Das Home Office spielt bei den aktuellen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung eine wesentliche Rolle. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat eine entsprechende Verordnung zum Home Office erlassen. Sie tritt ab dem 27. Januar in Kraft und gilt vorerst bis zum 15. März.
Seit Monaten appellieren Bund und Länder an die Arbeitgeber ihre Angestellten – soweit möglich – ins Home Office zu schicken. In vielen Fällen offenbar vergeblich.
Die Home-Office-Verordnung soll Abhilfe verschaffen, Kontakte reduzieren und das Infektionsrisiko minimieren. Arbeitnehmern sollen unnötige Arbeitswege erspart bleiben. Öffentliche Verkehrsmittel werden dadurch entlastet.
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Das Recht auf Home Office fällt unter die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Diese verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich dazu, ihren Mitarbeitern Home Office anzubieten.
Sie tritt ab dem 27. Januar 2021 in Kraft und umfasst auch Schutzmaßnahmen für diejenigen, die ihrer Tätigkeit nicht von zuhause aus nachgehen können.
Was ändert sich jetzt?
Die Home-Office-Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten grundsätzlich das Recht auf Heimarbeit gewähren müssen. Überall dort, wo es möglich ist. Und überall dort, wo keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen.
Laut Verordnung dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten die Möglichkeit zum Home Office nicht ohne weiteres verweigern. Eine einfache Ablehnung oder ein Verweis auf kompliziertere Kommunikationswege reicht nicht aus. Vielmehr muss eine detaillierte Begründung vorliegen.
Fehlende Soft- oder Hardware ist ein solcher betriebsbedingter Grund, der zur Ablehnung führen könne. Ausführliche Bestimmungen liegen jedoch nicht vor und sollen im Zweifel individuell geregelt werden. Für Angestellte hingegen besteht keine Verpflichtung die Möglichkeit zum Home Office zu nutzen.
Im Streitfall sollen Arbeitgeber laut Verordnung zunächst die Möglichkeit eines innerbetrieblichen Klärungsversuchs ausschöpfen. Im Zweifel kann Beschwerde beim zuständigen Arbeitgeberverband eingereicht werden.
Und was gilt, wenn kein Home Office möglich ist?
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst ebenso Maßnahmen für den Fall, dass die Präsenz am Arbeitsplatz unabdingbar ist. Der Arbeitgeber muss dann durch geeignete Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz sicherstellen.
Unternehmen müssen ihren Angestellten demnach medizinische Gesichtsmasken bereitstellen, sofern Abstandregeln aus logistischen Gründen nicht eingehalten werden können.
Betriebsbedingte Zusammenkünfte sollen auf ein Minimum reduziert werden. Dort, wo keine andere Option besteht, sollen Arbeitsgruppen möglichst klein gehalten werden und zeitversetzt arbeiten.
Wird es Kontrollen und Bußgelder geben?
Laut einem ersten Entwurf sollten verschärfte Kontrollen und Bußgelder die Home-Office-Verordnung regeln. Dieser ist jedoch auf heftige Kritik gestoßen. Dem Druck der Wirtschaftsverbände haben Bund und Länder nachgegeben.
Die Home-Office-Verordnung sieht die bei Verstößen vielerorts geforderten Bußgelder nur im Notfall vor. Kontrollen sollen nur auf Beschwerden hin stattfinden. Stichprobenartige Überprüfungen wird es vermutlich nicht geben.
Zahlreiche Oppositionspolitiker bemängeln die Halbherzigkeit der Maßnahmen. Arbeitsminister Hubertus Heil hingegen gehe es nicht darum, „Unternehmen zu quälen oder ständig zu kontrollieren“.
Home-Office-Verordnung: Effektiv oder Bürokratiemonster?
Ob und inwieweit die neuen Home-Office-Regelungen zur Kontaktreduzierung beitragen, um das Infektionsrisiko zu minimieren, ist fraglich. Schließlich liefert die Verordnung reichlich Interpretationsspielraum.
Die Home-Office-Verordnung ist ein Schritt in die richtige Richtung, reicht vermutlich jedoch nicht aus. Letztlich obliegt die Verantwortung bei der Umsetzung abermals fast ausschließlich bei den Unternehmen. Für die Arbeitnehmer erscheinen die Hürden zur Durchsetzung ihrer Rechts im Zweifel zu hoch.
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