Wie Mobility Mag exklusiv berichtete, erhebt Flixbus seit Beginn des Jahres eine Gebühr fürs Umbuchen und Stornieren von Tickets. Nun bestätigt das Unternehmen, man habe darüber hinaus eine sogenannte Zahlungsgebühr eingeführt. Ab sofort gilt also: Zahlen fürs Zahlen.
Während in den AGB vom November 2016 etwa noch keine diesbezügliche Regelung zu finden ist, heißt es unter Punkt 6.2.5.2 der aktuellen AGB:
Für Kunden, die eine gebührenpflichtige Bezahlmethode wählen, kommt eine Gebühr von 2,1% zzgl. MwSt des gesamten Warenkorbwertes zum Tragen. In jedem Land steht mindestens ein kostenfreies und gängiges Bezahlverfahren zur Verfügung.
In Deutschland heißt dieses sogenannte „gängige Bezahlverfahren“ für Flixbus offensichtlich Sofortüberweisung.de – und nicht etwa Kreditkarte oder Paypal*.
Auch Nutzer, die einen Account bei Flixbus angelegt haben, müssen ab sofort mit diesen Extrakosten fürs Bezahlen rechnen, wie Flixbus auf Anfrage von Mobility Mag bestätigt:
Zahlungsgebühren fallen bei Online-Buchungen an, auch mit Account. Die Höhe wird vor Abschluss der Buchung angezeigt./bb
— Flix News (@FlixBus_DE) February 14, 2017
Nicht betroffen sind offensichtlich Nutzer, die Fahrten in der App des Unternehmens buchen oder mit einem Gutschein (= keine „gebührenpflichtige Bezahlmethode“) zahlen.
Somit drängt sich der Verdacht auf, dass Flixbus weiterhin an seiner Strategie festhält, möglichst viele Kunden dazu zu bewegen, auf ihrem Smartphone die App zu installieren und nicht auf die mobile oder Desktop-Website zuzugreifen.
Schon seit Längeren finden Aktionen, bei denen das Unternehmen günstige Tickets anbietet, nur innerhalb der App statt.
Welche Zahlungsmethoden sind „gängig“?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB) ist Folgendes geregelt:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1) für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder 2) das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt im August 2016 die Zahlungsweise Sofortüberweisung.de als „gängig“ bezeichnet, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings steht derzeit noch aus, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schreibt.
Sofortüberweisung.de ist keineswegs unumstritten. Bereits 2010 warnte der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), eine Einrichtung der deutschen Kreditinstitute, vor dem Online-Bezahldienst. Mit der Nutzung des Dienstes würden Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstoßen, hieß es damals. Es sei fraglich, wer im Fall eines Missbrauchs hafte.
SofortÜberweisung gilt als gängig + zumutbar. Buchungen per App oder mit Gutschein ebenso kostenfrei. /bb
— Flix News (@FlixBus_DE) February 14, 2017
Kritik vom Fahrgastverband
Der Fahrgastverband ProBahn kritisiert – wenig überraschend – Flixbus wegen der neuen Preispolitik. Man habe bereits 2013 „auf die Problematik dieser Methode“ hingewiesen, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Verbands:
2015 wurde der DB gerichtlich untersagt, „Sofortüberweisung“ für bestimmte Angebote als einzige aufpreisfreie Zahlungsmethode anzubieten. Dass Flixbus nun meint, ihm sei genau das erlaubt, lässt sich wohl nur durch den Status als Fast-Monopolist erklären. Die von Flixbus verlangte „Zahlungsgebühr“ ist abhängig von der Höhe der Fahrtkosten und wird in den AGB nicht explizit erwähnt.
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