Eine Schülerin lädt ein Bild hoch, der Fotograf findet es und klagt. Der Fall landet vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser stärkt das Urheberrecht. Doch es ändert sich nichts.
Eine Schülerin einer Gesamtschule im nordrhein-westfälischen Waltrop hatte ein Foto für ihr Referat aus einem Reiseportal im Internet kopiert. Sie nannte das Portal in ihren Unterlagen als Quelle.
Die Gesamtschule veröffentliche auf ihrer Webseite den Vortrag der Schülerin mit dem Foto. Allerdings ohne die vorherige Erlaubnis des Fotografen einzuholen.
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Dieser verklagte daraufhin die Stadt Waltrop und das Land Nordrhein-Westfalen. Der Fotograf wollte die Weiterverwendung des Bildes verbieten lassen. Zwar hatte er den Betreibern des Reisportals, die Nutzung erlaubt. Seiner Meinung nach galt diese Erlaubnis für die Schule aber nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) war sich nicht sicher, ob eine Kopie die Urheberrechte des Erstellers verletzt. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH musste also eine Antwort auf die Frage finden, ob man Bilder ohne Konsequenzen von Webseiten kopieren kann und wieder im Netz veröffentlichen darf. Der BGH erhoffte eine passende Auslegung der EU-Urheberrechtslinie.
Das Urteil: Bei der erneuten Veröffentlichung wird das Bild einer neuen Zielgruppe zugänglich gemacht. Daher muss bei jeder neuen Veröffentlichung der Urheber – hier also der Fotograf – um Erlaubnis gefragt werden.
Die Argumentation des EuGH-Generalanwalts, dass das Foto ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle veröffentlicht wurde, ignorierte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil. Auch für Schulen macht der EuGH keine Ausnahme.
Was bedeutet das Urteil zum Urheberrecht?
An der bisher gängigen Rechtspraxis ändert das Urteil im Grunde nichts. Auch bisher gilt: Jeder, der ein Foto von einer fremden Webseite herunterlädt und es wieder ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Seite hochlädt, verstößt gegen das Urheberrecht.
Über das Urteil werden sich vor allem Fotografen, Journalisten, Künstler und andere Urheber freuen. Nutzer müssen weiterhin achtsam im Umgang mit Bildmaterial im Netz sein.
Wäre der EuGH der Argumentation des Generalanwalts gefolgt, hätte diese Entscheidung das Urheberrecht maßgeblich verändert. Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke hätte Europa dann eine Art „faire use“ Regelung nach US-amerikanischem Vorbild erhalten.
Die Nutzer wären mit der Regelung in der Lage, fremde Bilder aus dem Internet für eigene Zwecke zu verwenden, ohne dabei das Urheberrecht beachten zu müssen. Laut Christian Solmecke hätten Urheber so deutlich geringere Chancen auf Schadensersatz.
Auch wenn das aktuelle Urteil faktisch nichts ändert, dient es als wichtige Erinnerung an die Bedeutung des Urheberrechts. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des EuGH keine Abmahnanwälte auf den Plan ruft.
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