darlehen kann eine zu niedrige Verzinsung eine verdeckte Schenkung sein, was ebenfalls zu einer völlig anderen steuerlichen Betrachtung führen kann. Abgesehen davon kann ein nicht sorgfältig gestalteter Darlehensvertrag, dann, wenn sich die Parteien zerstreiten, zu Problemen führen.

Denn wenn beispielsweise die Darlehenssumme nicht mehr klar ist, insbesondere weil diese nicht nur nicht festgehalten, sondern auch noch nach und nach ausbezahlt wurde, dann kann es schwierig werden, die Darlehenssumme zurückzufordern.

Worauf sollte man bei Verträgen mit Familienangehörigen achten?

Wenn Familienangehörige untereinander einen Vertrag schließen wollen, so empfehle ich immer, diesen Vertrag wie einen Vertrag mit einem Fremden zu behandeln. In so einem Fall wird man wohl darauf achten, dass alle wichtigen Regelungen aufgeschrieben werden, dass versucht wird die Gründe für einen Streit zu minimieren und dass beachtet wird, dass sich keine Situation ergibt, die man nicht mehr in den Griff bekommt.

Genau so sollte man einen Vertrag mit einem Familienangehörigen aufsetzen. Dieser sollte also schriftlich erfolgen und die wesentlichen Punkte umfassen. Und – ganz wichtig – er sollte so geschrieben sein, dass er der Realität entspricht.

Ein solches Vorgehen mag vielleicht wie Formalismus aussehen oder umständlich wirken. Aber aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass die Gestaltung von Verträgen zwischen Familienangehörigen oftmals etwas „unsauber“ ist. Dies kann dann zu Streit führen, der sich leicht vermeiden lässt. Warum sich also dieser Gefahr aussetzen?

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.