Wirtschaft

Ab dem 1. März 2022: Diese 5 Dinge ändern sich für Arbeitnehmer und Verbraucher

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unsplash.com/ Glen Carrie
geschrieben von Fabian Peters

Der März 2022 bringt einige Veränderungen für Arbeitnehmer:innen und Verbraucher:innen mit sich. Außerdem treten einige neue Gesetze in Kraft. Eine kürzere Kündigungsfrist für Abonnements und Verträge soll Abofallen vermeiden. Die Home-Office-Pflicht läuft derweil aus. Ein Überblick.

Ab dem 1. März 2022: Das ändert sich für Arbeitnehmer und Verbraucher

Wie fast jeden Monat bringt auch der März 2022 einige wichtige Veränderungen für Arbeitnehmer:innen und Verbraucherinnen mit sich. Außerdem treten einige neue Gesetze in Kraft. Eine kürzere Kündigungsfrist für Abonnements und Verträge soll beispielsweise sogenannte Abofallen vermeiden.

Die Home-Office-Pflicht läuft derweil am 20. März aus. Ab dem 4. März greift zudem ein dreistufiger Lockerungsplan, der die aktuellen Corona-Maßnahmen nach und nach aufheben soll. Im Folgenden haben wir die fünf wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die im März 2022 für Arbeitnehmer:innen und Verbraucher:innen relevant sind.

1. Kürzere Kündigungsfrist für Abonnements und Verträge

Automatische Vertragsverlängerungen sind für viele Verbraucher:innen oftmals ärgerlich. Wer die in der Regel dreimonatige und vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verpasst, muss häufig eine einjährige Vertragsverlängerung hinnehmen. Doch damit soll nun Schluss sein.

Ob für das Fitnessstudio, den Stromanbieter, den Mobilfunkvertrag oder Streamingdienst: Für Verbraucher:innen, die ab dem 1. März 2022 ein neues Abonnement oder einen neuen Vertrag abschließen, gilt fortan eine kürzere Kündigungsfrist. Laut Verbraucherzentrale verringert sich die Kündigungsfrist vor Vertragende nämlich auf einen Monat.

Sollten Verbraucher:innen diese Frist verpassen, verlängert sich der Vertrag zwar auf unbestimmte Zeit, kann jedoch jederzeit ebenso mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gelten jedoch nach wie vor die vorherigen Regelungen.

2. Lockerung der Corona-Maßnahmen: Home Office Pflicht läuft aus

Clubs und Diskotheken können ab dem 4. März 2022 unter den sogenannten 2G-Plus-Bedingungen wieder öffnen. In der Gastronomie- und Hotelbranche gilt ab dann der 3G-Status. Das heißt, dass der Zutritt sowohl für Genesene, Geimpfte oder Getestete möglich ist.

Großveranstaltung und Sportevents sollen zudem wieder mehr Zuschauer:innen zulassen dürfen als bisher. Im Innenbereich gilt fortan eine Auslastung von 60 Prozent beziehungsweise 6.000 Personen. Im Außenbereich gilt eine Beschränkung von 75 Prozent, beziehungsweise 25.000 Personen.

Ab dem 20. März gelten außerdem nur noch sogenannte Basisschutzmaßnahmen. Dazu zählt unter anderem die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen. Die Home-Office und die Testpflicht am Arbeitsplatz soll ab dann entfallen.

3. Impfpflicht für Pflegepersonal

Ab dem 15. März gilt für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Angestellte von Pflegeheimen oder Arztpraxen sowie Kliniken müssen ihrem Arbeitgeber bis dahin entweder eine vollständige Corona-Schutzimpfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.

Wer keinen dieser Nachweise erbringen kann, benötigt ein ärztliches Attest. Ohne entsprechenden Nachweise dürften Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich ab dem 16. März nicht mehr in den betroffenen Einrichtungen arbeiten. Im Bundesland Bayern wurde diese Teil-Impflicht jedoch ausgesetzt.

4. Beginn der Sommerzeit

Des einen Leid ist des anderen Freud: Gemeint ist das frühere Aufstehen. Denn am 27. März 2022 werden die Uhren in der Nacht von Samstag auf Sonntag von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr vorgestellt. Ab dann gilt die Sommerzeit – bis zum letzten Oktoberwochenende.

Zwar ist die Zeitumstellung seit Jahren umstritten – die Europäische Union (EU) will sie abschaffen – allerdings konnten sich die Mitgliedstaaten bislang nicht einigen. Trotz einer Stunde weniger Schlaf bleibt es ab dem 27. März jedoch abends länger hell.

5. Neues Versicherungskennzeichen für Roller, Mopeds und E-Scooter

Alle Kleinkrafträder müssen ab dem 1. März 2022 ein grünes anstatt ein blaues Versicherungskennzeichen tragen. Dazu gehören beispielsweise Roller, (Leicht-)Mofas, Mopeds, Segways oder leichte Quads. Fahrer:innen, die künftig weiterhin mit der bisherigen blauen Plakette herumfahren, machen sich strafbar.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungsgesellschaft (GDV) verlieren die blauen Kennzeichen zudem ihre Gültigkeit. Die Fahrzeuge stünden demnach außerdem nicht mehr unter Versicherungsschutz. Die neuen, grünen Kennzeichen seien ab sofort bei den entsprechenden Kraftfahrversicherern erhältlich.

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Über den Autor

Fabian Peters

Fabian Peters ist seit Januar 2022 Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Redakteur und freier Autor tätig. Er studierte Germanistik & Politikwissenschaft an der Universität Kassel (Bachelor) und Medienwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin (Master).