Du wurdest beim Schwarzfahren in der Bahn erwischt? Dann musst du eine Strafe zahlen – die Fahrpreisnacherhebung. Ist das immer so? Und was ist, wenn die Strafe nicht gerechtfertigt ist? Wir klären die wichtigsten Fragen dazu.
Du hast deine Fahrkarte zu Hause vergessen oder bist in den falschen Zug gestiegen? Du bist in letzter Sekunde noch in den Zug gekommen, dein Mitfahrer ist mit dem Ticket aber vor verschlossenen Türen draußen geblieben?
In all diesen Fällen hast du strenggenommen kein gültiges Ticket in der Bahn. Erwischt dich ein Kontrolleur, bekommst du – normalerweise – ein erhöhtes Beförderungsentgelt aufgebrummt.
Neue Stellenangebote
Mitarbeiter*in (m/w/d) für Social Media, Öffentlichkeitsarbeit und Städtepartnerschaft (m/w/d) meinestadt.de in Sachsenheim |
||
Content Creator / Social Media / Marketing (m/w/d) Delitzscher Schokoladenfabrik GmbH in Delitzsch |
||
Content Creator / Social Media / Marketing (m/w/d) Halloren Schokoladenfabrik AG in Delitzsch |
Das ist der formelle Ausdruck für eine Strafzahlung beim Schwarzfahren in der Bahn. Die Deutsche Bahn nennt es auch „Fahrpreisnacherhebung“. Die geforderte Summe liegt bei 60 Euro.
Gerade, wenn keine böswillige Absicht dahinter steckte oder wenn es ein Missverständnis gab, fühlst du dich als Fahrgast oft zu Unrecht bestraft.
Wo kannst du dich dann beschweren? Bekommst du dein Geld zurück? Kannst du die Mahnungen der Bahn ignorieren?
Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Fahrpreisnacherhebung bei der Deutschen Bahn.
Was ist eigentlich Schwarzfahren in der Bahn?
Das Schwarzfahren in Deutschland wird als Erschleichen von Leistungen gesehen und gilt als Straftat (und nicht etwa als Ordnungswidrigkeit). Du kannst dafür also sogar ins Gefängnis kommen, auch wenn das eher selten der Fall ist.
Ob das unverhältnismäßig ist, wird unter Experten diskutiert. Fest steht aber: Die Fahrpreisnacherhebung hat nichts damit zu tun, ob du absichtlich oder aus Versehen kein gültiges Ticket dabei hattest.
Richter mögen zwar im Einzelfall zwischen böswilliger Absicht und Versehen beim Schwarzfahren unterscheiden. Die Kontrolleure können und sollen dies aber nicht.
Das bedeutet, dass du als Fahrgast zwei Dinge tun musst. Erstens, musst du ein gültiges Ticket besitzen. Zweitens, musst du es bei einer Kontrolle vorzeigen können.
Wenn du im Zug sitzt und kein gültiges Ticket dabei hast – warum auch immer! – bist du also rechtlich gesehen schwarzgefahren, da du deine Vorzeigepflicht nicht erfüllen kannst.
Ob es nur ein Versehen war oder Absicht, kann aber kein Kontrolleur wirklich nachvollziehen. Daher wirst du erstmal grundsätzlich dazu aufgefordert, eine Fahrpreisnacherhebung zu zahlen.
Was ist, wenn ich das Ticket vergessen habe?
Kannst du im Nachhinein nachweisen, dass du ein gültiges Ticket hattest – es aber zum Beispiel einfach vergessen hast – musst du das erhöhte Beförderungsentgelt nicht bezahlen.
Dazu musst du jedoch wirklich im Besitz des gültigen Fahrscheins sein und diesen dem Transportunternehmen vorzeigen können, egal ob in gedruckter oder elektronischer Form.
Doch Vorsicht, selbst wenn du die Fahrpreisnacherhebung nicht zahlen musst, die Bearbeitungsgebühr wird dennoch fällig.
Übrigens: Wenn sich herausstellt, dass du das Kleingedruckte nicht gelesen hast oder die AGB einfach nicht verstanden hast, hast du rechtlich gesehen Pech gehabt. Gleiches gilt, wenn du vergessen hast, die Fahrkarte zu entwerten. Denn ob du schwarzfahren in der Bahn wolltest oder es nur ein Versehen war, macht rechtlich gesehen keinen Unterschied.
In einem solchen Fall musst du in den sauren Apfel beißen, die Strafe zahlen und hast dann zumindest gelernt, dass du beim nächsten Mal die Bedingungen gründlicher lesen musst.
Was passiert, wenn ich doch noch meine Fahrkarte finde?
Stell dir folgende Situation vor. Du bist dir zu 100 Prozent sicher, dass du deine Fahrkarte dabei hast. Du suchst und suchst und suchst, findest sie aber nicht.
Der Kontrolleur wartet, stellt dir aber schließlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt aus. Fünf Minuten später findest du dann, tief in deiner Tasche vergraben, doch noch deine Fahrkarte.
Kann man die ausgestellte Strafe noch rückgängig machen?
Das kommt darauf an, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Siegfried Bratke im Gespräch mit Mobility Mag.
Bei einem Verstoß erfasse das Kontrollpersonal deine Daten meist elektronisch und leite diese oft sogar direkt weiter. Das ist ein automatisierter Prozess.
Sind deine Daten also erstmal im System, können die Kontrolleure meist schon nichts mehr tun. Wenn du Glück hast und die Information noch nicht weitergeleitet ist, können sie das Ganze eventuell noch stornieren.
Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Theoretisch musst du keinen Ausweis in der Bahn mitführen. Wenn du allerdings ein personenbezogenes Ticket hast oder eine Fahrkarte an ein bestimmtes Alter gebunden ist, wäre das natürlich sinnvoll – und kann auch von den Kontrolleuren verlangt werden, um deine Personalien zu prüfen.
Trotzdem musst du den Kontrolleuren selbst nicht zwingend deinen Ausweis zeigen und diese haben auch kein Recht ihn einzufordern, wenn du dich weigerst.
Allerdings können sie die Polizei rufen und dich nach dem Jedermannsrecht auch so lange vor Ort behalten, bis diese eintrifft.
Gilt es als Schwarzfahren in der Bahn, wenn das WLAN nicht funktioniert?
Nein! Wenn du ein E-Ticket hast, die Bahn elektronische Fahrkarten akzeptiert und gleichzeitig WLAN -Service im Zug verspricht, ist es nicht deine Schuld, wenn du dein Ticket wegen schlechter oder fehlender Verbindung nicht laden kannst.
Das gilt zumindest theoretisch. Wenn die Kontrolleure dir aber nicht glauben, kann es sein, dass sie dich dazu auffordern, ein Ticket nachzukaufen oder dir trotzdem ein erhöhtes Beförderungsentgelt aufdrücken.
Hier kannst du dich natürlich nachträglich beschweren. Die Situation lässt sich aber auch vermeiden, wenn du dir zum Beispiel zu Hause die Fahrkarte aufs Smartphone herunterlädst und so auch offline vorzeigen kannst.
Was ist, wenn der Fahrkartenautomat kaputt war?
In dem Fall fährst du natürlich nicht schwarz, wirst aber trotzdem normalerweise einen Bußgeldbescheid bekommen, weil der Kontrolleur nicht prüfen kann, ob an Bahnhof X oder Y tatsächlich der Automat kaputt war.
In dem Fall kannst du dich aber nachträglich beschweren und erhältst dein Geld zurück. Allerdings solltest du dazu immer die Gerätenummer notieren. Es wäre auch hilfreich, den Schaffner VOR der Kontrolle darauf hinzuweisen.
Übrigens: Wenn der Automat bestimmte Scheine nicht mehr akzeptieren kann, gilt er übrigens nicht als kaputt!
Was mache ich, wenn der Entwerter nicht funktioniert?
Hier gilt das gleiche wie beim Automaten. Zunächst solltest du aber, soweit möglich, alle vorhandenen Fahrkartenentwerter probieren. Wenn wirklich keiner funktioniert, solltest du zunächst dem Schaffner oder Kontrolleur Bescheid geben.
In dem Fall trägst du natürlich keine Schuld und wirst auch keinen Bußgeldbescheid bekommen. Allerdings darfst du niemals deine Fahrkarte selbst entwerten. Damit wird sie nämlich ungültig.
Wo kann ich Widerspruch einlegen?
Du hast grundsätzlich das Recht, Widerspruch gegen das erhöhte Beförderungsentgelt einzulegen, wenn du der Meinung bist, dass du es nicht bezahlen solltest.
„Am einfachsten ist es, wenn man sich direkt nach der Fahrt an einem Infoschalter der Bahn beschwert“, sagt Rechtsanwalt Siegfried Bratke. Dann ist die Beschwerde nämlich dokumentiert und rechtlich wirksam.
Nun hat man natürlich nicht immer Zeit, sich beim Infoschalter in die langen Schlangen zu stellen und zu warten.
Dann kannst du dich natürlich auch von zu Hause über das Online-Beschwerdeformular der Deutschen Bahn beschweren.
Normalerweise findest du auch auf deinem Bescheid für die Strafzahlung Angaben dazu, bei welchem Transportunternehmen du dich beschweren kannst.
Das ist dann hilfreich, wenn du beispielsweise mit einem Partnerunternehmen unterwegs war oder zum Beispiel ein City-Ticket der DB hattest und in den Öffis der Stadt unterwegs warst.
Wichtig ist hierbei: Der Widerspruch muss, je nach Transportunternehmen, innerhalb von sieben bis 14 Tagen erfolgen, und zwar auf schriftlichem Weg. Auf schriftlichem Weg heißt in dem Fall übrigens per Post, am besten per Einschreiben.
Moment mal, gilt damit das elektronische Formular der DB also doch nicht?
Jein, sagt Siegried Bratke. „Rechtlich wirksam ist die Beschwerde nur, wenn sie wirklich schriftlich, also in dem Fall gedruckt, vorliegt.“
Jetzt kann man natürlich darauf hoffen, dass die Bahn-Mitarbeiter die Beschwerde ausdrucken. Auch eine digitale Empfangsbestätigung der E-Mail könnte vor Gericht Bestand haben.
„Wer aber wirklich auf Nummer sicher gehen will, sollte lieber in das Einschreiben investieren. Damit ist man immer auf der sicheren Seite“, empfiehlt Bratke.
Kann man sich eigentlich auch per Social Media beschweren? Gilt das als offizieller Widerspruch? Nur dann, wenn das Transportunternehmen dies als offiziellen Weg für einen Widerspruch anbietet, sagt Bratke.
Am sichersten ist es also, wenn du trotzdem deine Beschwerde gegen das angeblich Schwarzfahren in der Bahn nochmals per Einschreiben an die DB schickst.
Ich habe Widerspruch eingelegt, bekomme trotzdem eine Mahnung – warum?
Weil die Deutsche Bahn sehr viele solcher Schreiben bekommt und nicht immer hinterherkommt, diese innerhalb der Mahnungsfrist abzuarbeiten.
Dann erhältst du vom Inkasso-Unternehmen der Deutschen Bahn automatisch eine Mahnung – mit einem Stichdatum, bis wann du dein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen musst.
Kannst du das ignorieren, wenn du zu Unrecht eine Strafe bekommen hast?
„Können schon, aber empfehlenswert ist es nicht“, sagt Rechtsanwalt Bratke dazu. Denn was, wenn sich herausstellt, dass du doch Unrecht hattest? Dann hast du eine Mahnung ignoriert und es wird noch teurer.
Bratkes Tipp ist daher: Erstmal zahlen, aber unter Vorbehalt. Das „unter Vorbehalt“ sollte unbedingt mit ins Zahlungsschreiben hinein. Dann hat man nämlich – sobald der Fall geprüft werden kann – rechtlichen Anspruch darauf, sein Geld zurückzubekommen.
Andernfalls kann deine Zahlung als Schuldgeständnis gewertet werden. Meist läuft es dann so, dass bei einer Zahlung unter Vorbehalt, die Deutsche Bahn dir das Geld zurück überweist, minus die Bearbeitungsgebühr.
Das kann allerdings etwas dauern. Darauf solltest du dich also einstellen.
Lohnt es sich gegen die DB zu klagen?
Es kann natürlich immer sein, dass trotzdem etwas schiefläuft, der Kontrolleur einen schlechten Tag hatte und du dein Geld nicht zurückbekommst, obwohl du im Recht warst.
Was dann?
Dann kannst du kannst natürlich immer vor Gericht ziehen. Doch Gerichtsverfahren sind langwierig, teuer und nervenaufreibend.
Ob sich das für die jeweilige Situation lohnt, muss jeder selbst entscheiden, sagt Bratke. „Die Umstände sind doch sehr unterschiedlich. Manchmal kann es für den eigenen Seelenfrieden aber besser sein, wenn man die Sache einfach abhakt und sich schöneren Dingen im Leben widmet.“
Zum Weiterlesen