Fußball-Tickets sind heiß begehrt. Deshalb kaufen manche Fans Karten für Fußball-Spiele, damit sie dann die Fußball-Tickets verkaufen können. Doch was passiert mit dem Gewinn? Ist er zu versteuern? Und wenn ja: Welche Regeln gelten dafür?
Wer schon einmal versucht hat, auf dem freien Markt begehrte Tickets für ein Fußballspiel zu ergattern, weiß, welche Preise dort zum Teil aufgerufen und gezahlt werden. Die Verkäufer dieser Tickets erzielen nicht selten enorm hohe Margen.
Doch wie sieht es mit der Steuer aus? Müssen Verkäufer diese Gewinne überhaupt versteuern? Genau mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst und die Entscheidung hat nicht nur Folgen für die Verkäufer von Fußball-Tickets.
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Was war passiert?
Vor dem Bundesfinanzhof landete folgender Fall: Die Kläger haben über die offizielle Uefa-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League für 330 Euro erworben. Kurz darauf haben sie diese Tickets über eine Ticketplattform verkauft. Dabei erzielten sie einen Erlös von 2.907 Euro.
In der Annahme, dieser sei nicht zu besteuern, haben die Kläger in ihrer Steuererklärung einen Gewinn von 0 Euro angegeben. Das sah das Finanzamt anders und setzte als Gewinn 2.577 Euro fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und dem darauf folgenden Gerichtsverfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden die Richter des BFH: Der Gewinn ist voll steuerpflichtig.
Private Veräußerungsgeschäfte sind steuerbar
Das Einkommensteuergesetz sieht nämlich auch bei privaten Veräußerungsgeschäften eine Steuerbarkeit vor. Das gilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
So gelten Fußball-Tickets als sogenannte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Die Gewinne – soweit keine Zuordnung zu gewerblichen oder anderen Einkünften besteht – müssen dann besteuert werden, wenn
- die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr liegen
- es keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind
- innerhalb eines Kalenderjahres ein Gewinn von mindestens 600 Euro erzielt wird
Hinweis: Auch Veräußerungen von zur Einkünfte-Erzielung genutzten Immobilien fallen unter private Veräußerungsgeschäfte. Bei diesen beträgt die Spekulationsfrist jedoch 10 Jahre. Außerdem existieren andere Möglichkeiten einer steuerfreien Veräußerung.
Im Weiteren schauen wir jedoch was gilt, wenn wir Fußball-Tickets verkaufen.
Fußball-Tickets verkaufen: Die steuerrechtlichen Details
Der einjährige Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung wird auch als Spekulationsfrist bezeichnet. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, bleibt auch ein beim Verkauf erzielter Gewinn ohne steuerliche Folgen.
Verkauft man beispielsweise gewinnbringend eine Sache aus dem eigenen Privatbesitz, die kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist, und man hat diese vor mehr als einem Jahr angeschafft, bleibt dieser Gewinn steuerfrei.
Liegt zudem der erzielte Gewinn unter 600 Euro im Kalenderjahr, bleibt dieser auch dann steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr vergangen ist.
Die 600 Euro beziehen sich auf alle innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Gewinne. Wird diese Grenze überschritten, werden alle innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert.
Zu beachten ist, dass die 600 Euro als Freigrenze gelten. Sie sind damit lediglich ein Richtwert zur Beurteilung, ob ein „geringfügiger“ Gewinn von unter 600 Euro steuerfrei bleibt oder nicht. Das bedeutet: Die 600 Euro werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht wie ein Freibetrag abgezogen.
Gegenstände des täglichen Bedarfs sind ausgeschlossen
Ebenfalls sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs hiervon gänzlich ausgeschlossen. Hier haben die Richter des BFH ausdrücklich festgestellt, dass Fußball-Tickets keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind.
Auch wenn der Besuch im Stadion und der Fußball allgemein für viele zum täglichen Leben gehört, ist die steuerrechtliche Definition dieses Begriffs eine andere. Demnach sind Gegenstände des täglichen Bedarfs vor allem dadurch gekennzeichnet, dass deren Wert mit der Nutzung sinkt. Ein gutes Beispiel ist ein Smartphone.
Da die Champions-League-Finaltickets ein Wertsteigerungspozential haben, gehören diese somit nicht zu Gegenständen des täglichen Bedarfs.
Dadurch also, dass die Veräußerung der Tickets innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr erfolgte und der Gewinn die Freigrenze von 600 Euro überstieg, ist der gesamte erzielte Gewinn von 2.577 Euro zu besteuern gewesen. Das Finanzamt hat in diesem Fall also Recht bekommen.
Gilt das nur für Fußball-Tickets?
An dieser Stelle lautet die Antwort vermutlich „Nein“. Auch wenn es bei diesem Urteil konkret um Tickets für das Finale der Champions League ging, wurde die Auffassung des Finanzamts hierzu nun auch höchstrichterlich bestätigt.
Demnach muss man zukünftig davon ausgehen, dass alle Eintrittsberechtigungen, auf die die oben beschriebenen Voraussetzungen zutreffen, davon betroffen sind. Alle Gewinne über 600 Euro sind zu versteuern. Es betrifft somit alle denkbaren Eintrittsberechtigungen zu öffentlichen Veranstaltungen.
Konkret betroffen sind alle Tickets, die beim Verkauf einen Gewinn abwerfen. Das betrifft also beispielsweise auch Konzerte. Schließlich sind die Tickets in diesen Fällen oftmals schnell ausverkauft. Die Weiterkaufspreise fallen jedoch deutlich höher aus.
Fußball-Tickets verkaufen: Wie teile ich meine Einkünfte dem Finanzamt mit?
Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gelten als sonstige Einkünfte und werden in der Einkommensteuererklärung in der „Anlage SO“ eingetragen. Für das Jahr 2019 sind hierzu beispielsweise Angaben in den Zeilen 42 ff. zu machen.
Sind im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung Kosten entstanden, gelten diese als Werbungskosten. Damit kann der Steuerzahler sie vom Veräußerungserlös abziehen. Dadurch mindert sich der Gewinn entsprechend.
Achtung: Käufer können auch Verluste geltend machen
Es muss nicht immer ein Gewinn sein. Angenommen, der Käufer dieser Finaltickets, der fast 3.000 Euro gezahlt hat, veräußert sie weiter und kann für diese selbst aber lediglich 1.000 Euro erzielen.
Damit hätte er einen Verlust von fast 2.000 Euro erzielt. Dann kann der Verkäufer auch diesen Verlust entsprechend in der Steuererklärung geltend machen. Dabei ist es nicht möglich, die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Einkünften zu verrechnen.
Gab es im selben Jahr keine positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibt lediglich der sogenannte Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr oder ein Verlustvortrag in das folgende Jahr.
Hierfür ist jedoch eine gesonderte Feststellung des Verlustes Voraussetzung. Bei Zweifeln ist hier die Konsultation eines Steuerberaters ratsam.
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