Amazon drohen in den USA 75.000 kostspielige Schiedsgerichtsverfahren. Der Versandhändler reagiert prompt und ändert seine Vertragsbedingungen, die nun auch Verfahren vor öffentlichen Gerichten zulassen.
75.000 Schiedsgerichtsverfahren könnten Amazon teuer zu stehen kommen. Der Vorwurf: Amazons Echo-Geräte hätten Nutzer:innen heimlich abgehört.
Am 3. Mai hat der Konzern seine Vertragsbedingungen geändert, wie das Wall Street Journal berichtet. Diese sahen bisher vor, dass im Streitfall ein Schiedsgericht eingeschaltet werden muss.
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Nun können US-Kläger:innen vor öffentliche Gerichte im US-Bundesstaat Washington ziehen, in dem Amazon in Seattle seinen Hauptsitz hat.
Konzerne ziehen Schiedsgerichte meist vor
Viele Konzerne in den USA ziehen Schiedsgerichte der öffentlichen Gerichtsbarkeit vor. Denn diese Schiedsverfahren finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Hinzu kommt, dass die Verfahren meist vereinfacht durchgeführt werden und damit auch schneller zu einer Entscheidung kommen als ordentliche Gerichte.
Doch nicht nur die Verfahren, auch die Entscheidungen der Schiedsgerichte unterliegen der Geheimhaltung. Dadurch können Unternehmen Imageschäden vermeiden oder auch Folgeforderungen durch andere Geschädigte.
Amazon drohte eine Verfahrenswelle
Oftmals ist es bei den Verfahren vor Schiedsgerichten auch so, dass den Konzernen im Zweifelsfall weniger Verfahren drohen. Denn hier sind Sammelklagen meist in der Regel unzulässig.
Dennoch sah sich Amazon nun mit 75.000 Verbraucheranträge bei Schiedsgerichten konfrontiert. Für den Versandhändler ein kostspieliges Unterfangen, denn ein Schiedsgericht muss von jeder Streitpartei entlohnt werden.
Durch moderne IT-Infrastruktur ist es großen Anwaltskanzleien nun aber möglich, eine große Zahl ähnlicher Schiedsgerichtsverfahren parallel einzureichen. Diese hätten Amazon Millionen gekostet – dagegen wäre vermutlich selbst die Eröffnung einer Sammelklage vor einem normalen Gericht günstig.
Auf Europa hat die Änderung der Vertragsbedingungen hingegen keine Auswirkungen. Denn das EU-Recht sieht vor, ordentliche Gerichte am EU-Wohnsitz des Verbrauchers anzurufen.
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