Die Diskussion zum Thema Uploadfilter geht in die nächste Runde. Bereits vor zwei Jahren hat Polen eine Nichtigkeitsklage gegen den umstrittenen Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform eingereicht. Nun steht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bevor.
Im Mai 2019 hat Polen eine Nichtigkeitsklage gegen Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform eingereicht. Kritiker:innen sehen durch Uploadfilter das Recht auf ein freies Internet und die freie Meinungsäußerung in Gefahr.
Ein Rechtsgutachten hingegen hält die Filterpflicht für soziale Netzwerke für rechtskonform. Dennoch könnte das Urteil anders ausfallen, als von zahlreichen Unternehmen erhofft.
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Uploadfilter: Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform
Die EU-Urheberrechtsreform ist seit jeher umstritten. Dennoch wurde sie am 15. April 2019 vom Ministerrat der Europäischen Union verabschiedet und gilt seither als verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten. Der Streitpunkt: Artikel 17 der Richtlinie 2019/790.
Kritiker:innen bemängeln, dass der umstrittene Artikel Internet-Plattformen dazu dränge, Inhalte bereits vor ihrem Upload unter Anwendung präventiver Kontrollmechanismen zu überprüfen. Ein solches Vorgehen würde jedoch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unterwandern.
Zwar gibt es mit der Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durchaus auch gute Gründe für die Reform, jedoch sei sie in diesem Zusammenhang nicht verhältnismäßig. Aus diesem Grund hat Polen auch Klage eingereicht.
Gefahr durch Overblocking?
Die Kritiker:innen weisen zudem darauf hin, dass das Entfernen von Inhalten mittels automatisierten Filtern zu Fehlentscheidungen führen könne – dem sogenannten Overblocking.
Um Haftungsansprüche auszuschließen, würden soziale Netzwerke wie Facebook, YouTube und Tik Tok dazu neigen, systematisch alle Inhalte zu blockieren, bei denen potentielle Urheberrechtsverletzungen vorliegen könnten.
Das wiederum führe aber auch dazu, dass Inhalte gelöscht werden, die zulässige Ausnahmen im Sinne des Urheberrechts darstellen.
Die Filter seien laut Expert:innen nicht in der Lage, den jeweiligen Kontext zu erkennen. Die Mechanismen würden außerdem die Grundlage einer Zensurinfrastruktur bilden, die zumindest rein theoretisch vermeintlich willkürliche Eingriffe in die freie Meinungsäußerung im Netz erlaube.
EU-Generalanwalt empfiehlt die Klage abzuweisen
Am 15. Juli 2021 ließ EU-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe nun verlauten, dass er Uploadfilter und Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform für rechtskräftig hält.
Er rät dem EuGH, die Nichtigkeitsklage Polens abzuweisen. Uploadfilter stellen laut Saugmandsgaard Øe zwar einen Eingriff in die freie Meinungsäußerung dar, sie seien jedoch trotzdem mit der Grundrechte-Charta der EU vereinbar.
Laut EU-Recht dürfe es zwar keine grundsätzliche Überwachungspflicht für Drittanbieter geben. Allerdings sei es zulässig, „bestimmten Online-Vermittlern bestimmte Maßnahmen zur Überwachung ganz bestimmter unzulässiger Informationen vorzuschreiben“. So steht es in einer Pressemitteilung des EuGH.
Uploadfilter in Deutschland bereits rechtlich implementiert
Das Gutachten von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist jedoch weder rechtskräftig noch bindend. Der EuGH orientiert sich allerdings oftmals an solchen Empfehlungen. Ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs soll in den kommenden Monaten folgen.
Die deutsche Regierung hingegen hat die EU-Urheberrechtsreform erst vor wenigen Wochen in nationales Recht importiert. Entgegen etwaiger Versprechen beinhaltet das Gesetz auch Richtlinien zum Thema Uploadfilter. Es soll im August 2021 in Kraft treten.
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