Ob es sich nun um gesetzliche Vorhaben oder Aufgaben aus dem Gesellschaftervertrag handelt: Auf einen GmbH-Geschäftsführer kommen viele Aufgaben – und auch Risiken zu. Wir stellen die wichtigsten Punkte und Themengebiete vor.
Missachtet der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten, kommen etliche Haftungsrisiken auf ihn zu. Insbesondere dann, wenn die GmbH in die Krise gerät, ist besondere Vorsicht geboten.
Die Aufgaben und Risiken für GmbH-Geschäftsführer
Im – aus der Sicht eines Geschäftsführers – schlimmsten Fall, kann es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Dann wird die haftungsrechtliche Beschränkung der GmbH durchbrochen.
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Dabei ist zwischen der Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und der Außenhaftung gegenüber Dritten zu unterscheiden. Nicht zu vernachlässigen ist das Risiko einer strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers.
Nachfolgend erfolgt eine nicht abschließende Risikodarstellung der Aufgaben eines Geschäftsführers.
1. Handelsregister
Als Mädchen für alles muss der GmbH-Geschäftsführer den zahlreichen im Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungs- und Anmeldepflichten zum Handelsregister nachkommen.
Hierzu zählen zum Beispiel die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister, Änderungsmitteilungen bei Gesellschafterwechsel oder bei Veränderungen im Umfang ihrer Beteiligungen, bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder bei der Herabsetzung des Stammkapitals.
2. Buchführung und Rechnungslegung
Im Rahmen der Buchführung und Rechnungslegung hat der Geschäftsführer unter anderem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und der Bilanzaufstellung, der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie der Abgabe von Steuererklärungen.
3. Arbeitsrecht
Als Arbeitgeber treffen den GmbH-Geschäftsführer sozial- und steuerrechtliche Pflichten. Dazu zählen die Abführung von Sozialbeiträgen oder die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze.
Verletzt ein Geschäftsführer die Steuerpflichten der Gesellschaft, so haftet er nach der Abgabenordnung persönlich. Das gilt zum Beispiel bei einer unterlassenen Abführung der Lohnsteuer.
4. Organisation
Zu den organisatorischen Pflichten gehören die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Prüfung und Umsetzung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, die Wahrung der Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter oder die Informationspflichten gegenüber Gesellschaft, Gesellschaftern und Mitgeschäftsführern.
5. Verwaltung
Als Interessen- und Vermögensverwalter der GmbH hat der Geschäftsführer die Pflicht, die Erhaltung des Stammkapitals zu überwachen. Außerdem muss er kontrollieren, ob die Einzahlungen erfolgt sind und ob das Auszahlungsverbot eingehalten wurde. Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen unterbunden werden.
6. Die Haftung im Allgemeinen
Kommt es zu einer Haftung des Geschäftsführers kann er im Innenverhältnis – also gegenüber der Gesellschaft – zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Der GmbH-Geschäftsführer haftet also mit seinem persönlichen Vermögen.
Im Außenverhältnis – also gegenüber Dritten – kann es zur vermögensrechtlichen Haftung für Steuerpflichten der GmbH und zur Haftung für den Erhalt des Stammkapitals kommen.
Zu einer strafrechtlichen Haftung können die verspätete Meldung des Jahresabschlusses zum elektronischen Bundesanzeiger, Straftaten gegen die Umwelt oder das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt führen.
7. Haftung in Krise und Insolvenz
Ein heikles Kapitel ist die Haftung in der Krise und bei Insolvenz der GmbH oder UG.
Der Geschäftsführer hat bei einer GmbH die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist. Bei einer UG muss er einberufen, sobald Zahlungsunfähigkeit droht.
Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung sieht das Insolvenzrecht darüber hinaus besondere Handlungspflichten des Geschäftsführers vor.
Es ist oberstes Gebot für den Geschäftsführer, dass er laufend einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft hat. Er darf sich keinesfalls einer Fehleinschätzung über die Lage der GmbH hingeben, sondern muss gegebenenfalls die Hilfe von Beratern und Experten zur Beurteilung der Lage in Anspruch nehmen.
Aus Insolvenzantrags- und Masse-Sicherungspflichten muss der GmbH-Geschäftsführer unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Das heißt: Ohne schuldhaftes Zögern und spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Ein Zögern in diesem Zusammenhang kann neben der persönlichen Haftung zu einer Insolvenz-Straftat führen oder sogar zu einer Verurteilung aufgrund Bankrotts in einem besonders schweren Fall.
Hat der Geschäftsführer existenzgefährdende und existenzvernichtende Auszahlungen an Gesellschafter gemacht, kann er mit seinem persönlichen Vermögen haftbar gemacht werden.
8. Delegation und Verantwortung
Um diesen vielfältigen Pflichten gerecht zu werden, kann der Geschäftsführer Aufgaben an Mitarbeiter oder andere Geschäftsführer delegieren. In der Verantwortung bleibt jedoch er und muss die Erfüllung der delegierten Aufgaben sorgfältig überwachen.
Hilfestellung und Fazit zum GmbH-Geschäftsführer
Dies alles kann im ersten Moment sehr abschreckend wirken und viele Gründer könnten sich nun die Frage stellen, ob sie die Geschäftsführerposition bei einer GmbH oder UG übernehmen sollen.
Doch es ist wie immer im Leben: Wenn man sich um seine Angelegenheiten sorgfältig kümmert und juristisch gesagt die „gebotene Sorgfalt“ nicht vernachlässigt, wird man relativ leicht erkennen, wann was zu tun ist.
Das beginnt schon damit, auf einen ordentlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag zu achten. Dieser sollte insbesondere vorsehen, dass die Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers eine Versicherung abschließt.
Aufschluss darüber, was im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit versichert werden kann, gibt ein Versicherungsspezialist.
Weiter sollte der Geschäftsführer auf eine Entlastung betreffend seiner Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr achten. Diese führt zu einer Nichthaftung gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der gewährten Entlastung.
Schließlich kann noch darauf geachtet werden, die Haftung des Geschäftsführers auf vorsätzliches und grobes Verhalten zu beschränken und nach oben auf einen Höchstbetrag zu deckeln. Dabei ist dann nur zu beachten, dass die Haftung gegenüber Dritten auf diese Weise leider nicht beschränkbar ist.
Die Risiken und die Haftung eines Geschäftsführers sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Jedoch können Gründer dieses Thema mit sorgfältiger Planung gut in den Griff bekommen.
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