Ohne Bürgschaft erhalten viele Gründer keine Finanzierung von ihrer Bank. Doch was versteckt sich eigentlich hinter Bürgschaften? Welche Besonderheiten gibt es und worauf sollten Unternehmer unbedingt bei den rechtlichen Details achten?
Gründer kennen diese Situation wahrscheinlich: Das Unternehmen wurde gegründet, der Prototyp ist funktionsfähig und jetzt soll die Produktion anlaufen. Damit diese gestemmt werden kann, soll ein Darlehen aufgenommen werden.
Die Bank ist dazu bereit, verlangt aber von den Gesellschaftern eine Bürgschaft. Viele Gründer fragen sich nun, was dabei zu beachten ist.
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Die Bürgschaft als Sicherungsinstrument
Viele Gründer haben von der Bürgschaft schon gehört. Dennoch sind die Details nicht immer allen klar. Einfach gesagt ist eine Bürgschaft regelmäßig ein Instrument zur Sicherung einer Forderung.
Die Absicherung erfolgt in der Weise, dass ein Dritter dann einsteht – also die Forderung erfüllt –, wenn der ursprüngliche Schuldner dies nicht macht oder dazu nicht in der Lage ist.
Im Grunde kommen zum ursprünglichen Schuldner einer oder mehrere weitere Schuldner hinzu. Das hängt davon ab, wie viele Bürgen es gibt. Der Bürge ist jedoch nur insoweit betroffen und muss einstehen, wie die ursprüngliche Schuld besteht. Juristen nennen das dann Akzessorität.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen. Drei Gründer sind Gesellschafter einer GmbH. Diese GmbH will ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro aufnehmen. Die Gründer sollen alle eine Bürgschaftserklärung unterschreiben.
Ist das passiert, gibt es neben der GmbH somit noch drei weitere Schuldner. Auch sie stehen für die Schuld von 100.000 Euro ein. Hat die GmbH begonnen, das Darlehen zurückzuzahlen – beispielsweise in Höhe von 10.000 Euro – reduziert sich auch die Einstandspflicht der Bürgen entsprechend auf 90.000 Euro.
Die Besonderheit bei der Bürgschaft ist nun, dass ein Bürge grundsätzlich sozusagen hinter dem ursprünglichen Schuldner steht. Der Gläubiger – also die Bank im obigen Beispiel – muss zuerst versuchen, das Darlehen vom Darlehensnehmer zurückzubekommen.
Nur wenn das nicht der Fall ist, geht der Darlehensgeber den Bürgen an.
Bürgschaft auf erstes Anfordern und die Einrede der Vorausklage
Gefährlich wird es für Bürgen, wenn es sich bei der Bürgschaft um eine solche „auf erstes Anfordern“ handelt und gleichzeitig die Bürgen auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Denn dann erhöht sich das Risiko des Bürgen signifikant.
In diesem Fall braucht der Darlehensgeber nicht zuerst versuchen, dass der Darlehensnehmer die Schuld begleicht. Er kann sich direkt an den Bürgen wenden. Dieser muss sofort zahlen.
Der Bürge kann sich also gerade nicht darauf berufen, dass zuerst der ursprüngliche Schuldner zur Zahlung verpflichtet wäre. Dies ergibt sich aus Paragraf 771 BGB, auf den in diesem Fall verzichtet wird!
Wir betrachten wieder das obige Beispiel. Wir unterstellen der GmbH nun, dass sie nicht in der Lage ist, die vereinbarten monatlichen Darlehensraten an die Bank zu zahlen. Grundsätzlich müsste der Darlehensgeber nun zuerst versuchen, sein Recht auf Rückzahlung durchzusetzen, indem er die GmbH verklagt.
Wenn das erfolglos ist, kann er dann sein Geld von den Bürgen verlangen. Handelt es sich aber um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern und wurde auf die Geltendmachung der Einrede der Vorausklage im Rahmen der Bürgschaftserklärung verzichtet, braucht der Darlehensgeber nicht abwarten, ob er sein Geld von der GmbH erhält.
Er kann sich direkt an die Bürgen wenden und von denen Zahlung gemäß den Vereinbarungen in der Bürgschaftserklärung verlangen. Leisten die Bürgen nicht, können diese selbst verklagt werden.
Noch einmal zur Verdeutlichung: Wird auf die Geltendmachung der Einrede der Vorausklage verzichtet, dann braucht es keine Klage gegen den ursprünglichen Darlehensnehmer. Das ist im obigen Beispiel die GmbH. Es kann also direkt gegen die Bürgen vorgegangen werden.
Gegenrechte des Bürgen
Wird nun ein Bürge zur Zahlung herangezogen, stellt sich die Frage, wie er sich verteidigen kann. Grundsätzlich ist er zur Zahlung verpflichtet, wenn der ursprüngliche Schuldner zur Zahlung verpflichtet wäre.
Allerdings kann er diejenigen Rechte, die der ursprüngliche Schuldner hatte, auch geltend machen. Dies ist sogar dann der Fall, wenn ein solches Recht für den ursprünglichen Schuldner gar nicht besteht.
Aber auch hier gilt, dass Bürgen im Rahmen ihrer Bürgschaftserklärung auf die Geltendmachung solcher Gegenrechte verzichten können. Besonders wichtig ist hier der Fall des Paragraf 770 BGB, in dem die Rechte des Bürgen zur Geltendmachung von Anfechtung und Aufrechnung geregelt sind.
Hat ein Bürge in der Bürgschaftserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er sich gerade nicht auf ein Anfechtungs- oder Aufrechnungsrecht berufen wird, dann kann er dieses Recht nun auch nicht ausüben, selbst wenn diese Rechte dem ursprünglichen Schuldner zustehen.
In Verbindung mit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sowie dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann sich so eine sehr risikobehaftete Situation für Gründer ergeben, insbesondere weil vielen Gründern diese Wechselwirkungen der Regelungen bei einer Bürgschaft nicht klar sind.
Höchstbetragsbürgschaft
Gründer sollten schließlich noch bedenken, dass auch die Höhe der Bürgschaft geregelt werden kann. Es ist nicht so, dass eine Bürgschaft die Höhe der ursprünglichen Forderung haben muss.
Ich komme noch einmal zurück zu meinem obigen Beispiel. Das Darlehen beträgt 100.000 Euro. Grundsätzlich sichert eine Bürgschaft der Bürgen diese gesamte Summe ab. Jedoch können die Bürgen die Höhe begrenzen – beispielsweise auf insgesamt 50.000 Euro für alle.
Alternativ lässt sich der Betrag auch für jeden Bürgen beispielsweise auf 20.000 Euro begrenzen. Das führt dann in Summe zu einer Absicherung in Höhe von 60.000 Euro.
Zu beachten ist, dass im Falle von mehreren Bürgen jeder auf den gesamten Betrag der Bürgschaftserklärung in Anspruch genommen werden kann, wenn es keine Einschränkung bezügliches eines oder aller Bürgen gibt.
Im obigen Beispiel gibt es drei Bürgen. Unterschreiben alle drei die Bürgschaftserklärung, kann die Bank gegen jeden aus einer Summe in Höhe von 100.000 Euro vorgehen.
Manchmal sind Gründer der Ansicht, dass sie nur anteilig aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden können – in diesem Beispiel also zu einem Drittel der 100.000 Euro. Das ist aber nach der gesetzlichen Grundregeln nicht der Fall. Wünschen Bürgen eine Begrenzung, muss diese ausdrücklich geregelt werden.
Zusammenfassung zur Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein durchaus übliches Instrument zur Absicherung von Forderungen. Gründer sollten aufpassen, ob es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt und ob die Regelungen der Paragrafen 770 und 771 BGB ausgeschlossen sind.
Sind sie es, erhöht sich das Risiko für die Gründer ungemein. Des Weiteren sollten Gründer versuchen, ihre Einstandspflicht aus der Bürgschaft im Rahmen der Bürgschaftserklärung betragsmäßig zu begrenzen, damit das Risiko aus der Bürgschaft entsprechend verteilt ist.
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