Georg und Christian treten im Rocket Racer Radio-Podcast gegeneinander an: Wer schafft es in einem halben Jahr, mit 3.000 Euro Startkapital mehr Geld mit einem Amazon FBA Business zu erwirtschaften? Auf BASIC thinking berichten die beiden parallel zu ihrem Podcast von ihrem Weg.
In dieser Sondersendung haben wir die Ehre, einen Gastbeitrag von einem Experten auf dem Gebiet E-Commerce, Medien- und IT-Recht, Domainrecht zu veröffentlichen: Von BASIC thinking-Autor Boris Burow, den wir nach unserem misslungenen Projekt LUFTWURST kontaktiert und um Rat gebeten haben.
Gastbeitrag von Anwalt Boris Burow
Eine juristische Abhandlung bei er es um eine Sitzgelegenheit geht, mag man sich kaum vorstellen. Allerdings hat ein solches Produkt mehr Bezug zu rechtlichen Problemen und Fragestellungen als man glauben mag.
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Ich werde im Folgenden einige wichtige Begrifflichkeiten aus rechtlicher Sicht erklären und allgemeine Hinweise für Verkäufer von Produkten geben. Da es heutzutage einfach möglich ist über das Internet zu verkaufen und sogar den gesamten Prozess was Verpackung und Versand anbelangt an Dritte auszulagern, so z. B. auch über Amazon ist es für jeden heutzutage möglich, Produkte einzukaufen, zu Amazon zu liefern und über Amazon weiterzuverkaufen. Ein großes Lager benötige ich selbst nicht. Die gesamte Abwicklung läuft über Amazon und ich kann in Ruhe zuschauen, wie meine Verkäufe steigen und ich Geld verdiene. Es mag zwar immer noch notwendig sein, ein gutes Produkt anzubieten, damit die Verkäufe auch tatsächlich laufen, aber es ist nicht mehr notwendig, ein stationäres Ladenlokal zu unterhalten oder selbst ein großes Lager mit Produkten zu befüllen. Auch wenn sich das alles sehr einfach und sehr unproblematisch anhört, so stecken die Tücken doch im Detail. Die nachfolgenden Ausführungen gelten im Prinzip für sämtliche Verkäufe, die man als Unternehmer tätigt. Ich werde aber auch noch einige Anmerkungen zu dem aufblasbaren Sitzsack bringen, der auch schon Gegenstand des Podcasts war.
Wenn ich Waren online verkaufe, gelten eine Vielzahl von speziellen Vorschriften, diese möchte ich in diesem Beitrag nicht im Detail erläutern. Angemerkt sei hier nur, dass ich bei der Verwendung von AGB aufpassen muss, dass diese nur rechtmäßige Klauseln beinhalten; ich werde regelmäßig über ein Widerrufsrecht belehren müssen, ich muss eine Anbieterkennzeichnung vorhalten, ich muss Angaben zum Thema Datenschutz machen. Weiterhin muss der Bestellablauf rechtskonform sein, das Produkt muss ausführlich beschrieben sein, die Preise müssen korrekt angegeben sein, ggf. sogar noch ein Grundpreis und sonstige Preisbestandteile wie z. B. die Umsatzsteuer. Ich habe gewisse Belehrungspflichten während der Kunde die Ware bestellt aber auch danach. Wenn ich diese ganzen Punkte eingehalten habe, gelten immer noch die allgemeinen kaufvertraglichen Regelungen nach denen ich z. B. Gewährleistung schulde falls das Produkt einen Mangel aufweist. Solche Themen treffen jeden Unternehmer und jeden Verkäufer, der online verkauft.
Daneben gibt es aber noch eine weitere Baustelle, die durchaus große Probleme hervorrufen kann und auch durchaus zu einem großen finanziellen Schaden führen kann.
Beim Verkauf von Produkten kann es mir nämlich passieren, dass ich gegen Markenrechte, Patentrechte, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster verstoße. Diese Begriffe auseinander zu halten ist nicht ganz einfach und leider gilt in allen genannten Bereichen, dass ein Verstoß gegen die entsprechenden Gesetze zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Auch wenn das Zitat „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ eigentlich das Strafrecht betrifft, so kann man sagen, dass eine Vielzahl von Ansprüchen bestehen unabhängig davon ob ich wusste, dass ich etwas Rechtswidriges tue.
Wir werden daher die genannten Begrifflichkeiten klären und einige Tipps und Infos dazu geben, wie man bereits als Verkäufer selbst Probleme erkennen kann und ab wann es sinnvoll ist, einen Fachmann einzuschalten.
Marke
Eine Marke schützt Produkte und Dienstleistungen. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, dass die Bezeichnung eines Unternehmens von vornherein einen gewissen Schutz des jeweiligen Namens begründet. Wenn ich mein Unternehmen also mit einem bestimmten Namen versehe, so habe ich grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass kein Konkurrent gleiche oder ähnliche Leistungen wie ich in einem räumlich ähnlichen Umfeld unter gleichem Namen oder einem ähnlichen Namen anbietet. Ziel ist es, dass die Verbraucher nicht verwirrt werden und aus Versehen bei einem anderen Unternehmen kaufen, obwohl sie eigentlich bei mir den Kauf tätigen möchten. Allerdings betrifft dies nur den Namen eines Unternehmens und nicht die Namen von Produkten oder Dienstleistungen.
Als Beispiel für Unternehmensnamen kann man Amazon, eBay, Daimler, BMW, Apple, Samsung, etc. nennen. Dies sind Unternehmensnamen. Die meisten Unternehmen haben eine Vielzahl von Produkten oder bieten verschiedene Dienstleistungen an und es macht Sinn, auch diesen Produkten und Dienstleistungen einen Namen zu geben. Solche Benennungen sind dann aber rechtlich erst einmal nicht geschützt. Wenn ich mir also einen sehr kreativen Namen z. B. für ein Mineralwasser ausdenke und damit auf den Markt gehe, habe ich keinen Schutz für diesen Namen. Hier hilft das Markenrecht. Das Markenrecht schützt Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen Produkten und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens. Formal gesehen sind die Produkte und Dienstleistungen in 45 Klassen unterteilt.
Wort- und Bildmarken
Innerhalb der Klassen kann ich dann die einzelnen Begriffe angeben, für die ich Schutz beanspruche. Dies bedeutet, dass ich eine Marke nie für alle Produkte und Dienstleistungen die es auf der Welt gibt anmelde sondern immer nur für konkret benannten Produkte und Dienstleistungen in der Anmeldung. Denn auch nur für die konkret benannten Produkte und Dienstleistungen habe ich dann einen Schutz. Weiterhin gilt, dass der Markenschutz territorial nur so weit geht, wie ich die Marke angemeldet habe. Eine Anmeldung in Deutschland schützt eben nur in Deutschland, eine Anmeldung in Europa entsprechend in der gesamten Europäischen Union.
Wenn ich eine eingetragene Marke habe, kann ich Dritten verbieten, unter einem gleichen Namen oder einem ähnlichen Namen gleiche oder ähnliche Produkte auf den Markt zu bringen. Wenn ich also als Unternehmen Apple überlege, einen Computer namens iMac auf den Markt zu bringen, so muss ich mir bewusst machen, dass der Begriff iMac zunächst nicht geschützt ist und jeder sein Computer iMac nennen könnte. Melde ich iMac als Marke an, bin ich auf der sicheren Seite und ich kann anderen verbieten, den Begriff iMac für Computer zu verwenden. Es gibt verschiedene Arten von Marken. Es gibt z. B. Wortmarken, bei denen dann der reine Begriff geschützt ist. Es gibt Wort-/Bildmarken, bei denen Wortbestandteile und grafische Elemente geschützt werden, es gibt reine Bildmarken, die aus einer grafischen Gestaltung bestehen, es gibt aber auch 3D-Marken, Farbmarken und Hörmarken, die dann entsprechend eine Gestaltung bzw. eine Farbe oder eine Tonfolge schützen. Wenn ich als Unternehmer ein Produkt mit einem gewissen Namen verkaufe muss ich daher sicherstellen, dass ich keine Markenrechte Dritter verletze. Hierbei obliegt es mir als Verkäufer dies entsprechend zu prüfen.
So kann es z.B. sein, dass ein Hersteller in den USA den Produktnamen hat in den USA markenrechtlich schützen lassen, dass der gleiche Name aber in Deutschland aber für eine andere Person markenrechtlich registriert ist. Wenn ich nun die Originalware aus den USA unter dem Namen, der in Deutschland für eine andere Person geschützt auf den Markt bringt, begehe ich eine Markenrechtsverletzung. Dies bedeutet, dass das Thema Markenrechtsverletzung nicht an einem sogenannten Plagiat hängt sondern es immer nur um die Frage geht, ist dieser Begriff für einen Dritten bereits geschützt. In einem solchen Fall muss ich den Namen entsprechend ändern, um keine Markenrechtsverletzung zu begehen.
Verschiedene Klassen bei der Marke
Eine wichtige Einschränkung ist noch zu machen. Von der Anmeldung als Marke ausgeschlossen sind Begriffe, die in der jeweiligen Klasse für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung beschreibend sind. Man möchte vermeiden, dass jemand Allerweltsbegriffe schützt und somit andere ausschließt. Daher kann ich den Begriff Diesel nicht für Kraftstoffe anmelden als Marke und genauso wenig kann ich den Begriff Apple für Obst und Gemüse anmelden. Aber es wäre möglich, den Begriff Diesel für Bekleidung und den Begriff Apple für Computer anzumelden. Denn in diesen Klassen und für diese Waren wäre der Begriff gerade nicht beschreibend. Daher darf man nicht dem oftmals zitierten Grundsatz folgen, dass allgemeine Begriffe der deutschen Sprache nicht als Marke eingetragen werden können. Dies ist so falsch.
Die Krux im Markenrecht liegt darin, dass nicht nur nach identischen Namen recherchiert werden müsste, wenn ich mir einen Produktnamen überlegt habe sondern auch nach ähnlichen Namen. Weiterhin ist es für einen Laien oftmals schwer zu beurteilen, wie ähnlich sich zwei Begriffe sein dürfen und wie ähnlich die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen sich seien dürfen, um von einer Markenrechtsverletzung zu sprechen. Aber es ist auch für einen Laien definitiv möglich zumindest einmal nach dem Namen in identischer Form z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt aber auch beim europäischen Markenamt zu recherchieren. Unter den nachfolgenden Links kann man die Begrifflichkeiten eingeben und wenn man möchte kann man z. B. auch die Suche auf gewisse Klassen beschränken. Hier bekommt man schon einen ersten Überblick. Auch wenn danach noch einige Fragen zu klären sind, sollte man vorsichtig sein, wenn der beabsichtigte Name bereist in identischer Form in den relevanten Klassen das heißt für die relevanten Produkte bereits als Marke eingetragen ist.
Wenn ich also als Beispiel ein Handy auf den Markt bringen will, das iMac heißt, werde ich bei einer entsprechenden Markenrecherche feststellen können, dass der Begriff in der Klasse 9 bereits geschützt ist. Auch wenn der Begriff ggf. nur für Computer geschützt ist, so wäre ein Mobiltelefon doch ein sehr ähnliches Produkt, dazu kommt, dass ich eine identische Schreibweise benutzte. Weiterhin ist zu beachten, dass generell Vorsicht geboten ist bei Marken von bekannten Unternehmen und generell bei bekannten Markennamen. Hier sollte man immer aufpassen und auch keine ähnlichen Marken anmelden, z. B. iFone oder Äppel.
Patent
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht und schützt eine Erfindung. Im Gegensatz zum Markenrecht, welches sich alle 10 Jahre gegen Zahlung einer Gebühr verlängern kann, läuft ein Patent maximal 20 Jahre und kann danach von jedem verwendet werden. Patente werden vom jeweiligen Patentamt erteilt, wenn sie auf dem Gebiet der Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine solche Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Wer Inhaber eines Patents ist, hat ein ausschließliches Recht und kann Andere von der Nutzung ausschließen. Gerade im Bereich von Technologien, kann es daher sinnvoll sein, Patente anzumelden, um so einen Vorsprung vor Wettbewerbern zu haben. Umgekehrt, wenn ich z. B. ein Produkt fertigen lasse, muss ich aufpassen, dass keine Patente verletzt werden. Da die Anmeldung von Patenten relativ teuer ist und ein umfassender weltweiter Schutz nur erreicht werden kann wenn entsprechend in vielen Ländern ein Patent angemeldet wird, ist die Inhaberschaft bei Patenten durchaus heterogen verteilt. Insbesondere große Unternehmen versuchen durch eine große Anzahl von Patentanmeldungen Schutz für eine Vielzahl von Erfindungen zu erreichen.
Anmeldungen werden zurückgewiesen
Allerdings werden hier auch einige Anmeldungen zurückgewiesen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ist aber ein Patent erst einmal eingetragen, so hat es Rechtskraft und ich muss aufpassen, dass ich das entsprechende Patent nicht verletze. Die Möglichkeit, ein bestimmtes Patent zu verletzen darf nicht unterschätzt werden. Patente können durchaus auch auf Erfindungen beruhen, die in einem Produkt gar keine wesentliche Rolle spielen. Eine eigene Recherche bei den Patentämtern ist aber ungleich schwieriger, da ich nicht nur einfach nach einem Begriff suchen kann sondern aufpassen muss, dass ich einen möglichst breiten Fokus habe, um auch wirklich alle möglichen Patente zu erfassen. Daneben kann es aber auch sein, dass es Patente gibt, die heutzutage ein Industriestandard darstellen und dass mir somit die Patentinhaber zwangsweise eine Lizenz einräumen müssen, dies ist z.B. im Bereich der Wifi-Technologie der Fall.
Aus der Beratungspraxis kann ich feststellen, dass Patentverletzungen nicht die Regel sind sondern eher die Ausnahme. Wer aber auch hier auf Nummer sicher gehen will, ob sein Produkt möglicherweise Patente verletzt, sollte hier definitiv ein Patentanwalt zu Rat ziehen, der in einer erste Analyse schon einmal sagen kann, ob es wahrscheinlich ist, dass hier eine Patentverletzung vorliegt oder nicht. Je nach Ausgang dieses Gespräch ist es dann notwendig ggf. weitere Recherchen durchzuführen. Es ist also möglich, dass ich zwar den Namen für ein Produkt wunderbar ausgewählt habe und als Marke geschützt habe, wenn ich aber gegen ein Patent verstoße, mache ich mich dennoch schadensersatzpflichtig und muss das entsprechende Produkt, welches das Patent verletzt vom Markt nehmen.
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster sind keine Patente. Patente sind ein geprüftes Schutzrecht bei dem eine Behörde das Patent entsprechend prüft und dann entscheidet, ob es als Patent angemeldet werden kann oder nicht. Bei einem Gebrauchsmuster wird dieses lediglich registriert. Die Behörde prüft hier nur formale Voraussetzungen und nicht inhaltlich ob entsprechend eine geschützte Erfindung vorliegt. Dies wird erst im Verletzungsfall geprüft. Letztlich kann man ein Gebrauchsmuster als „kleines Patent“ bezeichnen, sodass die gleichen Ausführungen wie oben gelten.
Geschmacksmuster
Der Name ist auf den ersten Begriff nicht selbsterklärend, besser lässt es sich mit dem Schlagwort Design zusammenfassen. Ein Geschmackmuster ist ebenfalls ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber die ausschließliche Befugnis gibt, eine gewisse ästhetische Erscheinungsform zu benutzen. Die ästhetischen Gestaltungen sind nämlich vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Teilweise kann es eine Überschneidung mit 3D-Marken gegeben, aber grundsätzlich geht es beim Geschmacksmuster darum, eine gewisse Gestaltung der Ware zu schützen. Hierbei gilt, dass auch hier die Behörden nicht prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies wird erst im Verletzungsfall durch einen Richter geprüft. Für ein Geschmacksmusterschutz ist wichtig, dass das Design neu ist, dies bedeutet, dass das Design vor der Anmeldung nicht veröffentlicht worden sein darf, wobei es hier eine gewisse Schonfrist gibt.
Weiterhin muss eine Eigenart bestehen, dies bedeutet, dass eben der Gesamteindruck des Designs für den durchschnittlichen Benutzer unterscheidbar ist von andern Designs. Auch hier möchte man vermeiden, dass Designs, die technisch bedingt sind geschützt werden können. Wenn ich also mit einem Produkt keine Marke verletze oder auch kein Paten, kann es immer noch sein, dass das Design entsprechend geschützt ist und ich plötzlich eine Rechtsverletzung begehe. Auch hier gilt wieder, dass es durchaus sein kann, dass ein Produkt in den USA designrechtich nicht geschützt ist aber in Europa von einer anderen Person. Wenn ich so ein solches Produkt in Europa auf dem Markt anbiete, komme ich in die Problematik der Geschmacksmusterverletzung.
Nach Geschmacksmustern kann auch recherchiert werden. Auch hier ist es teilweise nicht ganz einfach alle relevanten Geschmacksmuster zu finden, aber auch hier gibt es öffentlich verfügbare Datenbanken, bei denen man eine erste Recherche vornehmen kann. Teilweise kann es auch schon ausreichend sein, den Hersteller eines Produktes einzugeben um zu sehen, ob ein entsprechendes Geschmacksmuster besteht oder nicht. Die Frage ob das Geschmacksmuster auch inhaltlich besteht, ist für einen Laien schwer zu klären, hier sollte man einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
UWG
Neben den obenstehenden Rechten gibt es auch noch einen gewissen Schutz über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Werden die obengenannten Rechte nicht verletzt, liegt nicht automatisch ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn ich ein ähnliches Produkt auf den Markt bringe. Der Gesetzgeber wollte eigentlich sicherstellen, dass entweder die speziellen gewerblichen Schutzrechte verletzt sein müssen oder, dass dann im Umkehrschluss keine Rechtsverletzung vorliegt. Im Regelfall kann man den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz daher zunächst etwas hinten anstellen. Gerade für einen Laien ist es sehr schwierig zu erkennen ob ein solcher greifen würde oder nicht.
Anwendung auf die Sitzsäcke
Kommen wir zurück zu unseren bequemen Sitzmöbeln. All die vorgenannten Punkte können ein Produkt zu einem rechtswidrigen Produkt machen mit der Folge, dass ich zur Unterlassung verpflichtet bin, Rechtsanwaltskosten erstatten muss und Schadensersatz leisten muss. Habe ich z. B. bereits eine große Anzahl von den Produkten verkauft, kann es durchaus finanziell eine starke Belastung für mich darstellen. Viel mehr ist aber auch kritisch, dass ich zur Unterlassung verpflichtet bin was bedeutet, dass ich den rechtswidrigen Verkauf sofort einstellen muss. Hier gibt es auch keinerlei Rücksicht für junge Unternehmer oder Kleinunternehmer. Hier sind alle vor dem Gesetz gleich.
Wenn wir uns also einmal anschauen, was es alles für Sitzmöbel gibt, die durch Schwenken in der Luft mit solcher befüllt werden und sodann durch das Verschließen sich in ein bequemes Sitzmöbel verwandelt, so können wir feststellen, dass man ein entsprechendes Produkt auf der Webseite www.fatboy.com kaufen kann. In den dortigen AGB ist z. B. vermerkt, dass der Verkäufer eine t&l b.v. ist. Das Produkt selbst wird dort Lamzac genannt. Im ersten Schritt bedeutet dies, dass ich prüfen müsste, ob der entsprechende Begriff als Marke angemeldet ist oder nicht. Da der Begriff nicht beschreibend ist, muss ich aufpassen, dass ich mein Produkt nicht gleich oder ähnlich nenne. Ist der Name nicht geschützt, so könnte ich mein Produkt auch so nennen, wobei sich die Frage stellt, ob das sinnvoll wäre. Wer einen Blick in die Recherche vom Deutschen Patent- und Markenamt wirft, der wird feststellen, dass der Begriff Lamzac eingetragen ist. Ich könnte also ein markenrechtliches Problem so umgehen, dass ich mein Produkt komplett anders benenne und damit auf der sicheren Seite bin.
Die zweite Problematik entsteht darin, ob das für das Produkt ggf. ein Patent angemeldet worden ist. Und ob ggf. das Design des Produkts geschützt wurde. Denn selbst wenn ich einen anderen Name wähle, würde ich dennoch eine Rechtsverletzung begehen, wenn ich das geschützte Design nachahme oder wenn ich ein Patent verletzte.
Hier wird es schon etwas kniffliger und schwieriger. Denn gerade beim Design gilt immer abzugrenzen wo das Design spezielle Besonderheiten aufweist, die schutzfähig sind und wo es sich lediglich um eine alltägliche Designleistung handelt, die keinen Schutz erfährt. Außerdem ist es teilweise so, dass bereits gewisse Änderungen im Design dazu führen können, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Im vorliegenden Fall konnte die Firma fatboy erreichen, dass eine Kickstarterkampagne, die ein ähnliches Produkt auf den Markt gebracht hat, gestoppt wurde. Berufen hat man sich hierbei nicht auf das Markenrecht, da das Produkt der Konkurrenz den Namen Koze hatte.
Auch die Gestaltung des ICE ist geschützt
Beispielsweise gibt es auch ein ähnliches Produkt von der Firma laybag, die ihr Produkt entsprechend auch so nennt. Im vorliegenden Fall soll das Design des Lamzac von einem holländischen Designer gestaltet worden sein und sodann an fatboy lizenziert worden sein. Das Produkt Kaisr soll bereits eine Unterlassungsaufforderung erhalten haben, den Verkauf des Produktes zu unterlassen. Der Richter soll ausgeführt haben, dass das Modell von Kaisr dieselbe Höhe, die gleiche doppelte Röhrenform und die kennzeichnende tiefe Spalte in der Längsrichtung des Liegesacks hat. Das am Kopfende die Form abweichend sei, sei soweit unerheblich.
Gerade im Bereich von Möbeln trifft man immer wieder auf eingetragene Geschmacksmuster, sodass hier eine gewisse Vorsicht geboten ist. Allerdings sind Geschmacksmuster nicht auf Möbel beschränkt, so ist z.B. auch die Gestaltung des ICE geschmacksmusterrechtlich geschützt worden. Auch wenn Kaisr angekündigt hat, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, so ist der Schaden zunächst groß, da man den weiteren Vertrieb des Produkts einstellen muss.
Wer also Waren online über das Internet verkauft, sollte tunlichst prüfen, ob er gegen die Rechte Dritter verstößt. Meines Erachtens ist zwar eine eigene Recherche sinnvoll, aber ein Termin beim Anwalt, bei dem zunächst summarisch geprüft wird ob in den einzelnen Bereichen Probleme auftreten können, ist sicherlich angezeigt. Gerade für Existenzgründer bieten viele Anwälte an, dass eine erste Beratung auch kostenfrei erfolgt. Ist dies nicht der Fall, sollte man als Gründer definitiv fragen, welche Kosten entstehen und was genau in diesen Kosten enthalten ist. Kommt man zum Ergebnis, dass ggf. einzelne Punkte vertieft geprüft werden müssen, so ist es dennoch empfehlenswert, dies zu tun. Auch hier gilt wieder, dass man genau festlegen sollte, welcher Prüfungsumfang vereinbart ist und welche Kosten dieser nach sich zieht.
Man sollte als Unternehmer, aber auch als Start-up darauf achten, dass möglichst eine Pauschale vereinbart wird, damit die Kosten klar sind und man keine bösen Überraschungen erlebt. Bereits eine einfache Markenrechtsverletzung kann schnell dazu führen, dass ich die markenrechtsverletzenden Produkte vom Markt nehmen muss, Schadensersatz zu zahlen habe (z. B. 1 – 5 % des Nettoumsatzes) und auch noch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe. Hinzukommen meine eigenen Kosten. Die Kosten für Patentrechtsverletzungen und für Geschmacksmusterverletzungen sind ähnlich, können aber auch noch einmal ordentlich steigen. Es macht also regelmäßig keinen Sinn hier zu spekulieren und zu hoffen, dass nichts passieren wird.
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