Was passiert, wenn ein Gesellschafter eine GmbH verlassen möchte oder verlassen soll? Wie gehen Gesellschafter einer GmbH mit einem Investor um? Damit diese Fragen keine Probleme auslösen, sollten sie im GmbH-Vertrag geklärt sein.
Ich werde immer wieder gefragt, was die wichtigsten Punkte sind, die in GmbH-Verträgen bedacht werden sollten. Die Antwort fällt mir nicht unbedingt leicht, denn welche Punkte wichtig sind, hängt immer von dem jeweiligen Fall und den Wünschen der Gesellschafter ab.
Die folgenden drei Punkte spielen meiner Meinung nach jedoch regelmäßig eine wichtige Rolle in GmbH-Verträgen und sollten deshalb besonders beachtet werden.
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1. Kündigung und Einziehung
Wer eine GmbH gründet, denkt nur selten daran, dass er die Gesellschaft irgendwann wieder verlässt. Insbesondere weil das GmbH-Gesetz keine Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines GmbH-Vertrages mit Kündigungsfrist vorsieht, wird die Frage besonders wichtig, wie man aus einem GmbH-Vertrag wieder rauskommt.
GmbH-Gründer sollten deshalb auf jeden Fall Regelungen zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages vorsehen. Dies gilt zum einen für die Möglichkeiten einer Kündigung mit Kündigungsfrist.
Dabei sollte die Frist für die verbleibenden Gesellschafter ausreichend lang sein. Schließlich müssen sie sich auf den Ausstieg des kündigenden Gesellschafters einstellen. Gleichzeitig sollte die Frist für den kündigenden Gesellschafter ausreichend kurz sein. Er wiederum möchte normalerweise möglichst schnell aussteigen.
Zum anderen gilt dies aber auch für die Gründe, die eine Einziehung der Gesellschaftsanteile gegen den Willen eines Gesellschafters zulassen. Diese Gründe sollten gut durchdacht werden, weil sie sehr einschneidend sind.
Immerhin besteht in einem solchen Fall nicht unbedingt der Wille eines Gesellschafters, die GmbH zu verlassen. Vielmehr wollen die übrigen Gesellschafter diesem Gesellschafter seine Anteile zwangsweise wegnehmen.
Abschließend sollten noch die Folgen des Ausstiegs berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere die Berechnung der Zahlung einer Abfindung.
2. Vorgaben für die Geschäftsführung
Ein Geschäftsführer ist für das Führen der Geschäfte einer GmbH verantwortlich. Dies ist jetzt nicht sonderlich überraschend.
In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig zu verstehen, dass Gesellschafter nicht automatisch über jedes Geschäft informiert werden. Sie müssen ebenso wenig ihre Meinung zu einem Geschäft abgeben. Das gilt in der Regel nur dann, wenn es auf ihre Zustimmung ankommt.
Vielleicht gibt es jedoch Geschäfte, zu denen die Gesellschafter Informationen wünschen oder zu denen sie sogar erst ihre Zustimmung erteilen wollen, bevor diese Geschäfte vom Geschäftsführer vorgenommen werden.
Dann sollten diese Geschäfte ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Denn nur dann sind diese klar geregelt und können bei Verstoß des Geschäftsführers gegen diese Regelungen zu Sanktionen bis hin zu Schadensersatzansprüchen führen.
3. Exitklauseln im GmbH-Vertrag
Der letzte Punkt betrifft die Beteiligung eines Investors. Ein Investor ändert regelmäßig die Dynamik bei den Gesellschaftern. Schließlich hat ein Investor den Ausstieg normalerweise schon beim Einstieg angepeilt. Allerdings spielt die Form der Beteiligung sowie die Form des Ausstiegs in diesem Artikel keine Rolle.
Jedoch spielt die Absicht eines Investors bezüglich seines Investments eine Rolle. Das gilt auch insbesondere für seinen Ausstieg. Dieser hat mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages.
Für einen erfolgreichen Exit muss der Investor sicherstellen, dass er seine Beteiligung an der GmbH im richtigen Zeitpunkt bei gleichzeitiger Realisierung der maximalen Rendite auf sein eingesetztes Kapital veräußern kann.
Deshalb sollten sich Gründer mit den Regelungen und deren Folgen vertraut machen, die einem Investor helfen, diesen erfolgreichen Ausstieg zu realisieren.
Dazu gehören einerseits Regelungen, die es dem Investor aus eigenem Entschluss erlauben, einen typischen Ausstieg zu beschreiten und sich teilweise oder vollständig vom Anteilsbesitz zu trennen.
Darunter fallen Regelungen über Mitveräußerungsrechte und -pflichten, die sogenannten Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln sowie zur Erlöspräferenz.
Andererseits sind davon alle Regelungen betroffen, die eine Anteilsveräußerung beschränken und Vorkaufsrechte gewähren.
Fazit zum GmbH-Vertrag
Die Möglichkeiten der Gestaltung eines GmbH-Vertrages sind vielfältig. Ebenso vielfältig sind die Themen, die in einem solchen Vertrag geregelt werden sollten. Die drei genannten Punkte spielen in meiner Beratungspraxis immer wieder eine wichtige Rolle.
Gründer tun deshalb gut daran, sich insbesondere mit diesen Regelungen auseinanderzusetzen.
Wenn ihr andere Regelungen als besonders wichtig erlebt habt, schreibt mir dazu etwas in die Kommentare.
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