Ende Juni läuft die Home-Office-Pflicht in Deutschland aus. Ab dem 1. Juli 2021 gilt dann wiederum eine überarbeitete Form der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Viele Unternehmen wollen ihren Angestellten jedoch weiterhin die Arbeit von zu Hause aus ermöglichen.
Viele Menschen in Deutschland haben seit über einem Jahr ihren Arbeitsplatz in die heimischen vier Wände verlegt – etwa in die Küche oder in das Wohnzimmer. Und während einige eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz ersehnen, würden andere gerne weiterhin von zu Hause aus arbeiten.
Da die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen momentan weiter zurückgeht, hat die Bundesregierung beschlossen, die Home-Office-Pflicht Ende Juni 2021 auslaufen zu lassen. Doch für viele Arbeitnehmer:innen stellt sich nun die Frage, ob sie zwangsläufig wieder ins Büro müssen oder auch weiterhin von zu Hause aus arbeiten können.
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Ab 1. Juli 2021: Corona-Arbeitsschutzverordnung statt Home-Office-Pflicht
Wenn die Home-Office-Pflicht Ende Juni 2021 ausläuft, greift eine überarbeitete Form der bereits vorab geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie gilt für die Dauer der Einstufung als epidemische Lage nationaler Tragweite und wurde bis zum 10. September 2021 verlängert.
Die Grundregeln des Infektionsschutzes bleiben demnach bestehen. Unternehmen sind jedoch nicht mehr automatisch dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen Home Office zu gewähren, wenn die technischen Möglichkeiten dazu bestehen.
Doch zahlreiche Arbeitgeber:innen ermöglichen ihren Angestellten auch freiwillig die Arbeit von zu Hause aus.
Zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche
Mit dem Ende der Home-Office-Pflicht bleiben Unternehmen dazu verpflichtet, für alle in Präsenzzeit Arbeitenden zwei wöchentliche Schnell- oder Selbsttests bereitzustellen.
Ausnahmen gelten für vollständig Geimpfte und von einer Covid-19-Erkrankung Genesene. Arbeitnehmer:innen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen oder Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben.
Unternehmen müssen Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllen
Unternehmen sind nach wie vor dazu angehalten, die Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu erfüllen. Nur dann sind Arbeitnehmer:innen auch dazu verpflichtet, wieder ins Büro zurückzukehren.
Arbeitgeber:innen müssen weiterhin Hygienekonzepte erstellen und auch umsetzen. Dazu gehört unter anderem das Bereitstellen von Waschgelegenheiten beziehungsweise Desinfektionsständern. Dort, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Unternehmen medizinische Gesichtsmasken bereitstellen.
Künftig entfällt zwar die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen. Jedoch muss die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Das Home Office stellt dabei weiterhin eine geeignete Alternative dar.
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