Viele Unternehmen haben ihre Angestellten pandemiebedingt in Kurzarbeit geschickt. Aber was bedeutet das für den Urlaubsanspruch der Betroffenen? Darüber entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Eine anteilige Kürzung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber sei demnach rechtens.
Angestellte, die sich in vollständiger Kurzarbeit befinden, der sogenannten Kurzarbeit Null, müssen künftig mit einer Kürzung ihrer Urlaubstage rechnen. Das entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht am 1. Dezember 2021 in Erfurt. Für viele Angestellte stellt das Urteil derweil eine wegweisende Entscheidung dar.
Denn es schließt laut den Juristen eine Lücke bei der Urlaubsregelung in Kurzarbeit. Zum Zenit der Pandemie im vergangenen Jahr befanden sich laut Bundesagentur für Arbeit insgesamt rund sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit.
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Entscheidung beruht auf der Klage einer Verkäuferin
Das Urteil basiert auf der Klage einer Frau aus Essen, die drei Tage pro Woche als Verkaufshilfe arbeitete. Im vergangenen Jahr hat ihr Arbeitgeber sie aufgrund des Lockdowns für mehrere Monate in Kurzarbeit Null geschickt. Ihr Betrieb kürzte daraufhin auch ihren Urlaubsanspruch um einige Tage.
Die Frau hatte zuvor schon zwei Verfahren hinter sich. Im Oktober 2020 wies das Arbeitsgericht Essen die Klage gegen ihren Arbeitnehmer jedoch zurück. Nach einer Berufung bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Nun hat auch die höchste Instanz die beiden vorherigen Urteile bekräftigt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Klägerin zuvor unterstützt. Der Dachverband der Einzelgewerkschaften hatte selbst gegen Urlaubskürzungen bei der Arbeitspflichtbefreiung gekämpft.
Fehlende Arbeitspflicht bei Kurzarbeit als Begründung
Das Arbeitsgericht Essen begründete sein Urteil im Oktober damit, dass die Frau für den Zeitraum April bis Juli 2021 in vollständiger Kurzarbeit war. Daher hat sie in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz ergab sich demnach kein Urlaubsanspruch.
Die Verkäuferin war dabei in einer 3-Tage-Woche tätig. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch belief sich auf 14 Tage. Das vereinbarte sie zuvor mit ihrem Betrieb. Sie behauptete allerdings, der Anspruch bestünde auch unabhängig von der Arbeitsleistung.
Das Gericht stimmte hier zwar zu. Allerdings sei eine Arbeitspflicht Voraussetzung für den Urlaubsanspruch. Zudem stimme das Urteil des Arbeitsgerichts mit dem EU-Recht überein.
Folgen für Millionen Angestellte in Kurzarbeit
Das neue Urteil könnte für Millionen Arbeitnehmer:innen immense Folgen haben. Denn aktuell grassiert die vierte Welle der Pandemie. Bei einem möglichen neuen Lockdown würden viele Betriebe ihre Angestellten vermutlich erneut in Kurzarbeit schicken müssen.
Vom Urteil betroffen sind dabei aber nur Angestellte, die vollständig von der Arbeitspflicht befreit sind (Kurzarbeit Null).
Zeitlich ist das Urteil dabei passend. Denn erst vor Kurzem hat das Bundesarbeitsministerium den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert. Ob die Entscheidung des Gerichts jedoch immer umgesetzt wird, ist fraglich.
Denn nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt sich, dass nur jedes neunte Unternehmen den Urlaubsanspruch von kurzarbeitenden Mitarbeiter:innen anpasste. Das Urteil könnte jedoch für die Betriebe ein Anstoß dafür sein, dieses in die Praxis umzusetzen.
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