Wenn langsames Internet zum Dauerzustand wird, können Kund:innen sich künftig wehren. Ab dem 1. Dezember 2021 greift ein Gesetz, das Verbraucher:innen berechtigt, weniger zu zahlen. Vorausgesetzt, die Internetverbindung ist dauerhaft langsamer, als vom Provider angegeben.
Eine schwankende oder zu langsame Internetverbindung treibt viele Menschen schon einmal zur Weißglut. Das gilt vor allem im Home Office.
Richtig ärgerlich ist es jedoch, wenn die Verbindung dauerhaft langsamer ist als vom Anbieter angegeben. Genau das kommt laut dem aktuellen Jahresbericht zur Breitbandmessung von der Bundesnetzagentur sogar relativ häufig vor.
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Denn in vielen Fällen müsste die Internetverbindung wesentlich schneller sein, als sie tatsächlich ist – zumindest was die Angaben der Provider betrifft. Auf Grundlage eines neuen Gesetzes sollen sich Verbraucher:innen künftig dagegen wehren können.
Zu langsames Internet: Neues Gesetz berechtigt Verbraucher weniger zu zahlen
Wenn die Internetverbindung dauerhaft langsamer ist als vom Anbieter angegeben, können Verbraucher:innen künftig gegen ihren Provider vorgehen.
Das besagt eine Gesetzesänderung, die ab dem 1. Dezember 2021 in Kraft treten soll. Kund:innen sind demnach dazu berechtigt, ihre monatlichen Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren.
Der Gesetzgeber möchte dabei die Position der Verbraucher:innen stärken und ihnen mehr Rechte einräumen. Denn laut dem neuen Gesetz, sollen die Kund:innen der Internet-Anbieter künftig nur für das zahlen, was sie auch an tatsächlicher Leistung erhalten.
„Eine der größten Errungenschaften für den Verbraucherschutz“
Verbraucherschützer:innen sind von der kommenden Gesetzesänderung begeistert. So bezeichnet Susanne Blohm, Digitalreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), das neue Gesetz als „eine der größten Errungenschaften für den Verbraucherschutz“.
Für die Provider bedeutet das wiederum, dass sie ihre Angebote und Verträge realistisch gestalten müssen. Sie dürfen keine realitätsfernen Versprechen geben.
Laut einem im September 2021 vorgelegten Gesetzesentwurf, können Verbraucher:innen ihre monatlichen Kosten im Verhältnis der tatsächlichen Leistung zur vertraglich vereinbarten Leistung reduzieren.
Das heißt: Wer beispielsweise nur die Hälfte der vertraglich vereinbarten Leistung erhält, muss auch nur die Hälfte zahlen. Dass das Minderungsrecht kommt, gilt dabei als beschlossene Sache. Allerdings können sich die darin enthaltenen Messvorgaben, die als Voraussetzung für einen Preisnachlass gelten, noch marginal ändern.
Unter diesem Voraussetzungen können Kunden ihre Zahlungen reduzieren
Dem neuen Gesetz zufolge besteht bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ für Verbraucher:innen ein Recht auf Zahlungsminderung. Wer dieses Recht durchsetzen möchte, muss allerdings regelmäßige Messungen der Breitbandgeschwindigkeit vornehmen.
Nutzer:innen müssen demnach jeweils zehn Messungen an zwei verschiedenen Tagen vornehmen. Wenn die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit an einem der beiden Tage nicht mindestens einmal 90 Prozent erreicht, gilt das Minderungsrecht.
Das wiederum greift auch, wenn die vereinbarte Minimalgeschwindigkeit an beiden Messtagen unterschritten wird. Um Messungen vorzunehmen, stellt die Bundesnetzagentur eine Desktop-Anwendung bereit. Damit Verbraucher:innen die tatsächliche Geschwindigkeit erfassen können, müssen sie dazu ein LAN-Kabel verwenden.
Anbieter müssen reagieren
Bei einem kabellosen Zugriff kann die Breitbandgeschwindigkeit nämlich durch unterschiedliche Faktoren wie Wände oder die Entfernung zum Router beeinträchtigt sein.
Sollte ein Provider die vertragliche Vereinbarung missachten, können Nutzer:innen mithilfe der App ein Messprotokoll erstellen. Mit diesem können sie sich anschließend an ihren Anbieter wenden. Dieser ist anschließend gesetzlich dazu verpflichtet, zu reagieren.
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