Wirtschaft

Wie Start-ups und mittelständische Unternehmen zusammen arbeiten können

Zusammenarbeit Kooperation Start-ups KMU
Bild: Cytonn Photography / Unsplash
geschrieben von Carsten Lexa

Eine Zusammenarbeit zwischen Start-ups und KMUs kann sehr lohnenswert sein. Jedoch ist den Beteiligten nicht immer klar, auf welcher Grundlage eine Zusammenarbeit stattfinden kann. Deshalb werde ich in den nächsten Wochen an dieser Stelle dieses Thema immer wieder aufgreifen und Besonderheiten in bestimmten Situationen der Zusammenarbeit erläutern. Fangen wir jedoch erst einmal mit ein paar Grundlagen an.

Haben sich ein Start-up und ein mittelständisches Unternehmen entschieden, zusammenzuarbeiten, sollte die Zusammenarbeit vertraglich geregelt werden. Was inhaltlich dabei beachtet werden sollte, darauf werde ich demnächst etwas genauer eingehen.

Im Rahmen dieses Beitrags möchte ich ein paar der möglichen Vertragsarten ansprechen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden können. Diese Aufstellung ist natürlich nicht abschließend, letztendlich kommt es immer darauf an, welches Ziel die Parteien mit einer Zusammenarbeit verfolgen.


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Kooperationsvertrag

Der Kooperationsvertrag ist eine Art Basisvertrag für die Zusammenarbeit. Inhaltlich kann er vielfältig ausgestaltet sein. Wichtig ist insbesondere, den Zweck der Zusammenarbeit und die Erwartungen der Vertragspartner zu formulieren und dann die Erwartungen anhand von Rechten und Pflichten zu definieren.

Joint Venture

Mit einem Joint Venture wird die Beteiligung zweier oder mehr Unterenehmen an einem gemeinsamen Unternehmen bezeichnet. Das Start-up bringt regelmäßig sein Know How ein und das mittelständische Unternehmen beispielsweise Kapital, Vertriebskompetenz oder Markt- und Kundenzugänge.

Darlehens- und Beteiligungsvertrag

Oftmals braucht das Start-up einen Geldgeber, um beispielsweise ein Produkt weiterzuentwickeln. Das benötigte Geld kommt dann beispielsweise von einem mittelständischen Unternehmen, welches über Darlehensverträge, aber auch über eine Beteiligung als Investor eine enge Bindung mit dem Start-up eingeht.

Spannend für beide Seiten sind dann Fragen des Ausstiegs des Investors, die Verwendung der entwickelten Produkte oder Erstzugriffsrechte des Investors.

Werk- und Dienstleistungsvertrag

Beim Werkvertrag muss ein zuvor vereinbartes Werk, beispielsweise ein Softwareprogramm, geschaffen werden. Hier wird also ein bestimmter, vorher definierter Erfolg geschuldet.

Schließen mittelständische Unternehmen und Start-ups einen Werkvertrag, sollte größte Sorgfalt auf eine konkrete schriftliche Fixierung der zu erbringende Leistung gelegt werden, am Besten gekoppelt mit einem Zeitplan für die Erbringung der Leistungen sowie der Bezahlung (Meilensteinvereinbarung mit Teilzahlungsplan).

Da es sich oftmals um innovative Entwicklungen handelt, ist auch die Frage nach einem Mangel besonders wichtig.

Geht es nicht um ein konkretes Arbeitsergebnis, sondern nur um die Erbringung einer bestimmten Leistung durch das das Start-up, dann kommt der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages in Frage.

Bei diesem stellt sich dann immer die Frage, wie die durch das Startup, aber auch durch das mittelständische Unternehmen erbrachte Leistung bewertet werden soll, da es ja gerade, im Unterschied zum Werkvertrag, keinen Erfolg bei der Leistungserbringung gibt.

Miet- oder Gewerbemietvertrag

Immer wieder stellen mittelständische Unternehmen Start-ups Räumlichkeiten zur Verfügung, die von diesen im Rahmen der Zusammenarbeit genutzt werden können.

Diese räumliche Nähe schafft kurze Wege im Rahmen der Abstimmung bei der Zusammenarbeit und bietet einem Start-up die Möglichkeit eines günstigen Standorts. Die Parteien sollten jedoch unter anderem darauf achten, was mit dem Mietvertrag passiert, wenn die Zusammenarbeit endet.

Lizenzvertrag

Mit dem Lizenzvertrag wird geregelt, wie mit den aus der Zusammenarbeit gewonnenen Ergebnissen und dem bereits vorhandenen Wissen umzugehen ist.

Spannend ist in diesem Zusammenhang der Umgang mit vom mittelständischen Unternehmen eingebrachten Altrechte wie Patenten, der Umgang mit Neurechte der Erfindungen und Entwicklungen des Start-ups sowie der gemeinsam gewonnener Arbeitsergebnisse.

Weiter stellen sich Fragen nach der Höhe eventueller Lizenzgebühren und wie diese im Verlauf der Zeit angepasst werden können.

Fazit

Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Start-ups und KMUs. Damit die Zusammenarbeit erfolgreich ist, sollten ausreichende Vereinbarungen getroffen werden, die die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien, aber auch die Erwartungen klar regeln.

Ich erlebe immer wieder, dass eine Zusammenarbeit gewünscht, aber die konkrete Ausgestaltung diffus bleibt. Das führt dann immer wieder zu Diskussionen bis hin zu zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren.

Eine gute Vorbereitung und eine detaillierte vertragliche Grundlage kann helfen, Streit zu vermeiden und die in die Zusammenarbeit gesteckten Erwartungen nicht zu enttäuschen.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.