Bei Unfällen auf dem Arbeitsweg greift normalerweise die gesetzliche Unfallversicherung. Doch was gilt eigentlich bei einem Unfall im Home Office? Darüber hat nun das Bundessozialgericht entschieden. „Unternehmensdienliche“ Wege seien demnach auch zu Hause ein Arbeitsweg.
Unfall im Home Office: Was sagt der Gesetzgeber?
Wer sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg befindet, ist dabei normalerweise unfallversichert. Gleiches gilt während der Arbeitszeit. Doch wie sieht das eigentlich im Home Office aus? Laut Sozialgesetzbuch greift auch bei Unfällen in Heimarbeit die gesetzliche Unfallversicherung. Dort heißt es seit Mitte Juni 2021:
Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Aber was gilt vor Dienstantritt im Home Office? Und: Gibt es bei der Heimarbeit überhaupt so etwas wie einen Arbeitsweg? Darüber hat nun das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Und die Antwort lautet: Ja!
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Wegweisendes Urteil für die Heimarbeit
Die Zeit vor Arbeitsbeginn im Home Office gilt laut dem BSG in Kassel unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsweg. Die Entscheidung dürfte dabei für viele Angestellte interessant sein. Denn pandemiebedingt arbeiten so viele Beschäftigte wie nie zuvor im Home Office.
Allerdings geht das Urteil des BSG auf einen Fall vor Corona-Zeiten zurück. Denn im Jahr 2018 stürzte ein Angestellter auf dem Weg in sein Arbeitszimmer auf der heimischen Wendeltreppe. Er brach sich einen Brustwirbel und war der Ansicht, dass es sich um einen Fall für die gesetzliche Unfallversicherung handelt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik erkannte den Fall aber nicht als Unfall auf dem Arbeitsweg an. Der betroffene Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage ein.
Rund drei Jahre später hat das Bundessozialgericht dem Kläger nun Leistungen der Unfallversicherung zugesprochen. Das Urteil dürfte dabei wegweisend für viele Arbeitnehmer:innen im Home Office sein.
„Unternehmensdienliche“ Wege gelten auch in Heimarbeit als Arbeitsweg
Das BSG begründete seine Entscheidung damit, dass der Weg auf der Treppe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers gestanden habe, der seine Arbeit habe aufnehmen wollen. Es komme dabei darauf an, ob ein Weg im Home Office „unternehmensdienlich“ sei.
Das Gericht betonte außerdem, dass das Urteil rückwirkend und unabhängig von der Gesetzesänderung im Juni 2021 gelte. Demnach bestünde der Unfallschutz im Home Office im gleichen Umfang wie bei der Arbeit in der Betriebsstätte.
Ein Wegeunfall im Home Office hätte demnach jedoch nur beim Durchschreiten der Haustür im Sinne der Arbeit vorgelegen. Künftig gilt das jedoch auch für zurückgelegte Strecken innerhalb der eigenen vier Wände.
Beispielsweise auf dem Weg in die Küche oder an den Arbeitsplatz. Voraussetzung sei jedoch immer, dass der Weg in einem direkten Zusammenhang mit der Arbeit steht.
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