Wirtschaft

Häufige Fehler beim Vertragsabschluss: So schließt du bessere Verträge

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Schon beim Kauf einer Zeitung schließt du einen Vertrag ab. (Foto: Pexels.com / Lukas)
geschrieben von Carsten Lexa

Im Alltag schließen wir häufig unwissend Verträge – zum Beispiel, wenn wir eine Zeitung kaufen. Um so wichtiger ist es, dass wir uns über die rechtlichen Regelungen, Hintergründe und Fehler rund um den Vertragsabschluss bewusst sind. 

Immer wieder ist festzustellen, dass es relativ einfache Dinge sind, die beim Abschluss von Verträgen nicht beachtet werden. Diese führen dann zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen. Nachfolgend will ich deshalb in kurzer Form Tipps geben, die zu besseren Verträgen führen.

Fragt man mich, welche Grundlagen man sich beim Vertragsabschluss gut ansehen sollte, könnte ich aufgrund meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt natürlich viele nennen. In diesem Beitrag möchte ich mich auf drei konzentrieren:


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  • Wie wird ein Vertrag geschlossen? Welche Inhalte muss und kann er haben?
  • Wie verhalten sich Vertrag und Gesetz zueinander?
  • Wann finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung?

Die Beantwortung dieser grundlegenden Fragen erscheint im ersten Moment vielleicht einfach. In der Praxis lässt sich jedoch immer wieder erkennen, dass diesen Fragen – vielleicht weil sie so simpel erscheinen – leider viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Aus diesem Grund ist es wichtig, sich immer wieder die Basics bewusst zu machen.

Wie wird ein Vertrag geschlossen?

Partner können Verträge grundsätzlich mündlich oder schriftlich schließen. Manchmal jedoch ist eine besondere Form erforderlich.

Das gilt zum Beispiel für den Erwerb eines Grundstücks oder die Gründung einer GmbH oder UG. Dabei ist nach deutschem Recht die notarielle Beurkundung nötig. Wird diese Form nicht beachtet, ist der Vertrag unwirksam.

Wichtig: Für einen Vertragsabschluss braucht man unter Umständen nichts sprechen. Manchmal ergibt sich der Vertragsabschluss einfach aus den Umständen. Man denke nur an den Erwerb einer Tageszeitung durch einen Studenten morgens am Kiosk.

Der Student sagt womöglich nicht ausdrücklich „Ich möchte eine Zeitung kaufen.“ Und der Verkäufer entgegnet wohl auch nicht: „Das macht zwei Euro fünfzig.“

Vielmehr nimmt der Student die Zeitung und gibt dem Verkäufer 2,50 Euro, ohne dass beide auch nur ein Wort reden. Trotzdem kommt es hier ohne weiteres zu einem Vertragsabschluss. Deshalb kann der Student Mängel gelten machen, wenn beispielsweise ein Teil der Zeitung fehlt.

Vor dem Vertragsabschluss: Was muss und was kann ein Vertrag beinhalten?

Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten. Bei einem Kaufvertrag sind das beispielsweise: Kaufgegenstand, Preis und die Parteien – also Käufer und Verkäufer. Es ist wichtig zu verstehen, dass es weiterer Regelungen grundsätzlich nicht bedarf.

Deshalb muss ein Kaufvertrag keine Regelungen enthalten über den Rücktritt, über den Zeitpunkt, wann die Zahlung zu leisten ist oder wann ein Mangel vorliegt. Eine andere Frage ist es vielmehr, wie man einen Vertrag durch entsprechende Regelungen ergänzt, wenn die letztgenannten Fragen nicht beantwortet sind.

Man muss aber verstehen, dass ein Vertrag auch dann geschlossen ist, wenn die vorgenannten Regelungen nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind. Denn grundsätzlich kommt es nur auf das Vorhandensein der sogenannten „vertragswesentlichen Bestandteile“ an.

Sind diese vorhanden, besteht der Vertrag. Dann müssen sich beide Parteien für den Rest überlegen, wie sie mit den fehlenden Regelungen umgehen.

Es ist aber klar, dass ein Vertrag erst dann gut wird, wenn die Parteien diejenigen Inhalte, die wichtig werden können, auch in diesem Vertrag geregelt haben. Schließlich schaut man im Zweifel erst in den Vertrag, wenn es Fragen gibt. Dann ist es hilfreich, wenn es Antworten gibt.

So empfehlen sich beispielsweise Regelungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Definition von besonders wichtigen Einzelheiten oder Begriffen. Nur dann ist klar, was die Parteien unter einem bestimmten Begriff verstehen.

Auch Regelungen über die Haftung, Haftungsausschlüsse oder Reduzierungen, die Darstellung von Sicherheiten, die nähere Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten und Garantien sowie Regelungen zum anwendbaren Recht – das ist besonders bei Vertragsparteien aus unterschiedlichen Ländern – und dem zuständigen Gericht, das im Falle eines Streits entscheiden soll, sind essenziell.

Im letzten Punkt kann auch die Frage relevant sein, ob überhaupt ein normales Gericht entscheiden soll. Alternativ kann auch ein Schiedsrichter die Streitfrage klären.

Wie ist das Verhältnis von Vertrag und Gesetz?

Man sollte sich immer wieder klar machen, dass es in Deutschland vorgefertigte gesetzliche Regelungen für den Vertragsabschluss gibt. Diese finden sich beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Handelsgesetzbuch (HGB).

Das hat für Parteien viele Vorteile. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien müssen sich um nichts kümmern. Die gesetzlichen Regelungen kann man im Zweifel nachlesen.

Allerdings passen die gesetzlichen Regelungen nicht für jeden Fall. So finden auf einen Unternehmenskauf beispielsweise die Regelungen über den Kaufvertrag des BGB Anwendung. Das gilt, obwohl die gesetzlichen Regelungen – wie zum Beispiel der Rücktritt – nicht richtig passen.

Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, die speziellen Situationen, die eintreten können, zu bedenken und in einem Vertrag darzustellen.

Allerdings ist immer zu fragen, ob die Parteien beim Vertragsabschluss überhaupt von gesetzlichen Regelungen abweichen dürfen. Dies gilt für eine Vielzahl von solchen Regelungen, aber eben nicht für alle. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob eine Abweichung möglich ist.

Ist das nicht der Fall und regelt man trotzdem etwas anderes, dann ist diese andere im Vertrag geregelte Vereinbarung oftmals unwirksam. Man erreicht möglicherweise nicht das gewünschte Ergebnis, da weiterhin die gesetzlichen Regelungen gelten.

Womöglich kennen die Parteien diese Regelungen gar nicht oder wollen sie eben nicht anwenden.

Wann ist ein Vertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ anzusehen?

Ein wichtiger Punkt, den die Parteien beim Vertragsabschluss häufig übersehen: Vertragsregelungen können sehr schnell als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden. Das gilt auch dann, wenn sie so nicht bezeichnet sind und die Vertragsparteien dies auch gar nicht wollen.

Ein Vertrag, der in immer gleicher Form mehrfach verwendet werden soll, unterliegt den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dabei genügt auch nur die Absicht.

Ebenso reicht es, wenn aktuell der Vertrag erst einmal verwendet wurde. Ob man so etwas beweisen kann, ist eine andere Frage. Sie hat auf diesen Befund erst einmal keinen Einfluss.

Die Folge der Anwendung der AGB-Bestimmungen ist, dass relativ strenge gesetzliche Vorgaben zu den Vertragsinhalten und zu den Einschränkungen von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu beachten sind.

Beachten die Parteien diese Vorgaben nicht, können schnell bestimmte Regelungen oder der gesamte Vertrag unwirksam sein. Außerdem – und das macht es für Nichtjuristen so schwierig – ändert sich in diesem Bereich die Gesetzeslage und die Rechtsprechung immer wieder.

Deshalb kann auch eine in der Vergangenheit wirksame Regelung auf einmal unwirksam sein. Daher sollte man ein besonderes Augenmerk bei der Gestaltung von Verträgen darauf verwenden, ob die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

Ist das der Fall, ist es wichtig, den Vertrag regelmäßig zu überprüfen.

Häufige Fehler bei der Vertragsgestaltung und beim Vertragsabschluss

In der Praxis passieren bei der Gestaltung von Verträgen immer wieder Fehler, die einfach zu vermeiden sind. Man sollte deshalb den nachfolgenden Punkten besondere Beachtung schenken. Das gilt insbesondere, auch wenn die genannten Punkte selbstverständlich erscheinen.

1. Bezeichnungen von Vertragsparteien vor dem Vertragsabschluss

Dass es bei der Bezeichnung der Vertragsparteien zu Fehlern kommt, erscheint im ersten Moment absurd. Sind jedoch mehrere Personen beteiligt oder ist eine Vertragspartei eine Gesellschaft, fängt es schnell an, kompliziert zu werden, weil man überlegen muss, wen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag treffen sollen.

Gibt es beispielsweise mehrere Käufer, wird im Vertrag aber nur einer genannt, ist nur dieser zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Er ist als einziger genannter Käufer auch nur der einzige Vertragspartner auf Käuferseite.

Anders ist es nur – und das ist ein sehr komplizierter Fall – wenn sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte ergeben, dass weitere Käufer vorhanden und identifizierbar sind.

Wenn ein Vertragspartner einen Gegenstand vom Gesellschafter einer GmbH kaufen möchte, im Vertrag aber die GmbH selbst als Verkäufer nennt und diese vielleicht sogar noch falsch bezeichnet, ist das Chaos perfekt. Hier hilft nur Sorgfalt und mehrfaches Nachfragen, um tatsächlich Sicherheit zu haben.

2. Musterverträge aus dem Internet

Verträge werden häufig von Vorlagen übernommen, die nur eingeschränkt auf den tatsächlich zu beurteilenden Sachverhalt passen. So ist es inzwischen fast zur Regel geworden, sich Muster aus dem Internet zu laden.

Problematisch ist dabei, dass diese Verträge oftmals auf bestimmten Sachverhalten beruhen. Diese lassen sich allerdings nicht so einfach verallgemeinern. Es besteht somit zum einen die Gefahr, dass Dinge mangels Verständnis des Vertragsmusters anders geregelt werden, als sie eigentlich geregelt werden sollen.

Zum anderen – und das ist fast noch gefährlicher, weil ein Muster eine trügerische Sicherheit gibt – werden vielfach wichtige Regelungskomplexe übersehen, die in einem guten und vorausschauend erstellten Vertrag enthalten sein sollten, um Konflikte zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.

3. Mündliche und schriftliche Verträge im Vergleich

Weiter oben habe ich dargestellt, dass mündliche Verträge genauso wirksam geschlossen sind wie schriftliche. Sie sind auch vielfach mindestens zweckmäßig, teilweise sogar unerlässlich. Soll der Zeitschriftenkäufer wirklich einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich des Erwerbs eines Magazins schließen?

Allerdings sollten die Parteien in jedem Fall zumindest kurz und bewusst überlegen, ob nicht ein schriftlicher Vertrag doch Vorteile bringen könnte. Oftmals wird diese Überlegung nämlich nur aus der vagen Vermutung „Es wird schon gut gehen“ unterlassen.

Dabei übersehen die Parteien bei diesem Vertragsabschluss jedoch die Beweisfunktion eines schriftlichen Vertragswerkes. So wissen die Vertragsparteien bei einem schriftlichen Vertrag auch noch Jahre später, was sie geregelt haben – oder können es zumindest anhand eines sorgfältig erstellten Vertragswerks in Erfahrung bringen.

Zudem kann der Vertrag gegebenenfalls im Streitfall als Beweismittel verwendet werden.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.