Der 1. FC Köln hat seinen Fans gestern den größten Erfolg seit mindestens 25 Jahren präsentiert. Videos davon möchte die Deutsche Fussball Liga GmbH in den sozialen Netzwerken aber nicht sehen.
Uns liegt eine E-Mail von Twitter vor, in der die Deutsche Fussball Liga GmbH, also das Unternehmen hinter der DFL, Twitter anweist („Dear Twitter, please take down…“), mehrere Tweets mit Multimedia-Material zu löschen. Die Firma beruft sich dabei auf ihre Lizenzen und Verstöße gegen das Copyright.
Konkret geht es in dieser E-Mail um 10 Tweets mit Videos von Nutzern, Fans und einem Fanmagazin des 1. FC Köln. Einige Videos sind binnen weniger Stunden von Twitter gelöscht worden, einige sind zum jetzigen Zeitpunkt (11 Uhr) noch online.
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Unklar ist, ob und wenn ja, wie viele weitere E-Mails es von der Deutsche Fussball Liga GmbH an Twitter gibt.
Videos vom „Platzsturm“ nicht erlaubt
Die Tweets haben eines gemeinsam: Sie zeigen die Momente, in denen es zum so genannten „Platzsturm“ kommt. Dabei stürmen die Fans am letzten Spieltag nach Abpfiff das Feld und feiern gemeinsam mit ihrer Mannschaft den Erfolg der zurückliegenden Saison. So geschehen in den Tweets beim 1. FC Köln, in Hamburg beim HSV und in Frankfurt.
Die Tweets sind alle zwischen 18 Uhr und 19:05 Uhr veröffentlicht worden, also meist direkt aus dem Stadion oder kurz danach. Die E-Mail der Deutsche Fussball Liga GmbH kam dann gegen halb 10 Uhr am Abend. Darin heißt es:
Hello, the following material has been removed from your account in response to the DMCA takedown notice copied at the bottom of this email
Lizenzen und Urheberrechte
Ein Einspruch ist zwar möglich, in dem Fall aber wahrscheinlich nicht sehr erfolgsversprechend. Dass Multimedia-Material aus Fußballstadien nur für den privaten Gebrauch erlaubt ist, ist hinlänglich bekannt. Die Deutsche Fussball Liga möchte damit verhindern, dass zu viel Material frei verfügbar rausgeht.
Deswegen steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Ticketkauf (etwa beim 1. FC Köln unter 13.4):
Untersagt ist dem Kunden (…) die Mitnahme von Bild- oder Tonaufnahmegeräten einschließlich Videokameras sowie die Herstellung von Ton- oder Bildaufnahmen der Veranstaltung, deren kommerzielle Verbreitung und die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten, es sei denn, es liegt eine vorherige Erlaubnis des 1. FC Köln vor oder der Vorgang vollzieht sich im rein privaten Bereich
Die Zwickmühle für die Klubs und die DFL sind dabei u.a. die Lizenzen, die sie an die Fernsehsender verkaufen. Wenn sie nicht mehr gewährleisten, dass Highlights nur bei diesen Lizenzpartnern erscheinen und jeder alles schon kostenlos bei Twitter und Facebook gesehen hat, haben die Medienhäuser keinen Anreiz mehr, die Lizenzen zu kaufen.
„Ohne vorherige Zustimmung der DFL“
Nun kann man aber in diesem konkreten Fall sehr wohl darüber streiten, ob es beim Saisonabschluss nach Abpfiff des Spiels zielführend für die Deutsche Fussball Liga GmbH, die in diesem Fall vertreten wird von Athletia Sports, einer Sportagentur aus Köln, Fans das Veröffentlichen von kurzen Jubelvideos zu untersagen.
Die Deutsche Fussball Liga GmbH argumentiert in der E-Mail an Twitter wegen der Stadion-Videos:
According to the ground regulations it is not allowed to publish and/or distribute any material (meaning audio, visual oder audio-visual) recorded autonomously during match or league operations of DFL Deutsche Fussball Liga GmbH and its respective clubs without prior approval of DFL Deutsche Fussball Liga GmbH.
Hier die Argumentation im Original:
Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz
Sie beruft sich zudem vorsorglich bei Videos vom Spielgeschehen auf § 2, Abschnitt 6 des „Act on Copyright and Related Rights“ (also des Urheberrechtsgesetzes). Darin heißt es:
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…) Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
Zudem noch auf § 94. Darin heißt es:
Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger (…), auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers (…) zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
Schnelligkeit und Konsequenz überrascht
Dabei mögen die Deutsche Fussball Liga GmbH und das ausführende Twitter rechtlich korrekt handeln. Ob sie sich aber einen Gefallen tun damit? Viel sinnvoller wäre gewesen, im Einzelfall (auch wenn das bei der Masse schwierig sein mag) zu entscheiden, ob ein Video tatsächlich relevante Spielszenen zeigt.
Zudem sollte auch der Zeitpunkt der 10 Video-Tweets (45 – 100 Minuten nach Abpfiff am 34. und damit letzten Spieltag) berücksichtigt werden.
Fingerspitzengefühl Fehlanzeige
Denn was bleibt so nun am Ende zurück: Verunsicherte Fans, die eine juristische E-Mail bekommen, weil sie ihre Vereine mit einem kurzen, selbstgedrehten Clip im Netz feiern. Zudem Unsicherheit und Frust über das konsequente und überraschend schnelle Vorgehen von DFL und Twitter.
Sport, Emotionen und Social Media gehören längst zusammen. Und auch wenn es einen rechtlichen Rahmen braucht, heißt das nicht, dass man ihn immer gleich in dieser Konsequenz durchsetzen muss. Bis auf das Fanmagazin des 1. FC Köln handelte es sich ausschließlich um private Nutzer und keine Business-Accounts.
Ein bisschen mehr Fingerspitzengefühl wäre wohl angebracht gewesen.