Die Diskussion um den Datenschutz beim Online-Tracking ist aktueller und relevanter denn je. Das liegt einerseits an den unklaren Verhältnissen und andererseits an den bevorstehenden Veränderungen. Wichtig ist: Wir müssen den richtigen Mittelweg finden.
Unternehmen, die Online-Dienstleistungen anbieten oder Daten ihrer Nutzer tracken, stehen aktuell im Hinblick auf den Datenschutz beim Online-Tracking vor einer Reihe von Herausforderungen. Rechtlich ist längst noch nicht geklärt, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten.
Entweder-Oder-Modelle in der Diskussion
„Es gibt keinen Anspruch darauf, Inhalte im Internet kostenlos nutzen zu können.“ So ähnlich hat im letzten Jahr ein Mitarbeiter einer Datenschutzbehörde bei einer Veranstaltung auf die Frage geantwortet, ob es denn datenschutzrechtlich eigentlich in Ordnung ist, wenn man etwa Webseitenbesucher vor die Wahl stellt.
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Entweder gibt der Nutzer für die freie Nutzung der Inhalte des Angebots – zum Beispiel eines Verlages – die Einwilligung in das werbliche Tracking. Oder die Nutzung des Angebots erfolgt ohne Tracking, dafür aber unter Abschluss eines Abonnements.
Datenschutzrechtlich betrachtet, stellt sich bei diesem Modell, das beispielsweise Spiegel Online eingeführt hat, die Frage, ob die Einwilligung des Besuchers überhaupt noch freiwillig erteilt wird. Schließlich bleibt als Alternative nur der Abschluss eines kostenpflichten Abos.
Wie fast alles im Datenschutzrecht wird auch die Antwort auf diese Frage verschieden diskutiert. Wie hoch ist der Preis des Abos? Werden die Informationen zum Tracking verständlich angezeigt? Gibt es die Möglichkeit, eine einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen?
Datenschutz beim Online-Tracking: Einwilligung birgt Nachteile für Unternehmen
Aus Unternehmenssicht kann man eigentlich nur festhalten: Finger weg von der Einwilligung! Zumindest dann, wenn es Alternativen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gibt.
Warum? Die Anforderungen an die Einwilligung sind sehr hoch und zum Teil formalistisch. Trotzdem schwebt am Ende über jeder erteilten Einwilligung das Damoklesschwert des Widerrufs.
Doch welche Alternativen zur Einwilligung gibt es? Grundsätzlich bietet das Datenschutzrecht viele Möglichkeiten, zulässigerweise mit Daten umzugehen.
Das ist etwa die Erforderlichkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten. Wenn ein Käufer ein Paket bestellt hat, muss das Unternehmen die Adressdaten für die Zustellung verwenden.
Der gleiche Fall tritt bei der Erfüllung rechtlicher Anforderungen ein. Das sind dann zum Beispiel Anforderungen an gesetzliche Aufbewahrungsvorgaben für Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten.
Datenverarbeitungen im Online-Bereich sind aber (leider) datenschutzrechtlich betrachtet noch einmal ein ganz besonderes Thema. Grob gesprochen betrifft das alles, was Firmen irgendwie über Apps oder Websites anbieten.
Das hängt damit zusammen, dass auf europäischer Ebene spezielle Vorgaben für Fälle gelten, in denen Unternehmen auf Endgeräte der Nutzer zugreifen oder dort Informationen ablegen.
Also der Klassiker: Cookies. Diese europäischen Vorgaben sind aktuell in der sogenannten Eprivacy-Richtlinie verankert. Zumeist bedarf es einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen. Die Besonderheit: Diese Regelung ist vorrangig vor der allgegenwärtigen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.
Daher ist die besondere Situation in Deutschland, dass seit Jahren sehr strittig diskutiert wird, ob denn der Gesetzgeber diese Vorgabe (Einwilligung) auch so in Deutschland gesetzlich vorgesehen hat. Hierzu laufen aktuell auch Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Rechtliche Anforderungen beim Tracking: EU-Nachfolgeregelungen sind zu erwarten
Aber einmal abgesehen vom juristischen Schlachtfeld: Für jedes Unternehmen mit Dienstleistungen im Online-Bereich, das Verhalten von Nutzern erfasst – sowohl zu statistischen als auch zu werblichen Zwecken – oder auch die Nutzung von mobilen Geräten durch deren Besitzer auswertet, sollte die aktuell verhandelte Eprivacy-Verordnung von Relevanz sein.
Der europäische Gesetzgeber sucht hier einen Nachfolger der oben erwähnten Eprivacy-Richtlinie. Dabei geht es selbstverständlich ganz platt gesprochen auch um Nachfolgeregelungen. Davon auch betroffen: die rechtlichen Anforderungen für den Einsatz von Tracking-Technologien.
In einem jüngst veröffentlichen Entwurfsstand aus dem Rat der Europäischen Union ist nun der Vorschlag der aktuellen Ratspräsidentschaft zu finden, dass ein Tracking von Nutzern unter Umständen gar nicht mehr nur bei einer vorher erteilten Einwilligung möglich sein soll.
Dort denken die Gesetzgeber darüber nach, dass zum Beispiel ein Ablegen von Cookies oder das Setzen von Pixeln auch schon dann zulässig sein könnte, wenn ein Unternehmen hierfür berechtigte Interessen vorweisen kann und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Datenschutz beim Online-Tracking: Problem mit den „vernünftigen Erwartungen“
Natürlich fragt man sich: Wer soll das anhand welcher Kriterien entscheiden? Der Gesetzgeber stellt – wie auch bereits bei der DSGVO – hinsichtlich der Interessen der Betroffenen auf deren „vernünftige Erwartungen“ ab. Dieser Begriff hilft in der Praxis natürlich wenig weiter, wenn man harte Vorgaben liebt.
Was ist schon „vernünftig“ und was darf man „erwarten“? Dürfen wir heutzutage davon ausgehen, dass sich Angebote im Internet durch das Ausspielen von Werbung refinanzieren?
Ist es vernünftig zu glauben, dass Seitenbetreiber sowohl statistische Analysen als auch Auswertungen zu werblichen Zwecken erstellen? Befragen sie zehn Personen und wahrscheinlich bekommen sie zehn unterschiedliche Antworten in den verschiedensten Varianten.
Die tiefergehende und sicher auch gesellschaftlich relevante Frage ist: Unter welchen Voraussetzungen soll in Zukunft ein Tracking zu Werbezwecken möglich sein? Welche regulatorische Ausgestaltungsvariante erfüllt das Ziel am besten?
Einerseits soll die Wirtschaft nicht zu sehr mit überzogenen und eventuell praxisfernen Anforderungen drangsaliert werden, die gegebenenfalls auch die Einführung neuer Dienste erschweren. Andererseits muss der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen sichergestellt sein.
Die Diskussion zu diesem Thema ist aktuell relevanter denn je.
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