Wenn Cathy Hummels Produkte auf Instagram präsentiert, für die sie keine Gegenleistungen erhalten hat, handelt es sich nicht um Schleichwerbung. So hat das Landgericht München geurteilt. Trotzdem bleiben nach dem Urteil viele Fragen ungeklärt.
Nach dem Fall Vreni Frost und der Entscheidung im Verfahren gegen Pamela Reif liegt nun das nächste Influencer-Urteil (Aktenzeichen 4 HK O 4985/18) vor. Das Ergebnis des Landgerichts München I dürfte in der Influencer-Szene zunächst für Erleichterung sorgen.
Die zuständigen Richter entschieden, dass Instagram-Influencerin und Fußballer-Ehefrau Cathy Hummels keine Schleichwerbung betreibt, wenn sie auf ihrem Account bestimmte Produkte – bewusst oder unbewusst – präsentiert, für die sie keine Gegenleistungen jeglicher Art erhalten hat.
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Diese Gründe führt das Landgericht München I an
Obwohl Richterin Rhein in ihrer Urteilsverkündung bereits einige Argumente nannte, will der Kläger – der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) – noch die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Nach Einsicht der exakten Begründung will der VSW über die nächsten Schritte entscheiden.
Doch wie begründen die Richter am Landgericht München I ihre Entscheidung? Hierzu gibt es mehrere Punkte:
- Ein Account mit knapp einer halben Million Followern kann kein rein privater Auftritt sein. Deshalb müssen auch Fans den werblichen Hintergrund eines Accounts erkennen.
- Die Anzahl der Follower und eine mögliche Verifizierung durch Instagram haben Einfluss auf die Bewertung von Influencern.
- Ohne Werbevertrag oder anders geartete Kooperationen ist Cathy Hummels kein offizieller Werbeträger.
- Das Gericht vergleicht den Instagram-Auftritt mit einem klassischen Print-Medium und behandelt es deshalb gleich.
Mit anderen Worten: Wer über eine so große Followerschaft verfügt, ist letztlich nichts anderes als eine digitale (Frauen-)Zeitschrift. In diesem Kontext ist es Cathy Hummels – oder auch anderen großen Influencern – erlaubt, Empfehlungen auszusprechen.
Was bedeutet das Urteil zu Cathy Hummels für andere Influencer?
Diese Frage lässt sich schnell beantworten: zunächst einmal nicht sonderlich viel. Wie auch bei den Urteilen gegen Vreni Frost und Pamela Reif handelt es sich auch im Fall von Cathy Hummels um eine Einzelfallentscheidung.
Das heißt: Andere Gerichte können eine ähnliche Situation – das zeigt der Fall Pamela Reif – anders bewerten und deshalb zu einem anderen Urteil kommen. Solange es keine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung zur Kennzeichnung bei Influencern gibt, bleibt vieles unklar.
Und auch das Urteil des Landgerichts München I lässt Fragen offen. Ab wie vielen Followern ist ein Influencer-Account zu groß, um nur ein privates Interesse zu verfolgen? Bedeuten viele Follower zugleich automatisch ein gewerbliches Handeln? Wie gilt es, bestimmte Kooperationen zu kennzeichnen?
Rechtsanwalt Thomas Schwenke schreibt dazu passend in seiner Einschätzung auf Facebook: „Bis es keine Entscheidung des BGH gibt, bleibt es dabei – Jeder Fall muss einzeln geprüft werden und selbst Juristen können keine absolut sicheren Antworten geben.“
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