Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Das bietet Verbrauchern viele Optionen, Zahlungen aufzuschieben. Das gilt beispielsweise für die Miete oder Darlehen. Die wichtigsten Sonderregelungen im Überblick.
Die Covid-19-Pandemie hat nicht nur Auswirkungen auf unsere Gesellschaft, sondern auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unseres Zusammenlebens.
So ist am 27. März 2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ in Kraft getreten. Dieses greift vorübergehend in nicht nur unerheblicher Weise in unser Rechtssystem ein. Nachfolgend möchte ich die einzelnen Maßnahmen kurz darstellen. Dabei konzentriere ich mich auf zivilrechtlichen Aspekte.
Sonderregelungen bei Dauerschuldverhältnissen
Einerseits wird eine bis zum 30. Juni 2020 befristete Regelung eingeführt, die ein außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht oder ein Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse begründet.
Dieses Recht besteht allerdings nur dann, wenn ein Schuldner aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie außerstande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.
Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt auch für Kleinstunternehmer. Das sind gemäß der Definition der EU Unternehmer mit bis neun Beschäftigten und bis zwei Millionen Euro Umsatz im Jahr. Alternativ gilt auch eine Bilanzsumme von zwei Millionen Euro.
Kleinstunternehmern wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juli 2020 zu verweigern.
Dieses Recht zur Verweigerung einer Leistung besteht, wenn
- das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder
- dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Dazu zählen beispielsweise Dienstverträge. Es gilt damit auch für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation.
Explizit ausgenommen sind jedoch Miet- und Pachtverträge, da für solche Verträge gesonderte Regelungen bestehen. Es gilt darüber hinaus auch nicht für Arbeitsverträge.
Es ist jedoch wichtig darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Bedingungen kein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Das ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieses Rechts für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet ist.
Für Kleinstunternehmer gilt das Recht auch dann nicht nicht, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.
Sonderregelungen für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse während der Covid-19-Pandemie
Außerdem schränkt die Regierung das Recht zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen ein. So berechtigen Mietschulden, die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie entstehen, den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses.
Der Mieter ist jedoch verpflichtet glaubhaft zu machen, dass zwischen der Pandemie und der Nichtleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Regelung ist darüber hinaus unabdingbar. Das heißt: Es kann nicht aufgrund einer anderweitigen Regelung von diesem Recht des Mieters abgewichen werden.
Wichtig ist an dieser Stelle: Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht weiterhin. Somit bleibt bei dieser Regelung ein fader Beigeschmack. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das Wohl der Mieter gegenüber Vermietern zu bevorzugen.
Denn diesen könnte ansonsten aufgrund der regulären Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gekündigt werden, wenn sie mit der Zahlung von mehreren Mieten im Rückstand sind. Allerdings bleibt die Frage, ob diese Bevorzugung der Mieter fair ist.
Schließlich können gewerbliche Vermieter die Zahlung der Darlehensraten nicht aussetzen.
Zudem erscheint die Regelung zu kurz gedacht. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt bestehen. Die nicht gezahlten Mieten müssen somit nachgezahlt werden. Ob das aber den Mietern möglich ist, ist fraglich.
Man muss sich nur mal überlegen, dass die drei nicht gezahlten Mieten nun in den kommenden Monaten beglichen werden müssen. Dies dürfte wohl zu gravierenden Belastungen der Mieter führen.
Immerhin ist Zeit, die ausstehenden Mieten bis zum 30. September 2022 zu begleichen. Solange gilt die Kündigungsbeschränkung aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung.
Es sollte somit grundsätzlich möglich sein, entsprechend langlaufende Vereinbarungen mit den Vermietern zu schließen, die die Mieter nicht über Gebühr belasten. Letztendlich jedoch erfolgt lediglich eine zeitliche Verschiebung der Zahlungsverpflichtung.
Abschließend noch ein wichtiger Hinweis: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, also aus einem Grund, der nicht in der fehlenden Mietzahlung liegt, bleibt bestehen.
Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge
Zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällige Darlehensforderungen können für drei Monate gestundet werden.
Dafür muss der Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein und der Verbraucher bedingt durch die Covid-19-Pandemie außergewöhnliche Einnahmeausfälle haben, die es ihm unzumutbar machen, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Es ist zu beachten, dass diese Regelung derzeit allein auf Verbraucherdarlehen gilt. Das sind Darlehen zwischen einem Unternehmer (Paragraph 14 BGB) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (Paragraph 13 BGB) als Darlehensnehmer. Ausgeschlossen sind demnach gewerbliche Darlehen.
Sonderregelungen im Insolvenzfall während der Covid-19-Pandemie
Nach dem geltenden Insolvenzrecht gilt das Folgende: Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, den Insolvenzantrag zu stellen.
Da aufgrund der Covid-19-Pandemie eine Vielzahl von Insolvenzen erwartet werden, werden die Regelungen zur Anmeldung der Insolvenz gelockert. Die Insolvenzantragspflicht gemäß Paragraf 15a InsO wird für von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Jedoch ist die Aussetzung an die Voraussetzung gebunden, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens Folge der Pandemie ist.
Für antragspflichtige Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2019 zahlungsfähig waren, besteht eine Vermutung, dass der Grund für die Insolvenz in der Covid-19-Pandemie beruht.
Darüber hinaus werden die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote gemäß Paragraf 64 Satz 1 GmbHG und Paragraf 92 Absatz 2 Satz 1 AktG gelockert, um Geschäftsführer und Vorstände vor Haftungsgefahren zu schützen.
Schließlich wird die Neuaufnahme von Krediten in der Krise anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert. Die Insolvenzantragspflicht bleibt aber dann bestehen, wenn erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten bestehen.
Auf einen Punkt sei noch hingewiesen: Die Insolvenzantragsmöglichkeiten der Gläubiger sind ebenfalls eingeschränkt. Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
Fazit zu den Sonderregelungen in der Covid-19-Pandemie
Eines lässt sich festhalten: Die Regelungen, die der Gesetzgeber nun verabschiedet hat, basieren auf guten Absichten. Ob die Regelungen jedoch letztendlich sinnvoll sind, ist noch nicht absehbar.
Man könnte meinen, der Gesetzgeber spielt auf Zeit. Denn die nun geregelten Rechte verschieben Zahlungsströme, beseitigen sie aber nicht. Endgültige Erleichterungen sehen anders aus. Die Regelungen ergeben dann Sinn, wenn deren Anwendung nur für eine kurze Zeit erfolgt.
Hoffen muss man deshalb, dass insbesondere die Wirtschaft schnell wieder einen Normalzustand erreicht. Wenn das nicht passiert, wird bestimmt schnell der Ruf nach weiteren Maßnahmen laut. Hoffentlich hat dann der Gesetzgeber sein Pulver noch nicht verschossen.
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