Der Handel mit Kryptowährungen gewinnt in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Immer mehr Nutzer:innen kaufen und verkaufen Bitcoin, Ethereum und Co. Doch wie klappt die Besteuerung von Kryptowährungen richtig? Unser Steuerberater gibt konkrete Tipps.
Am 14. April 2021 ist mit Coinbase die weltweit größte Handelsplattform für Kryptowährungen an die Börse gegangen. Damit hat erstmals in der Geschichte eine Kryptobörse das diesem Segment von Kritikern so häufig zugeschriebene Image eines deregulierten Schattendaseins verlassen.
Immer mehr Anleger:innen und vor allem Privatanleger:innen scheinen vermehrt Interesse an einem Investment zu entwickeln. Was steuerlich zu beachten ist, betrachten wir am Beispiel vom Bitcoin als bekannteste Kryptowährung.
Bitcoin ist steuerlich keine Kapitalanlage
Der Bitcoin ist eine digitale Währung. Allerdings sind die Möglichkeiten, diesen als Zahlungsmittel zu nutzen (noch) sehr begrenzt. Im Fokus des Interesses der Anleger:innen steht der Bitcoin allerdings nicht wegen seiner Eigenschaft als Zahlungsmittel. Vielmehr ist die Sichtweise auf den Bitcoin als eine eigene Anlageklasse zutreffender.
Damit gehen vor allem Gewinnerwartungen einher. Somit ist der Bitcoin in der Wahrnehmung vieler, insbesondere neuer Anleger ein lukratives Anlageprodukt. Häufig fällt der Name in einem Atemzug mit Aktien.
Es wundert also nicht, wenn einige die Besteuerung von Gewinnen mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Verbindung bringen. Was umgangssprachlich Abgeltungsteuer heißt, ist die Kapitalertragsteuer. Aktuell beträgt sie 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Mit dieser sind – wie der Name auch sagt – Kapitalerträge zu besteuern. Klassischerweise sind es Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Co. Kryptowährungen zählen allerdings nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen damit nicht der Abgeltungsteuer.
Was ist der Bitcoin steuerlich?
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die weiteren Ausführungen nur für im Privatvermögen gehaltene Bitcoins gelten. Werden diese im Betriebsvermögen – wie zum Beispiel – in einer GmbH gehalten, werden die Gewinne hieraus steuerlich anders behandelt.
Hier ergeben sich zwar interessante Gestaltungsmöglichkeiten (Stichwort: Trader-GmbH). Allerdings klammern wir das an dieser Stelle bewusst aus. (Sollte Interesse an einer Erklärung bestehen, hinterlasse gerne einen Kommentar.)
Der Bitcoin gilt als ein sogenanntes sonstiges Wirtschaftsgut. Für die Besteuerung von Kryptowährungen gilt deshalb: Die hieraus erzielten Gewinne gehören zu privaten Veräußerungsgeschäften.
Steuerlich betrachtet befindet sich der Bitcoin also in der gleichen Kategorie wie Goldbarren, Oldtimer oder gar eine Briefmarkensammlung. Die Gewinne aus der Veräußerung sind damit mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern.
War da nicht etwas mit „Bitcoin-Gewinne sind steuerfrei“?
Das ist die gute Nachricht. Es gibt sogar zwei Ausnahmen, wann Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoins steuerfrei bleiben.
1. Spekulationsfrist
Zunächst ist die sogenannte Spekulationsfrist zu nennen. Damit ist Folgendes gemeint: Liegt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, ist der komplette Gewinn steuerfrei.
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Im Umkehrschluss ist der gesamte Gewinn zu versteuern, wenn die Veräußerung innerhalb des ersten Jahres nach Anschaffung erfolgt.
2. Steuerfreigrenze
Hier greift aber die zweite Ausnahme – nämlich die Freigrenze von 600 Euro. Diese besagt, dass Gewinne eines Kalenderjahres steuerfrei sind, solange sie unter 600 Euro bleiben. Jedoch ist an dieser Stelle Vorsicht geboten.
Zum einen sind damit sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Kalenderjahres gemeint. Zum anderen ist diese Grenze kein Freibetrag, der wie der Sparerpauschbetrag den Gewinn mindert. Beim Erreichen der Freigrenze von 600 Euro wird also der gesamte Gewinn besteuert.
Erzielst du innerhalb eines Jahres aus der Veräußerung einer Kryptowährung einen Gewinn von mehr als 600 Euro, so ist nicht nur dieser Gewinn voll zu besteuern. Nein, das gilt dann auch für alle anderen Gewinne dieser Einkunftsart.
Meldung an das Finanzamt
Das Können weitere Veräußerungen von anderen Kryptowährungen sein aber auch aus der oben erwähnten Briefmarkensammlung.
Hier stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, ob man diesen Gewinn dem Finanzamt mitteilen muss, auch wenn er steuerfrei ist. Sicherlich ist das in der Praxis von Fall zu Fall unterschiedlich. Zumindest eine kurze Mitteilung an das Finanzamt ist jedoch ratsam, zumal bei definitiver Steuerfreiheit keine Folgen drohen.
Achtung: Lending verlängert die Spekulationsfrist
Ebenso wie es möglich ist, konventionelles Geld zu verleihen und dafür einen Zins zu bekommen, ist es möglich, den Bitcoin gegen eine Verzinsung zu verleihen. Dieser als Lending bekannte Vorgang verlängert jedoch die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
Dazu kommt, dass die Einnahmen aus dem Lending in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und zu besteuern sind. Allerdings gibt es hier auch eine Freigrenze und zwar in Höhe von 256 Euro pro Kalenderjahr.
Wie oben beschrieben, gilt auch hier, dass die Einnahmen aus dem Lending steuerfrei bleiben, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr bleiben. Andernfalls werden sie mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Da es üblich ist, beim Lending ebenfalls eine Kryptowährung als Verzinsung zu erhalten, sollte hier ein Experte konsultiert werden, um die Situation und die steuerliche Beurteilung zu klären.
Insbesondere in diesem Bereich scheinen im Internet viele falsche Informationen zu kursieren. Man geht also das Risiko ein, sich zumindest unbewusst dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen.
Besteuerung von Kryptowährungen: Der Umgang mit Verlusten
In der Regel können Verluste zwischen unterschiedlichen Einkünften verrechnet und damit im selben Jahr genutzt werden. So können beispielsweise Verluste aus der Vermietung von Einkünften aus selbständiger Arbeit abgezogen werden und würden damit die Steuer mindern.
Bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften besteht aber eine Ausnahme. Diese dürfen nur innerhalb dieser Einkunftsart abgezogen werden und zwar entweder im vorangegangenen Kalenderjahr oder in den folgenden Kalenderjahren.
Das heißt: Werden in einem Jahr durch Verkäufe von Kryptowährungen Verluste erzielt und können diese nicht oder nicht vollständig mit Gewinnen aus Verkäufen mit Kryptowährungen ausgeglichen werden, wird zunächst geschaut, ob es im vorangegangenen Kalenderjahr entsprechende Gewinne gegeben hat, die zum Ausgleich ausreichen.
Andernfalls wird der Verlust so lange in die folgenden Kalenderjahre vorgetragen, bis positive Gewinne anfallen. Erst dann werden die Verluste von den Gewinnen abgezogen und damit ausgeglichen.
Fazit zur Besteuerung von Kryptowährungen
So vielfältig wie die Möglichkeiten sind, mit Kryptowährungen Geld zu verdienen (Mining, Cloud Mining, Staking, Landing, Trading) so vielfältig sind die steuerlichen Folgen. Das Bundesfinanzministerium arbeitet zwar derzeit an einem Schreiben, das viele dieser Themen klären soll.
An der grundsätzlichen Behandlung sollte sich nach heutigem Stand allerdings nichts Grundsätzliches ändern. Aber nicht zuletzt wegen der Möglichkeit einer optimalen steuerlichen Gestaltung, sollte ein mit dieser Thematik vertrauter Berater konsultiert werden.
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