Seit dem 1. Januar 2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Wir fassen zusammen, was sich für Drohnenbesitzer und -hersteller damit ab sofort ändert.
Ab sofort gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Die Richtlinien (2019/947 und 2020/746) vereinheitlichen seit Jahresanfang die Regelungen für Drohnen innerhalb aller EU-Länder sowie in der Schweiz, Norwegen und Island.
Darüber hinaus gibt es weitere Länder-Vorgaben, die ebenfalls eingehalten werden müssen. Wir fassen zusammen, was sich für Drohnenbesitzer ab sofort ändert.
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definieren ab 2021 einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder und darüber hinaus auch für die Schweiz, Norwegen und Island. Ergänzend dazu gibt es weiterhin länderspezifische Vorgaben der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU (so auch innerhalb Deutschlands), die zusätzlich erfüllt werden müssen.
Drohnenverordnung definiert neue Drohnen-Klassen
Die neuen Modelle sollen künftig nach fünf Risikoklassen klassifiziert werden. Die Risikoklassen orientieren sich an Faktoren wie Gewicht, Bewegungsenergie, Sicherheitsfunktionen oder der Bauform.
Je nach Klasse gelten unterschiedliche Auflagen für Hersteller und Piloten.
- C-0: Drohnen unter 250g Startgewicht sowie Eigenbauten oder Drohnen ohne Klassifizierung (bis max. 250 g Startgewicht). Es ist kein Drohnenführerschein oder EU-Kompetenznachweis erforderlich.
- C-1: Drohnen unter 80 J (Joule) Bewegungsenergie oder unter 900 Gramm Abfluggewicht. EU-Kompetenznachweis, auch „kleiner EU-Drohnenführerschein“ genannt von Online-Training und Online-Text notwendig.
- C-2: Drohnen unter 4kg Abfluggewicht. Kleiner EU-Drohnenführerschein nötig. Bei Flügen in der Unterkategorie As (s. unten) ist der große Drohnenführerschein mit einem theoretischen Test in einem anerkannten Prüfzentrum erforderlich.
- C-3 und C-4: Drohnen unter 25 kg Abfluggewicht und alle selbstgebauten Drohnen über 250 g. EU-Kompetenznachweis erforderlich.
Diese Risikoklassen gelten nicht rückwirkend. Für bestehende Modelle gibt es darum Sonder- und Übergangsregeln.
Drei neue Risikoklassen
Bei der neuen Drohnenverordnung unterscheidet die EU außerdem zwischen drei Anwendungsszenarien: Open (Offen), Specific (Spezifisch) und Certified (Zertifiziert).
Die Kategorie „Open“ wird außerdem, je nach Risikoklasse, noch weiter in drei Unterklassen unterteilt.
- A1: In dieser Klasse ist ein Flug in der Nähe von Menschen möglich, allerdings nicht über Personen, die dies nicht erlauben oder direkt beteiligt sind. Sollte dies versehentlich passieren, müssen Drohnen-Piloten den Flug so schnell wie möglich beenden.
- A2: Hier dürfen unbeteiligte Personen in einem Abstand von mindestens 30 Metern überflogen werden. Im langsamen Modus darf der Abstand auf bis zu fünf Meter reduziert werden.
- A3: Im Flugbereich dürfen sich gar keine unbeteiligten Personen befinden und es gilt ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Erholungsbereichen.
Die allermeisten Hobby-Drohnen-Piloten und auch für Kamera-Drohnen fallen in die offene Kategorie. Die anderen Szenarien bezeichnen sehr spezifische und spezialisierte Anwendungen. Im Folgenden werden daher lediglich die neuen Regelungen für die Klasse „Open“ genauer erklärt.
Drohnenverordnung: Regelungen zum Flug
Die neue Drohnenverordnung legt die maximale Flughöhe von Drohnen der Kategorie „Open“ auf maximal 120 Meter über dem Grund fest. Vorher galt die Obergrenze von 100 Metern.
Drohnen-Piloten müssen ihre Fluggeräte stets so fliegen, dass sie sichtbar bleiben. Ausnahmen: Eine Drohne im Follow-Me-Modus bei einer maximalen Entfernung von 50 Metern zum Piloten oder ein Beobachter, der die Drohne im konstanten Blickkontakt behält.
Das neue Mindestalter zum Fliegen von Drohnen ist 16 Jahre. Das Mindestalter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen dieser Kategorie.
Versicherungspflicht
Ab sofort müssen neue Drohnen über eine Drohnen-Haftpflichtversicherung versichert sein. Darüber hinaus müssen sich Drohnen-Piloten registrieren. Dies können sie online über das Luftfahrt Bundesamt. Daraufhin erhalten Piloten eine Registrierungsnummer, die e-ID.
Diese müssen sie dann sichtbar auf ihre Drohnen anbringen. Dazu wird es auch spezielle Kennzeichen geben.
Davon befreit sind nur Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und weder eine Kamera noch Sensoren zur persönlichen Datenerfassung haben sowie Spielzeug-Drohnen unter 250 Gramm.
Wo dürfen Drohnen künftig fliegen?
Das ist der wahrscheinlich umstrittenste Teil der neuen Drohnenverordnung. Hierbei wird es so sein, dass jedes Land die spezifischen Flugerlaubnisse in einem GEO-System regelt. Dieses wird dann online oder per App zugänglich sein, beziehungsweise können auch die Drohnen selbst darauf zugreifen.
Die Einzelheiten zum GEO-System werden aber noch ausgearbeitet. Endgültige Regelungen werden erst Mitte oder Ende des Jahres erwartet. Bis dahin gelten weiterhin die aktuellen Regulierungen.
Drohnen müssen demnach 1,5 Kilometer von Flugplätzen entfernt agieren sowie 100 Meter von Autobahnen, Fernstraßen oder bedeutender Infrastruktur.
Datenschutz bleibt in Deutschland erhalten
Die Privatsphäre muss bei Kamera-Drohnen beachtet werden. Das ist allerdings nicht spezifisch in der Drohnenverordnung, sondern im Landesgesetz festgelegt. Konkret heißt das, dass Drohnen keine Aufnahmen von Personen ohne deren ausdrückliche Erlaubnis machen dürfen.
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