YouTube haftet nicht automatisch für die Inhalte auf der eigenen Plattform, sondern kann vom Providerprivileg Gebrauch machen, urteilt der Europäische Gerichtshof. Die Entscheidung basiert allerdings nicht auf dem aktuellen Urheberrecht.
Können YouTube und andere Plattformbetreiber für die Inhalte auf ihren Portalen haftbar gemacht werden? Diese Frage treibt die Netzgemeinde seit einiger Zeit um. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun eine Entscheidung zum Thema getroffen – allerdings für Inhalte aus dem Jahr 2008.
Worum geht es vor dem EuGH?
Der Kläger ist Musikproduzent Frank Peterson. Er streitet seit Jahren mit der Videoplattform – zuletzt vor dem Bundesgerichtshof. Knackpunkt waren Songs der britischen Sopranistin Sarah Brightman sowie Mitschnitte von ihren Liveauftritten, an denen Peterson Verwertungsrechte hält und die Nutzer:innen 2008 auf die Plattform geladen hatten.
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In einem zweiten Fall geht es um die Sharehosting-Plattform Uploaded, gegen die der Fachverlag Elsevier rechtlich vorgegangen ist. Der Verlag moniert, dass Nutzer:innen medizinische Fachbücher bei der Plattform hochgeladen haben, an denen der Verlag Exklusivrechte hält.
Der Europäische Gerichtshof hat sich der Sache nun angenommen und ist zu einer Entscheidung gekommen. Demnach haften die Plattformen für Rechtsverletzungen nur unter gewissen Bedingungen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Die Urteile des EuGH fallen unter das bis 2019 gültige EU-Urheberrecht. Um nicht zu haften, dürfen die Plattformen lediglich ihre Dienste zur Verfügung stellen, aber nicht zur Verbreitung der Inhalte beitragen.
Der Fall von Uploaded ist hier eindeutig. Im Urteil heißt es:
So steht hinsichtlich der Sharehosting-Plattform Uploaded fest, dass der Download-Link, der den Zugang zu einem hochgeladenen Inhalt ermöglicht, ausschließlich dem Nutzer übermittelt wird, der den Hochladevorgang durchgeführt hat, und dass diese Plattform selbst nicht die Möglichkeit bietet, diesen Link und damit den hochgeladenen Inhalt mit anderen Internetnutzern zu teilen.
YouTube profitiert vom Providerprivileg
Bei YouTube hingegen ist der Fall nicht ganz so eindeutig. Die Plattform kann sich aber auf das Providerprivileg berufen. Demnach müssen Plattformen erst aktiv eingreifen, wenn sie auf Urheberrechtsverletzungen konkret aufmerksam gemacht wurden.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Rechteinhaber über bestimmte Inhalte auf der Plattform beschwert. Durch diese passive Rolle der Plattformen können sie eine Haftungsbefreiung geltend machen.
Der EuGH urteilt im Fall YouTube konkret, dass die Plattform „an der Erstellung oder Auswahl der von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladenen Inhalte nicht beteiligt ist und diese Inhalte vor ihrem Hochladen, das in einem automatisierten Verfahren erfolgt, weder sichtet noch kontrolliert.“
Es sei „nicht ersichtlich, dass das Geschäftsmodell dieser Plattform auf der Präsenz rechtsverletzender Inhalte beruht.“ YouTube verbietet außerdem in den Nutzungsbedingungen das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte.
Urteile haben keinen Bezug zum aktuellen Urheberrecht
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs haben jedoch keinen Einfluss auf das aktuell in Deutschland geltende Urheberrecht.
Die Reform des europäischen Urheberrechts wurde 2019 beschlossen und inzwischen auch in deutsches Recht übersetzt. Sie besagt, dass Plattformbetreiber für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen haften müssen.
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