Nach dem überraschenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hält nun auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Facebook-Fanpages für derzeit rechtswidrig. In der Zwischenzeit hat sich Facebook dazu geäußert und kündigt Ergänzungen für Seitenbetreiber an.
Wir erinnern uns: Mit Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) standen Facebook aber auch Seitenbetreiber unter enormen Druck.
Beide Parteien sind laut EuGH für Verstöße gegen den Datenschutz verantwortlich und können bei Nichteinhaltung künftig belangt werden. Facebook ließ prompt verlauten, dass ein einfaches Nachkommen der rechtlichen Pflichten angegangen wird.
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Seitdem ist jedoch – bis auf das Blocken von Apps und Löschen zahlreicher Fake-Accounts – anscheinend nicht viel passiert. Wer für die Datensammlung auf Facebook-Fanpages verantwortlich ist, ließ das Unternehmen von Mark Zuckerberg offen. Bis jetzt.
Um was geht es konkret?
Am 5. September hat auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – kurz DSK – in Düsseldorf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs bestätigt.
Laut der Konferenz ist eine Facebook-Fanpage im Moment rechtswidrig, solange keine Vereinbarung beider Parteien nach Artikel 26 DSGVO vorliegt. Die DSK fordert nun, den Ansprüchen des Datenschutzrechts nachzukommen.
Konkret klagt die Konferenz an, dass Facebook zwar das Speichern von Cookies geändert hätte, jedoch sämtliche Fragen zur rechtmäßigen Darstellung von Facebook-Fanpages ignoriert hat.
Ebenso geht es um die Auswertung von Fanpage-Besuchen mit der sogenannten Insights-Funktion. Betreiber können damit Nutzer nach vorkonfigurierten Einstellungen tracken.
Diese Funktion sei jedoch laut des Urteils des Europäischen Gerichtshofs bereits vor Einführung der DSGVO nicht datenschutzkonform gewesen.
Fragen an Facebook
Folgende Fragen stellt die DSK Facebook unter anderem in seinem Fragenkatalog:
- In welcher Art und Weise wird zwischen Ihnen und anderen gemeinsam Verantwortlichen festgelegt, wer von Ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt? (Art. 26 Abs. 1 DSGVO)
- Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten Sie die personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher von Fanpages? Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert? Inwieweit werden aufgrund der Besuche von Facebook-Fanpages Profile erstellt oder angereichert?
- Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden beim Erstaufruf einer Fanpage auch bei Nicht-Mitgliedern Einträge im sogenannten Local Storage erzeugt?
Sämtliche Fragen findest du im Beschluss der DSK.
Rechtsanwalt Thomas Schwenke kommentierte dazu auf Facebook:
Ich verstehe zwar, dass im Datenschutz vieles unklar ist. Aber eine Entscheidung des obersten Europäischen Gerichts sowie klare Gesetzesregeln nicht zu beachten und die eigenen Nutzer/Kunden zu gefährden, halte ich für verantwortungslos. ? Ich wünsche mir, dass Facebook endlich handelt, ansonsten kann es sein, dass wir uns hier bald nicht mehr lesen.
Facebook spürte bereits die Konsequenzen und bessert nach
Der Druck war anscheinend zu groß. Einen Tag nach der Verkündigung des Beschlusses der DSK lieferte Facebook Antworten.
So legte das Netzwerk Seitenbetreibern eine umfassende Ergänzung zu den bisherigen Bestimmungen vor. Darin gibt Facebook den Betreibern einer Fanpage nun eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Insights-Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Ebenfalls können Fanpage-Administratoren nun einen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung einer Facebook-Seite benennen. Diesen Vertragszusatz hat Facebook mittlerweile in einem sogenannten Addendum veröffentlicht.
Ob dies das Vertrauen der Fanpage-Betreiber in Facebook stärkt, sei jedoch dahingestellt.
Im genannten Addendum heißt es:
Wenn du eine Seite für irgendeinen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck nutzt bzw. auf sie zugreifst (u. a. wenn du eine Seite für ein Unternehmen verwaltest), stimmst du zu, dass jedweder Anspruch, Klagegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus dieser Seiten-Insights-Ergänzung ergibt oder damit in Verbindung steht, ausschließlich von den Gerichten in Irland zu klären ist, dass du dich für das Prozessieren jedwedes derartigen Anspruchs unwiderruflich der Rechtsprechung der irischen Gerichte unterwirfst und dass diese Seiten-Insights-Ergänzung irischem Recht unterliegt.
Trotz der Initiative von Facebook bleibt zu befürchten, dass es weitere Aufklärungsarbeit braucht.
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