Am 30. Juni 2021 endet die Bundesnotbremse. Damit gehört auch die gesetzliche Home-Office-Pflicht (vorerst) der Vergangenheit an. Vor der Rückkehr ins Büro fragen sich nun viele Arbeitnehmer:innen: Gibt es eine Corona-Impfpflicht? Und: Darf mich mein Chef nach meinem Impfstatus fragen?
Bundesnotbremse endet am 30. Juni 2021
Die Corona-Fallzahlen in Deutschland sinken seit einigen Wochen erfreulicherweise konstant. Mittlerweile befindet sich die bundesweite Inzidenz nur noch bei knapp über 10,0. Hinzu kommt, dass die Impfquote weiter steigt.
Laut Impfdashboard der Bundesregierung haben bis zum 15. Juni 2021 schon 48,7 Prozent der Deutschen mindestens eine Impfung erhalten. Immerhin 26,8 Prozent der Bevölkerung sind vollständig geimpft.
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Rückkehr ins Büro: Das gilt ab dem 1. Juli 2021 rund um die Corona-Impfpflicht
Aus diesen beiden Gründen hat Bundeskanzlerin Angela Merkel angekündigt, die im April 2021 in Kraft getretene Bundesnotbremse am 30. Juni 2021 zu beenden. Damit entfällt zugleich auch die Home-Office-Verordnung.
Vor der Rückkehr ins Büro fragen sich deshalb viele Arbeitnehmer:innen: Gibt es eine Impfpflicht für deutsche Arbeitnehmer:innen? Darf mein Arbeitgeber meinen Impfstatus erfragen. Und: Was gilt im Falle einer Corona-Infektion? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Gibt es eine Corona-Impfpflicht für Arbeitnehmer in Deutschland?
Die klare Antwort darauf ist: Nein! Eine Corona-Impfung ist in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Allerdings gibt es selbstverständlich Bereiche – zum Beispiel im Krankenhaus oder in der Pflege –, in denen die Impfung sehr zu empfehlen ist. Vor allem, um die Gesundheit der Patient:innen zu schützen.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht greift in diesem Fall allerdings das Direktionsrecht nach Paragraph 106 der Gewerbeordnung nicht. Dieses regelt seit 2003 beispielsweise, dass Arbeitgebende „Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit der Arbeitsleistung nach billigen Ermessen näher bestimmen“ dürfen.
Nachteile für Impfverweigerer sind legitim
Während es also keine konkrete Impfpflicht für Arbeitnehmer:innen in Deutschland gibt, ist es jedoch möglich, dass durch eine Verweigerung (negative) Konsequenzen entstehen.
Was bedeutet das? Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, können Ungeimpfte beispielsweise weiterhin zu regelmäßigen Corona-Tests oder zur Messung der Körpertemperatur verpflichtet werden, während diese Maßnahmen bei Geimpften entfallen.
Darf mein Arbeitgeber meinen Impfstatus abfragen?
Eine klare Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Tendenz geht jedoch auch in diesem Fall zu einem „Nein“ als Antwort.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt, dass Arbeitgebende nur nach Informationen fragen dürfen, an denen sie ein legitimes Interesse haben. Da es keine Impfpflicht gibt, gibt es laut Einschätzung des DGB auch keine Auskunftspflicht.
Zudem legt Artikel 9 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fest, dass „die Verarbeitung von […] Gesundheitsdaten […] einer natürlichen Person untersagt ist.“
Allerdings kann es unter Umständen dazu kommen, dass Einrichtungen oder Institutionen mit vielen zwischenmenschlichen Kontakten und Risikogruppen durch die Hygiene-Konzepte ein legitimes Interesse erhalten, den Impfstatus zu erfragen. Das ist rechtlich noch nicht geklärt.
Was passiert, wenn ich an Corona erkranke und mehrere Wochen ausfalle?
Grundsätzlich stellt eine Corona-Erkrankung zunächst einmal keine besondere Ausnahme dar. So besteht vorerst ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Dass eine Impfung eine Erkrankung verhindert hätte, ist also kein Argument. Allerdings gibt es dabei zwei Ausnahmen.
1. Leichtfertiges oder vorsätzliches Risiko
Die erste Ausnahme betrifft den Arbeitnehmenden selbst. Wenn dieser eine Corona-Infektion leichtfertig oder vorsätzlich in Kauf genommen hat, kann es sein, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt.
Als leichtfertiges Verhalten gilt dem Gesetz zu Folge beispielsweise eine nicht notwendige Reise in ein Hochinzidenzgebiet. Eine aktuelle Liste aller Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete gibt es beim Robert-Koch-Institut.
2. Quarantäne
Das größte finanzielle Risiko entsteht für Ungeimpfte, wenn sie nach einer Infektion in häusliche Quarantäne begeben müssen. Dazu erklärt der DGB:
Nicht berechtigt ist aber, wer das Beschäftigungsverbot hätte vermeiden können, wenn er/sie eine empfohlene Schutzimpfung in Anspruch genommen hätte (§ 56 Abs. 1, S.3 InfSG).
Zudem ergänzt die Gewerkschaft:
Sofern man also nicht die Möglichkeit hat, in der Quarantäne im Homeoffice zu arbeiten und dadurch seinen Lohnanspruch zu erhalten, läuft man als Ungeimpfte*r in der Quarantäne Gefahr, ohne finanzielle Absicherung dazustehen.
Fazit zur Corona-Impfpflicht ab dem 1. Juli 2021
Wer sich in Deutschland nicht gegen das Coronavirus impfen lassen will, hat zunächst einmal keine direkten beruflichen Konsequenzen zu befürchten. Eine Corona-Impfpflicht gibt es grundsätzlich nicht und auch der eigene Impfstatus geht deinen Arbeitgeber zunächst einmal nichts an.
Wer sich allerdings gegen eine Impfung entscheidet, muss im Laufe der Zeit mit zusätzlichen Maßnahmen rechnen, die für Geimpfte entfallen. Auch das finanzielle Risiko einer Ansteckung sollten alle Arbeitnehmenden genau abschätzen.
Und auch beim Impfstatus sollten alle Betroffenen das Pro und Contra im Alltag abwägen. Zwar ist niemand zur Auskunft verpflichtet. Wer sich jedoch auf Nachfrage nicht äußert oder gar aggressiv reagiert, muss damit rechnen, dass Kolleg:innen sich ihre eigenen Gedanken dazu machen.
Um etwaigen Gerüchten und Spekulationen vorzubeugen, ergibt es also durchaus Sinn, den eigenen Standpunkt einmal im beruflichen Kontext zu formulieren, sodass alle Beteiligten wissen, wie die Situation aussieht.
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Den Versuch, Ihren Artikel über eine evtl. Impf-Pflicht zu lesen, mußte ich wegen Ihres geradezu zwanghaft anmutenden ‚Genderns‘ leider abbrechen. M.f.G.
Das tut uns außerordentlich leid. Wenn die Probleme so groß sind, sollten Sie womöglich einen Logopäden aufsuchen.
Ich möchte Sie an dieser Stelle darauf hinweisen dass die Bundesregierung auf ihren Seiten extra die Möglichkeit bietet, die Texte in einfacher Sprache zu lesen und verweise in diesem Zusammenhang auf die Behindertenkonvention.
Das Gendern verkompliziert hingegen die Sprache.
Ihr Hinweis auf die Logopädie geht daher für bestimmte Personengruppen ins Leere. Gerade als Schwerbehindertenvertretung habe ich diversen Behinderungen zu tun. Offensichtlich fehlt in der Öffentlichkeit leider immer noch ein Bewusstsein dafür, wo und wie Menschen mit Behinderungen ausgegrenzt werden.
Abgesehen davon: Danke für den informativen Artikel.
Guten Tag Frau Behrens,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Da meine Lebenspartnerin mit Menschen mit Behinderung arbeitet, bin ich mir der Bedeutung der einfachen Sprache sehr bewusst. Allerdings ist das im Kontext mit professionellem, privaten Journalismus nicht immer möglich. Der Hintergrund meiner Aussage war auch keinesfalls eine Äußerung gegen Menschen mit Behinderung, sondern bezog sich vor allem darauf, dass (leider) sehr viele Kommentare mit Blick auf das Gendern auf der Ablehnung einer inklusiven Sprache bestehen. Gegen diese Abwertung der LGBTQ-Community wollen wir deshalb ein Zeichen setzen.
Bleiben Sie gesund
Christian
Lieber Herr Chefredakteur,
die Arroganz Ihrer Reaktion auf Herrn/Frau Wolpers ist eigentlich nur noch zu toppen durch Ihre im Text die notwendige journalistische Neutralität vermissende Haltung zu Impfverpflichtungen.
Herzliche Grüße,
Schmidt
Guten Tag „Schmidt“,
wer mit solch plumpen Argumenten gegen das Gendern argumentiert, bekommt auch plumpe Antworten. Wie das Gespräch mit Frau Behrens zeigt, erzeugen qualifizierte Kommentare auch qualifizierte Antworten.
Liebe Grüße in die Anonymität
Christian Erxleben