Ab dem 24. November 2021 greifen in Deutschland die neuen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehört unter anderem die Einführung von 3G am Arbeitsplatz. Was bedeutet das für Angestellte und Arbeitgeber? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Bundesregierung beschließt neues Infektionsschutzgesetz
In der dritten Novemberwoche haben die parlamentarischen Regierungsinstanzen sich mit einer Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschäftigt.
Dabei haben sowohl die Parteien des Bundestags als auch die Mitglieder des Bundesrats mehrheitlich für eine Änderung des IfSG gestimmt. Daraus resultieren neue Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus. Neben 3G im ÖPNV gehört 3G am Arbeitsplatz zu den wichtigsten Neuerungen.
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Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?
3G ist die Abkürzung für geimpft, genesen oder getestet. Ab dem 24. November 2021 ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland dazu verpflichtet, bei Dienstantritt einen 3G-Nachweis seiner Wahl beim Arbeitgeber vorzuzeigen.
Dabei ist es Angestellten grundsätzlich selbst überlassen, ob sie einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen negativen Testnachweis erbringen. Antigen-Schnelltests gelten für 24 Stunden, PCR-Tests für 48 Stunden.
Darf mein Arbeitgeber nach meinem Impfstatus fragen?
Ja und nein. Wie bereits beschrieben, sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Schutz-Nachweis rund um das Coronavirus zu erbringen. Die Wahl des Nachweises obliegt dabei (noch) dem Arbeitnehmer.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass Arbeitgeber per Gesetz dazu verpflichtet sind, diese Nachweise zu kontrollieren und diese Kontrollen auch zu dokumentieren. Im Fall einer Betriebsüberprüfung müssen Unternehmen die Status der einzelnen Mitarbeiter nachweisen können.
Muss ich meinen Corona-Test selbst bezahlen?
Grundsätzlich lautet die Antwort darauf: Ja! Allerdings haben Ungeimpfte die Möglichkeit, einige Tests aus anderen Quellen zu beziehen.
- So bietet das Bundesgesundheitsministerium seit dem 12. November 2021 jedem Bundesbürger mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest gegen das Coronavirus pro Woche an.
- Zudem sind Arbeitgeber weiterhin dazu verpflichtet, ihren Angestellten mindestens zwei kostenlose Schnelltests pro Woche zur Verfügung zu stellen.
Bei fünf Arbeitstagen in der Woche haben Ungeimpfte also theoretisch an drei Tagen die Möglichkeit, auf andere Teststellen zuzugreifen. Zwei Tests müssen selbst bezahlt werden.
Welche Corona-Tests gelten für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz?
Auch für diese Frage gibt es im neuen Infektionsschutzgesetz klare Vorgaben. Demnach genügt ein zu Hause durchgeführter Schnelltest nicht, um 3G am Arbeitsplatz nachzuweisen. Stattdessen bleiben Angestellten drei Optionen:
- Ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers mit anschließender Dokumentation.
- Die Testung durch den Arbeitgeber oder einen beauftragten Dienstleister mit anschließender Dokumentation.
- Ein Antigen-Schnelltest von einem externen Testzentrum oder anderen Anbietern von Corona-Schnelltests.
Insbesondere für Ungeimpfte gibt es einen weiteren wichtigen Hinweis: Insbesondere Selbsttests unter Beaufsichtigung können nicht für private Zwecke wie den Besuch in der Sauna verwendet werden, da dabei teilweise nicht alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Zählt ein Corona-Test zur Arbeitszeit?
Nein, ein Corona-Schnelltest eines Arbeitnehmers zählt nicht zur Arbeitszeit. Schließlich ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Nachweis bereits beim Betreten des Betriebs zu erbringen. Auch auf der Arbeit zur Verfügung gestellte Schnelltests zählen nicht zur Arbeitszeit.
Schließlich würde eine entsprechende Arbeitszeitregelung auch Geimpfte und Genesene benachteiligen, da diese durch das Entfallen des Antigen-Schnelltests jeden Tag mehr arbeiten müssten.
Was passiert, wenn ich 3G am Arbeitsplatz nicht nachweisen kann oder will?
Alle Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis erbringen können, dürfen die Betriebsstätte nicht betreten. Falls es die berufliche Tätigkeit erlaubt, sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihren Aufgaben im vollen Umfang im Home Office nachzugehen.
Wer seine Arbeit nicht im Home Office verrichten kann und sich nicht testen lässt, erbringt rechtlich gesehen nicht seine Arbeitsleistung. Die Konsequenzen sind zunächst Abmahnungen und gegebenenfalls sogar die Kündigung.
Was bedeutet die Pflicht zum Home Office konkret?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer laut dem Infektionsschutzgesetz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu verpflichtet, ein Angebot zum Home Office anzunehmen.
In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, inwiefern Arbeitgeber diesen Schritt tatsächlich durchsetzen können. Schließlich ist das Gesetz an dieser Stelle sehr ungenau.
Beschäftigte sind grundsätzlich verpflichtet, ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche und technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung des Beschäftigten, dass seine persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.
Letztendlich wird sich erst mit der Einführung von 3G am Arbeitsplatz zeigen, wie sich eine etwaige Home-Office-Pflicht durchsetzen lässt.
Was passiert, wenn ich ungeimpft in Quarantäne muss?
Ungeimpfte, die aufgrund des Kontakts mit Corona-Infizierten in Quarantäne müssen, bekommen seit dem 1. November 2021 keinen Lohnersatz mehr vom Staat. Falls der Arbeitgeber die Mehrkosten nicht selbst trägt, entfällt also die Lohnfortzahlung für den Zeitraum der Quarantäne.
Diese Regel gilt selbstverständlich nicht, wenn sich Personen mit dem Coronavirus anstecken. Wer eine nachgewiesene Infektion hat, kann – wie bei anderen Erkrankungen auch – weiterhin mit einer Lohnfortzahlung rechnen.
Fazit zu 3G am Arbeitsplatz
Die erweiterten Regelungen rund um 3G-Nachweis am Arbeitsplatz könnten womöglich nur den Anfang darstellen. Schon jetzt wird für bestimmte Bereiche wie beispielsweise die Pflege ein 2G-Nachweis – also de facto eine Impfpflicht – öffentlich diskutiert.
Auch eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus ist laut Rechtswissenschaftlern durchaus rechtlich denkbar. Demnach überwiegt in diesem Fall der Schutz des Lebens der anderen Menschen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.
In Österreich gibt es beispielsweise ab dem 1. Februar 2022 eine vom Gesetz vorgeschriebene Impfpflicht gegen das Coronavirus. Auch in Deutschland ist ein solches Szenario denkbar. Schließlich ermöglicht es ein Ende der wiederkehrenden Lockdown-Regelungen und Beschränkungen.
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