Es ist Adventszeit und damit steht in vielen Firmen eine Weihnachtsfeier an. Doch egal ob Weihnachtsfeier vor Ort oder virtuelle Weihnachtsfeier: Überstunden können sich Angestellte für die betriebliche Veranstaltung nicht aufschreiben. Das ist die rechtliche Lage.
Weihnachten naht und damit auch die besinnliche Zeit des Jahres. Sogar Arbeitgeber zeigen sich in den Advents- und Dezembertagen oftmals großzügig. So gehört die betriebliche Weihnachtsfeier vielerorts fest zum Programm.
Doch wie schaut das eigentlich aus? Bekomme ich für die Teilnahme an der Weihnachtsparty im Büro dann wenigstens ein paar Überstunden? Und: Darf ich am nächsten Tag eigentlich ausschlafen, wenn es dann doch zu viel Alkohol war?
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(Virtuelle) Weihnachtsfeier: Keine Arbeitszeit, keine Überstunden
Die rechtliche Situation dazu ist eindeutig und auch schon vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Für eine (virtuelle) Weihnachtsfeier besteht für Arbeitnehmer:innen keine Teilnahmepflicht. Die Unternehmen haben in dieser Situation explizit kein Weisungsrecht.
So erklärt Christina Gehrig, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Hasselbach Rechtsanwälte:
Weihnachtsfeiern finden zumeist außerhalb der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall kein Recht, die Freizeit des Arbeitnehmers zu beschneiden und die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anzuordnen.
Da die Teilnahme an Christmas Partys im Büro also freiwillig ist, entsteht daraus umgekehrt allerdings auch kein Anspruch für Arbeitnehmer:innen. Wer an der Feier teilnimmt, „erarbeitet“ sich somit auch keine Überstunden.
Was ist, wenn die (virtuelle) Weihnachtsfeier während der Arbeit stattfindet?
Auch in diesem Fall ist kein Angestellter dazu verpflichtet, an einer weihnachtlichen Feier teilzunehmen. So steht es auch in diesem Kontext jedem Arbeitnehmer frei, ob er feiern oder einfach weiterarbeiten will.
Grundsätzlich gilt: Wer nicht bei der Weihnachtsfeier während der Arbeit erscheint, profitiert auch nicht von einer eventuellen Freistellung des Arbeitgebers. Das heißt: Wer nicht feiern will, muss ganz normal seine Arbeitsleistung bis zum Feierabend erbringen.
Dementsprechend ist es dir auch jederzeit freigestellt, dass du eine (virtuelle) Weihnachtsfeier verlässt, wann immer du willst.
Falls du also deine Arbeitsleistung normal erbracht hast und dann noch bei der Party vorbeischaust, kannst du jederzeit wieder gehen, wenn du weiterarbeiten willst, private Termine oder einfach keine Lust mehr hast.
Der Morgen danach
Selbstverständlich muss eine Weihnachtsfeier keine unangenehme Veranstaltung sein. Im besten Fall tauschst du dich gut mit deinen Kolleg:innen und Vorgesetzten bei einem Bier oder Glühwein aus.
Für den Morgen danach gilt jedoch der alte Spruch: Wer feiern kann, kann auch arbeiten. Wer nach der Weihnachtsfeier zu spät zur Arbeit kommt oder gar unentschuldigt fehlt, muss im Ernstfall mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen leben.
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