Ihr bucht einen Flug von Deutschland nach Mittelamerika. Dabei verkauft euch die Airline mehrere Teilflüge mit verschiedenen Airlines. Einer dieser Flüge hat Verspätung – und ihr verpasst alle Anschlussflüge. Habt ihr einen Anspruch auf Entschädigung?
Genau diese Frage klärt das Verbraucherportal Flightright aktuell vor dem Europäischen Gerichtshof. Worum geht es bei dieser Klage? Welche Fragen klären die Richter? Welche Folgen könnte dieses Urteil für Verbraucher haben? Wir erklären euch die Hintergründe.
Der Fall
Die Klage betrifft den konkreten Fall von zwei Passagieren, die einen Flug von Berlin nach San Salvador (El Salvador) gebucht hatten. Sie hatten die Reise bei einem Reiseveranstalter gebucht, der wiederum alle Flüge einheitlich bei Air Berlin gebucht hatte.
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Die Flugreise war aber kein Direktflug, sondern erfolgte in drei Teilstrecken:
- Berlin – Madrid
- Madrid – San Jose (Costa Rica)
- San Jose – San Salvador
Zudem führte Air Berlin die Flüge nicht selbst aus, sondern beauftrage andere Airlines mit der Ausführung.
Nun hatte der erste Flug mit Iberia Airlines gut eine Stunde Verspätung. Dadurch verpassten die Passagiere ihren Anschlussflug in Madrid. Insgesamt kamen die beiden Reisenden somit 49 Stunden später als geplant in San Salvador an.
Die Fragen
Daraus ergeben sich zwei wesentliche Fragen:
- Haben die Fluggäste überhaupt Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?
- Wenn ja, wer ist für die Zahlung zuständig?
Bei ähnlichen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit entschieden, dass Fluggäste ab einer Verspätung von drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Dieses Urteil behandelt aber nur Flüge einer einzigen Airline. Im vorliegenden Fall flogen die Passagiere aber mit drei verschiedenen Airlines. Keine davon war der ursprüngliche Vertragspartner – Air Berlin. Dennoch haben die beiden Betroffenen ihren Flug bei einem Reiseveranstalter gebucht, der wiederum die Gesamtstrecke einheitlich bei Air Berlin gebucht hat.
Trägt also Air Berlin die Verantwortung für die Verspätungen der ausführenden Airlines?
Oder müssen Reisende bei Flugreisen mit mehreren Zwischenlandungen einfach damit rechnen, dass es Verspätungen geben kann? Stehen sie damit in der Verantwortung, bei der Buchung entweder Direktflüge oder Flüge mit nur einer Airline zu buchen?
Die Argumente
Flightright findet es nicht fair, dass Reisende unterschiedlich behandelt werden. Warum hat ein Passagier Anspruch auf Entschädigung, wenn er alle Flüge mit einer Fluglinie bucht, nicht aber wenn er bei einem Veranstalter die ganze Reise bucht und dieser entscheidet, die Strecke mit mehrern Fluglinien auszuführen?
Wenn Fluggäste ihre Reise bei einem einzigen Veranstalter buchen, sollten sie Anspruch auf Rückzahlungen haben, sagt Blagoy Penchev, Legal Manager bei Flightright: „Für den Verbraucher kann das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nicht von den vertraglichen Regelungen der verschiedenen Fluggesellschaften untereinander abhängen. Komplizierte Vertragsverhältnisse unter den Airlines dem Verbraucher zuzuschieben, ist nichts weiter als ein juristischer Winkelzug und im Interesse eines hohen Verbraucherschutzes nicht tragbar.“
Also: Wenn Reisende bei einer Fluglinie oder einem einzigen Veranstalter ihre Gesamtstrecke buchen, kann der Reisende nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wie der Veranstalter in Subverträgen mit anderen Airlines die Aufteilung der Streckenflüge regelt.
Das Kleingedruckte
Dahinter steckt eine interessante juristische Frage: Wer sind eigentlich die Vertragspartner und wer hat welche Verantwortung in diesem Vertrag? Obwohl Flightright sagt, das sollte für Passagiere keinen Unterschied machen, ist dies der eigentliche Knackpunkt.
Denn streng gesehen, gibt es in diesem Fall nur einen Vertrag zwischen dem Fluggast und Air Berlin. Die Passagiere haben keinen Vertrag mit Iberia oder mit einer der anderen ausführenden Airlines. Ansprüche auf Entschädigungszahlungen ergeben sich aber entweder aus unerlaubten Handlungen oder aus einem direkten Vertragsverhältnis.
Eine Verspätung als unerlaubte Handlung auszulegen ginge sehr weit. Die Frage nach dem Vertragsverhältnis und wer nun einen Vertrag mit wem abgeschlossen hat und wer für die Einhaltung verantwortlich ist, ist also entscheidend – und nicht ganz so simpel zu beantworten, die Flightright es darstellt.
Ist es wirklich fair, Air Berlin die Schuld zu geben, wenn Iberia Airlines Mist baut?
Wenn Iberia Airlines wiederum Verspätung hat, der Kunde aber keinen direkten, bindenden Vertrag mit Iberia hat – steht Iberia wirklich in der Pflicht ihn zu entschädigen?
Oder steht Air Berlin in der Verantwortung, den Fluggast von A (über B) nach C zu transportieren, wie im Vertrag ausgemacht? Dafür spricht tatsächlich ein kürzlich gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshof, ebenfalls aufgrund einer Klage von Flightright.
Hier fanden die Richter, dass der ursprüngliche Vertrag zwischen Fluggast und Veranstalter, auch auf Teilstrecken und auch wenn diese von anderen Airlines geflogen wurden, galt.
Das Urteil steht noch aus, es wird aber spannend zu sehen, wie die Richter diese Fragen entscheiden.
Die Folgen
Das sind die möglichen Folgen, die sich aus den verschiedenen Szenarien ergeben.
Flightright verliert
Dann haben Passagiere einfach Pech, wenn sie ihre Anschlussflüge aufgrund von Verspätungen verpassen.
Der Veranstalter oder die ausführenden Airlines haften
Für Reisende würde dies keinen Unterschied machen. Buchen sie eine Reise bei einem einzigen Veranstalter, würden sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie durch Verspätung Anschlussflüge verpassen und sich dadurch ihre Reise erheblich verzögert. Wer für die Zahlung verantwortlich ist, ist für den Fluggast eigentlich egal.
Für Veranstalter und Airlines könnte dies aber einen großen Unterschied machen, je nachdem wer in der Verantwortung steht.
Egal wie das Urteil ausfällt, es wird eine große Signalwirkung für die gesamte Branche haben.
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