Der Bundesrat gebietet dem neuen Bundespolizeigesetz Einhalt. Damit sind Staatstrojaner für die Beamten:innen erst einmal gescheitert. Das gilt allerdings nicht für die 19 Nachrichtendienste.
Bundesrat lehnt Bundespolizeigesetz ab
Die Bundespolizei darf vorerst keine Staatstrojaner einsetzen. Eine erforderliche Mehrheit für ein entsprechendes Gesetz ist am Freitag, dem 25. Juni 2021, im Bundesrat nicht zustande gekommen.
Das neue Bundespolizeigesetz ist sehr umstritten. Es sollte den Beamten:innen mehr Zuständigkeiten bei der Kriminalitätsbekämpfung in Bahnhöfen und Flughäfen ermöglichen. Auch hätte es der Bundespolizei den Einsatz von Quellen-Telekommunikationsüberwachung – also Staatstrojanern – erlauben sollen.
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Bundespolizeigesetz ist nicht mehr zeitgemäß
Die letzte Änderung des Bundespolizeigesetzes liegt fast 30 Jahre zurück. Eine Anpassung an heutige – vor allem technische – Standards wie Messenger-Dienste oder Drohnen wäre also längst überfällig.
Die letzte wesentliche Novelle des Gesetzes stammt aus dem Jahr 1994. Eine Neuerung ist nun allerdings auch erst einmal wieder vom Tisch.
Auch ein Beschluss zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kam im Bundesrat nicht zustande. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat kann nun noch von der Bundesregierung oder dem Bundestag angerufen werden.
So könnte es noch zu einer Einigung in Sachen Bundespolizeigesetz kommen. Damit vergeht aber vor allem eines: noch mehr Zeit.
Nachrichtendienste dürfen Staatstrojaner einsetzen
Die 19 Nachrichtendienste Deutschlands müssen hingegen nicht vor dem Bundesrat zittern. Sie dürfen die Quellen-TKÜ nach einer Novelle des Verfassungsschutzgesetzes, die nicht durch den Bundesrat musste, anwenden.
Somit können die Ermittler:innen auf Chats in verschlüsselten Messenger-Diensten oder auch Anrufe zugreifen. Mit Hilfe eines Staatstrojaners werden die Dienste gehackt – entweder bevor die Inhalte verschlüsselt oder nachdem sie wieder entschlüsselt werden.
Dies gilt allerdings nur für Verdachtsfälle, in denen „für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ eine dringende Gefahr besteht.
Auch bei Gefahren für „Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt“ dürfen die Staatstrojaner zum Einsatz kommen. Allerdings eben erst einmal nicht bei der Bundespolizei.
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