Alles Gute findet irgendwann ein Ende – so auch diese Artikelserie mit Tipps zum Gesellschaftsvertrag. In diesem letzten Teil, der wiederum in zwei Teile aufgeteilt ist, gehe ich noch einmal auf mehrere wichtige Regelungen ein, die immer wieder bei Gründern zu Diskussionen führen und deren Folgen nicht immer erkannt werden.
An dieser Stelle ist es mir noch einmal wichtig zu betonen, dass die hier dargestellten Regelungen, genauso wie die Regelungen in der letzten Folge dieser Serie, nicht abschließend sind. Gesellschaftsverträge und ihre Regelungen sind zu vielfältig, als dass sie umfassend in zwei Artikeln abgehandelt werden können. Aber es können zumindest einige wichtige Themen angesprochen werden – also los!
Geschäfte, die der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen
Gründern sollte eines klar sein: Sie müssen sich Gedanken machen, wer die Geschicke in einer Gesellschaft lenkt. Darüber hinaus müssen sie sich überlegen, welche Befugnisse oder Beschränkungen die Unternehmensleiter haben. Die gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht eindeutig: So gibt es Gesellschaften, in denen jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertritt, aber im Umfang teilweise beschränkt ist.
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Auf der anderen Seite gibt es Gesellschaften, in denen ein Fremder (also jemand, der keine Anteile an der Gesellschaft hält), die Geschäfte führt und dies unbeschränkt machen kann. Es ist ein grober Fehler, sich auf das Gesetz zu verlassen, ohne sich eigene Gedanken gemacht zu haben.
Gründer sollten deshalb klar regeln, wer was machen darf, bei welchen Geschäften erst mit allen Gesellschaftern Rücksprache gehalten werden muss (zum Beispiel weil mit dem Geschäft hohe Ausgaben verbunden sind) und was passiert, wenn mehrere die Geschäfte führen, diese aber in einer bestimmten Frage unterschiedlicher Meinung sind.
Wie sind Gesellschafterversammlungen abzuhalten?
Es erscheint vielleicht auf den ersten Blick komisch, diese Frage zu stellen. Denn auf den ersten Blick ist doch klar, wie eine Versammlung abläuft: Die Gesellschafter treffen sich, besprechen, was zu besprechen ist, und dann gehen sie wieder auseinander.
So einfach ist es aber nicht. Denn der vorher beschriebene Ablauf klappt nur dann, wenn alle Gesellschafter sich gut verstehen, es keine Probleme gibt und jeder mit dem Ablauf, egal wie dieser passiert, einverstanden ist. Was aber, wenn sich beispielsweise drei von vier Gesellschaftern gemeinsam im Urlaub aufhalten und dort schnell was beschließen wollen, während der vierte Gesellschafter im Büro sitzt und noch gar nicht richtig weiß, um was es geht, weil er die Vorgespräche nicht kennt? Wo trifft man sich also für eine Versammlung und wie erfahren alle Gesellschafter, was dort besprochen werden soll?
Es ist absolut empfehlenswert, zumindest als eine Art „Rückfallmöglichkeit“ die formalen Abläufe eindeutig zu regeln. Es sollte also beispielsweise festgelegt sein, wo man sich trifft (zum Beispiel im Büro der Gesellschaft), wie eingeladen wird (zum Beispiel per – old school – Brief oder per E-Mail) und wie lange vor der Versammlung (Sinn für diese Zeit ist nämlich, dass sich alle Gesellschafter mit den Themen, die in der Versammlung auf den Tisch kommen, beschäftigen können, unter Umständen sogar sich mit einem Experten zu dem Thema besprechen können – das geht nämlich in der Praxis nicht so gut, wenn nur ein oder zwei Tage Zeit zwischen Einladung und Versammlung sind).
An dieser Stelle noch der Hinweis, dass für manche Gesellschaften zu bestimmten Formalia Regelungen bestehen, die nicht verschlechtert werden dürfen (zum Beispiel gibt es bei GmbHs Mindestfristen für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung – wird diese Frist nicht eingehalten, kann das fatale Folgen zum Beispiel für Beschlüsse haben).
Kündigung eines Gesellschafters
Kündigen heißt, geordnet aus einer Gesellschaft auszusteigen. Es mag nun komisch klingen, aber es gibt Gesellschaftsformen, für die sind im Gesetz keine Kündigungsmöglichkeiten geregelt. Kommt man dann grundsätzlich aus dieser Gesellschaft nicht mehr heraus? Genauso ist es.
Deshalb sollten Gründer dem Ausstieg von Gesellschaftern besondere Beachtung schenken. Es ist mir bewusst, dass insbesondere am Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit Gründer ungerne schon an den Ausstieg eines Gesellschafters denken. Aber hey – es ist halt wichtig!
Dabei geht es bei der Planung zum einen um die Frist, die vergeht zwischen der Ankündigung, aussteigen zu wollen, und dann dem Ausstieg selbst. Denn es gibt ja regelmäßig ein paar Dinge zu organisieren, wenn ein Gesellschafter aussteigt – was passiert mit seinen bisherigen Tätigkeiten für die Gesellschaft, wie erfolgt der Wissenstransfer, wer bekommt seine Anteile an dem Unternehmen, kann der Gesellschafter ein Konkurrenzunternehmen gründen, etc.
Auch zwischenmenschlich ist der Ausstieg eines Gesellschafters eine Zäsur, die nicht unterschätzt werden sollte. Deshalb sollte die Frist nicht zu knapp bemessen sein. Andererseits möchte der Gesellschafter, der aussteigen will, die Sache natürlich schnell hinter sich bringen. Er will also meistens eine kurze Frist. Für diese beiden Bedürfnisse müssen die Gesellschafter eine Lösung finden.
Zum anderen geht es um die Abfindung, die der aussteigende Gesellschafter erhält. Denn man darf nicht vergessen: Dieser Gesellschafter hat ja Energie, Zeit, Geld, etc. in die Gesellschaft investiert. Er hat damit Vermögen angehäuft, auch wenn das vielleicht nicht in Geld erkennbar ist.
Beim Ausstieg jedoch kommt das Thema Geld dann wieder auf den Tisch. Und weil die meisten Gesellschaften beziehungsweise Gesellschafter regelmäßig keine großen Geldmengen auf einem Konto liegen haben, kann eine unerwartete hohe Abfindungszahlung ein Unternehmen schnell in Schwierigkeiten bringen.
Ausschluss eines Gesellschafters
Und schließlich kann es Fälle geben, in denen ein Gesellschafter einfach nicht mehr tragbar ist. Was macht man dann? In dieser Situation kann die sogenannte „Einziehung“ von Gesellschaftsanteilen helfen, also die zwangsweise Wegnahme von Anteilen. Aber wann ist das möglich – also welche Gründe rechtfertigen die Wegnahme?
Hier besteht natürlich die Gefahr des Missbrauchs, indem man einem unliebsamen Gesellschafter unter Gestaltung eines erfundenen Grundes die Anteile wegnimmt und ihn so aus dem Unternehmen „entfernt“. Um das zu verhindern, verlangt die Rechtsprechung genaue Vorgaben im Gesellschaftsvertrag, wann eine Einziehung erlaubt ist. Gibt es keine Regelungen, dann ist eine Wegnahme nicht möglich – auch wenn die Wegnahme sinnvoll wäre, weil ein Gesellschafter zum Beispiel insolvent ist und nun ein Insolvenzverwalter die Gesellschaftsanteile kontrolliert.
Das wird dann nämlich zu einem Problem, wenn dieser Gesellschafter der Hauptgesellschafter ist. Und letztendlich ist noch zu bedenken, was als Abfindung gezahlt werden soll. Denn auch hier verliert nämlich der Gesellschafter, den die Einziehung trifft, einen Vermögensteil (die Gesellschaftsanteile). Die Abfindung dafür ist die Kompensation – aber wie hoch ist sie? Dafür ist auch eine klare Regelung nötig.
Wie ist mit Wettbewerbssituationen umzugehen?
Die Frage nach dem Umgang mit Wettbewerbssituationen stellt sich Gesellschaftern an zwei Stellen. Zum einen geht es um den Fall, dass der Gesellschafter keine Aktivitäten in den Geschäftsbereichen unternimmt, in denen die Gesellschaft tätig ist. Ist das aber fair – was ist, wenn beispielsweise der Gesellschafter lediglich einen unbedeutend kleinen Anteil an der Gesellschaft hat?
Zum anderen geht es um den Fall, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Sei es weil er gehen muss oder weil er selbst kündigt. Hier nimmt er natürlich sein Wissen und seine Kontakte mit, wenn er entsprechend für die Gesellschaft tätig war.
Diese Informationen will er vielleicht weiter verwenden, die Gesellschaft findet das aber nicht gut, weil so Konkurrenz gestärkt werden könnte. Ein Dilemma, über welches die Gesellschafter nachdenken und Regelungen finden müssen, bevor so eine Situation eintrifft.
Fazit
Wie in diesem Artikel, im letzten Teil und insgesamt in dieser ganzen Serie gezeigt, ist der Gesellschaftsvertrag das elementare Regelwerk, von dem das Wohl und Wehe eines Unternehmens zwar nicht allein, aber doch zu einem großen Teil abhängt. Ich bin immer wieder verwundert, wenn mir Gründer sagen, dass sie sich „um den Gesellschaftsvertrag später kümmern, denn jetzt ist erst einmal [die Produktentwicklung, das Marketing, etc.] wichtiger.
Ich hoffe sehr, zeigen zu können, welche Bedeutung dem Gesellschaftsvertrag zukommt. Auch wenn es vielleicht mühselig ist, so sollten sich die Gründer um ihn möglichst schnell und möglichst gründlich kümmern. Es gibt leider zu viele Fälle, in denen die Lösung eines Streits unter Gesellschaftern zu einem späteren Zeitpunkt deshalb nicht gelöst werden konnte, weil es versäumt wurde, wichtige Regelungen aufzunehmen. Machen Sie nicht diesen Fehler – bilden Sie beim Gesellschaftsvertrag ein solides, belastbares Fundament!