Wirtschaft

Beteiligungen an Start-ups: Das steckt hinter der Tag-Along- und Drag-Along-Klausel

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Gerade Gründer und kleine Investoren sollten sich über Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln informieren. (Foto: Pixabay.com / TeroVesalainen)
geschrieben von Carsten Lexa

Ob es früher oder später ist: Irgendwann sehen sich Gründer immer mit Investoren konfrontiert, die aussteigen wollen. Damit in diesen Situationen alles glatt abläuft, ist es wichtig zu wissen, was eine Tag-Along- und eine Drag-Along-Klausel ist und wie sie funktioniert.

Start-ups, Start-up-Gründer und Investoren gehen im Fall einer Kapitalbeteiligung eine enge Beziehung auf Zeit ein. Wie genau diese Beziehung ausgestaltet ist, wird regelmäßig in Beteiligungsverträgen und manchmal auch direkt im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Da aber die zukünftige Geschäftsentwicklung nicht immer klar ist, verlangen viele Investoren nach Möglichkeiten, auf die Entwicklung des Start-ups mit Ausstiegsszenarien – den sogenannten Exit-Varianten – reagieren zu können.


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Und auch die Gesellschafter, die Anteile von weniger als 50 Prozent an der Gesellschaft halten, haben bestimmte Interessen im Hinblick auf die Änderung der Kontrolle an der Gesellschaft, wenn der Investor durch Veräußerung seines Anteils aus der Gesellschaft aussteigt.

Möglichkeiten, diese Situationen zu gestalten, sind sogenannte Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln. Da die Wirkung dieser Klauseln nicht immer klar ist, schauen wir uns diese einmal in Ruhe an.

Die Drag-Along-Klausel

Die Drag-Along-Klausel regelt eine Pflicht zum Mitverkauf von Anteilen, wenn der verkaufswillige Investor Mehrheitsgesellschafter ist. Was ist die Idee dahinter und was genau passiert in dieser Situation?

Zuerst muss man sich vorstellen, dass der Investor irgendwann ein Interesse hat, seinen Anteil zu verkaufen. Er will sich ja normalerweise nur für eine bestimmte Zeit bei der Gesellschaft beteiligen.

Spannend wird es für ihn, wenn er Mehrheitsgesellschafter, aber kein Alleingesellschafter ist. Er hält also beispielsweise 60 Prozent, aber eben nicht 100 Prozent der Anteile. Will er nun seinen Anteil verkaufen, muss sich der Käufer mit einer Frage beschäftigen. Wie gehe ich mit den verbleibenden Gesellschaftern um?

Optimal für ihn wird es dann, wenn er die Anteile der Minderheitsgesellschafter gleich mit dazu bekommt. Genau diesen Effekt hat die Drag-Along-Klausel. Denn diese verpflichtet die übrigen Gesellschafter, ihre Anteile gemeinsam mit dem Mehrheitsgesellschafter zu veräußern.

Die Geschäftsanteile des Minderheitsgesellschafters werden somit quasi „mitgezogen“ – „to drag“ heißt übersetzt nichts anderes als mitziehen. In der Regel gelten für die Veräußerung der „mitgezogenen“ Anteile dieselben Konditionen bezüglich Preis und Übertragungszeitpunkt wie für die vom Investor veräußerten Anteil.

Die Drag-Along-Klausel aus Perspektive des Käufers und des Gründers

Der Vorteil dieser Regelung für den Verkäufer, der Mehrheitsgesellschafter ist, wird klar, wenn man sich in die Situation des Erwerbers versetzt. Du hast richtig gelesen: Wir schauen nun auf den Erwerber und nicht auf den Veräußerer.

Ein Erwerber eines Unternehmens ist oftmals nur am Erwerb einer 100-prozentigen Beteiligung interessiert. Er möchte sämtliche Anteile der Gesellschaft – also auch die der Minderheitsgesellschafter erwerben –, um Alleinherrscher zu werden.

Würde er nämlich nicht alle Anteile sofort erwerben, müsste er sich eventuell mit den anderen Gesellschaftern abgeben. Diese haben zwar nicht die Mehrheit am Unternehmen können jedoch bestimmte Mindestrechte ausüben.

Sie müssen zum Beispiel zu Gesellschafterversammlungen geladen werden und es muss darauf geachtet werden, dass die Abstimmungen korrekt verlaufen, weil diese sonst angreifbar sind. Das verursacht Mehraufwand, den der Erwerber regelmäßig nicht haben möchte.

Selbstverständlich muss man sehen, dass diese Regelung für den Minderheitsgesellschafter den Nachteil hat, weder Einfluss auf den Verkaufszeitpunkt noch auf den Verkaufspreis seiner Anteile zu haben. Er muss vielmehr die ausgehandelten Konditionen akzeptieren.

Auch der Umstand, dass für den mitverkaufenden Minderheitsgesellschafter dieselben Konditionen gelten wie für den die Mehrheit der Anteile haltenden Investor, kann beispielsweise bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes von wesentlicher und nachteiliger Bedeutung sein.

Minderheitsgesellschafter – also zum Beispiel die Gründer des Start-ups – sollten deshalb bei der Formulierung der Drag-Along-Klausel besonders aufpassen.

Sie sollten sich beispielsweise gesonderte Regelungen zuschreiben lassen. Das kann unter anderem die Vereinbarung eines bestimmten Mindestpreises, ein Vorkaufsrecht für den Mindestgesellschafter oder eine Verkaufssperre bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sein.

Die Tag-Along-Klausel

Die Tag-Along-Klausel demgegenüber regelt nun keine Pflicht, sondern ein Recht: nämlich das Mitverkaufsrecht eines oder mehrerer Minderheitsgesellschafter.

Diese Situation stellt sich wie folgt dar. Verkauft der Mehrheitsgesellschafter seine Beteiligung, hat der Minderheitsgesellschafter das Recht seinen Anteil zu den gleichen Konditionen mit zu verkaufen.

Um diese Situation zu verstehen, muss man sich kurz in die Situation eines Minderheitsgesellschafters hineinversetzen. Er hat sich wahrscheinlich in vollem Bewusstsein der Umstände mit dem Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschaft zusammengetan.

Verkauft nun der Mehrheitsgesellschafter seinen Anteil, steht der Minderheitsgesellschafter vor zwei Fragen. Einerseits weiß er regelmäßig nicht genau, wie der Käufer mit der Gesellschaft und mit ihm als Minderheitsgesellschafter umgeht.

Der Minderheitsgesellschafter hat durch seine kleine Beteiligung andererseits keine Möglichkeit, Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben.

Mit einem Verkauf seiner Anteile sichert er sich zumindest eine Beteiligung am Verhandlungserfolg des in der Regel wirtschaftlich stärkeren Mehrheitsgesellschafters im Rahmen der Verkaufsverhandlungen.

Fazit zur Drag-Along- und Tag-Along-Klausel

Egal, ob es bei einem Start-up um die Situation des Investors oder der Gründer geht und auch unabhängig vom Halten einer Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung: Irgendwann geht es immer um die Frage des Ausstiegs.

Haben die Beteiligten daran gedacht, kommen schnell die Drag-Along- und die Tag-Along-Klauseln ins Spiel, weil durch diese Klauseln elegant bestimmte Situationen im Falle eines Ausstiegs herbeigeführt werden können.

Für den Investor ist die Drag-Along-Klausel interessant, weil er so – ohne 100 Prozent der Anteile zu halten – alle Anteile an einen Käufer abgeben kann. Die anderen Gesellschafter sind ja verpflichtet, ihre Anteile mitzuverkaufen.

Für die Gründer kann die Tag-Along-Klausel interessant sein, weil sie so dafür sorgen können, dass ein Investor nicht alleine aus dem Unternehmen aussteigen kann, sondern immer ihre Anteile mitverkauft werden müssen.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.