Der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Unternehmens ist der Gesellschaftsvertrag. Denn in diesem sind die Rechte und Pflichten eines jeden Gesellschafters geregelt, basierend auf den Situationen, die für ein Unternehmen wichtig werden können.
Leider gibt es ein ziemlich großes Problem: solange sich alle Gesellschafter vertragen, braucht man den Gesellschaftsvertrag nur selten bis gar nicht. Denn die meisten Situationen – insbesondere bei einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) – kann man durch eine Einigung unter Mitwirkung aller meistern.
Der Gesellschaftsvertrag:Blase der Glückseligkeit
Und das führt zu einem großen Trugschluss: weil man ja den Gesellschaftsvertrag sowieso nur selten braucht, kann man auf dessen sorgfältige Erstellung verzichten bzw. man begnügt sich erst einmal mit einem „rudimentären“ oder „vorläufigen“ Vertrag. „Richtig“ macht man es dann, wenn dafür Zeit ist bzw. wenn es dann notwendig wird.
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Bitte nicht!
Der beste Zeitpunkt für die sorgfältige Erstellung eines Gesellschaftsvertrags ist jedoch dann, wenn sich alle Gesellschafter noch richtig gut vertragen, wenn die Begeisterung über das neue, das eigene Unternehmen, noch ungetrübt ist und wenn man alle eventuellen Problemfälle noch „in einer Blase der Glückseligkeit“ besprechen kann.
Ist dann die Stimmung nicht mehr so gut, weiß man plötzlich, warum man die Zeit am Anfang investiert hat.
Was muss in den Gesellschaftsvertrag?
Wie geht man aber nun vor bei der Klärung des Inhalts eines Gesellschaftsvertrags? Wir haben aus unserer anwaltlichen Praxis mal diejenigen Punkte definiert, die erfahrungsgemäß immer wieder zu Schwierigkeiten führen. In diesem Artikel wollen wir diese Punkte anreißen, in den nächsten Teilen werden wir die einzelnen Punkte aufgreifen und Lösungstipps geben.
1. Erst wird die Rechtsform geklärt, dann wird der Gesellschaftsvertrag erstellt
Am Anfang steht die Idee. Die Form der Gesellschaft sollte dann dazu passen, insbesondere zu den Planungen, wie die Idee umgesetzt werden kann. Je nach Planung gibt es dann Gesellschaftsformen, die besser oder schlechter passen. DIE perfekte Gesellschaftsform gibt es nicht!
Im schlimmsten Fall ist eine falsch gewählte Gesellschaftsform für die Entwicklung des Unternehmens hinderlich. Aus diesem Grund ist erst zu klären, welche Form die Gesellschaft haben soll. Dann folgen daraus rechtliche und gesetzliche Möglichkeiten und Beschränkungen, die je nach Form unterschiedlich sind.
2. Der Gesellschaftsvertrag muss zur jeweiligen Gesellschaftsform passen
Grob gesagt gibt es in Deutschland Personengesellschaften wie z.B. die OHG oder die KG und Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG. Auch wenn es nicht immer gleich klar wird – diese beiden Typen unterscheiden sich gravierend, sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, sei es in der Besteuerung, sei es im Ansehen, etc.
Bei den Personengesellschaften stehen die Gesellschafter im Vordergrund, bei den Kapitalgesellschaften ist das nicht unbedingt so der Fall. Haftung, Nachfolge, Geschäftsführung – all das hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Ein Fehler in der Gestaltung kann unter Umständen unnötige Kosten oder schlimmere Folgen haben.
3. Der Gesellschaftsvertrag von der Stange
Natürlich wissen wir auch, dass man nicht unbedingt zu einem Anwalt oder Notar gehen muss, wenn man einen Gesellschaftsvertrag benötigt. Eine Suche bei Google führt einen blitzschnell zu einer Vielzahl von Mustern. Alles also ganz einfach? Wir hätten einen Einwand (wir sind ja Anwälte).
Denn ein Gesellschaftsvertrag macht doch nur Sinn, wenn er zu den individuellen Umständen der Gesellschafter passt. Eine Nachfolgeklausel, die beispielsweise Kinder berücksichtigt, macht doch nur Sinn, wenn es auch Kinder gibt bzw. wenn Kinder in der zukünftigen Planung Rolle spielen. Und was bedeutet noch einmal „Einziehung von Anteilen“ oder „Abtretungsverbote“? Ja, ein Vertragsmuster zu finden ist einfach.
Aber das ist nicht die Schwierigkeit und das ist auch nicht die Arbeit von (guten) Anwälten. Das Ziel muss es vielmehr sein, einen Gesellschaftsvertrag zu haben, der zu einem selbst passt. Das kann ein Vertrag „von der Stange“ sein. Unserer Erfahrung nach sind diese Fälle jedoch gering und die vermeintliche Ersparnis an Kosten rächt sich im Streitfall bitterlich!
4. Mindestangaben in Gesellschaftsverträge beachten
Je nach Gesellschaftsform gibt es Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag. Bei einer GmbH sind das z.B. unter anderem Sitz, Kapital und Zweck. Diese gesetzlichen Vorgaben ändern sich im Laufe der Zeit. So war es z.B. vor längerer Zeit unmöglich, eine Ein-Personen-GmbH oder -AG zu gründen. Heutzutage ist das möglich.
Fehlen diese Angaben, dann verzögert sich unter Umständen die Gründung, eventuell entstehen zusätzliche Kosten durch die notwendigen Änderungen. Es sollte also auf jeden Fall sichergestellt sein, dass die Mindestangaben vorhanden sind und man sich über deren Sinn im Klaren ist.
5. Weitere wichtige Klauseln im Gesellschaftsvertrag
Neben den gesetzlichen Pflichtbestimmungen gibt es dann noch eine Vielzahl von Bereichen, die man regeln kann aber nicht regeln muss. Eine sorgfältige Gestaltung eines Gesellschaftsvertrag setzt deshalb voraus, dass man überhaupt weiß, welche Bereiche geregelt werden können – auch inwieweit von gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden kann.
Dabei ist folgender Grundsatz wichtig zu merken: die gesetzlichen Vorgaben machen einen Gesellschaftsvertrag wirksam, aber die darüber hinausgehenden Klauseln machen einen Gesellschaftsvertrag sinnvoll.
Fazit: Angst besteht vor dem Ungewissen
Sicherlich gibt es viel zu beachten bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags. Aber auch hier gilt wieder das, was wir tagtäglich in der Praxis erleben: die Angst besteht vor dem Ungewissen. Kennt man die Problemfelder, dann ist die Erstellung eines auf die eigene Situation optimal zugeschnittenen Gesellschaftsvertrags gar nicht so schwer.
In dem nächsten Teilen dieser Artikelserie geben wir euch das Rüstzeug mit, damit die Gestaltung vielleicht kein Selbstläufer wird, aber zumindest um einiges erleichtert. Bleib also dran – am einfachsten geht das, wenn du uns per Newsletter oder Messenger abonnierst.
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