Seit mehr als zwei Jahrzenten steht die Detektei Lentz als professionelle und compliancegerechte Detektei im Großraum Frankfurt Ihren Mandaten zur Verfügung. Gerade bei der diskreten Observation bezüglich arbeitsrechtlicher Probleme profitieren die Kunden von der langjährigen Branchenerfahrung. Der 47-jährige Detektiv Marcus Lentz beantwortet die Fragen.
Frankfurt und das Rhein-Main-Gebiet ist Wirtschaftsmetropole. Gibt es hier thematische Schwerpunkte bei den Ermittlungen? Wie hoch ist die Aufklärungsquote?
Gerade für Unternehmen und Gewerbetreibende ermittelt unsere Detektei Frankfurt hauptsächlich im Bereich Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall. Allein im Jahr 2015 haben wir 61 Verdachtsfälle verzeichnet. Unsere Nachweisquote liegt hier bei 95%. Auch der Bereich Arbeitszeitbetrug ist immer wieder ein Thema. Hier haben wir 12 Verdachtsfälle mit einer Nachweisquote von 88%. Bei diesen Wirtschaftsermittlungen haben unsere Ermittler über die Jahre viel Erfahrung gesammelt.
Gibt es Anzeichen auf die ich als Unternehmer achten kann, um Lohnfortzahlungsbetrug vorzubeugen?
Die meisten Fälle die wir von Arbeitgebern in Frankfurt auf den Tisch bekommen, sind diejenigen in denen der Chef schon klare Anhaltspunkte hat und nur selbst nichts falsch machen möchte, um sich vor dem Arbeitsgericht nicht angreifbar zu machen. Auf einige Punkte kann man jedoch schon im Vorfeld achten. Es ist sicher von Vorteil auf die Kollegen zu hören, meist gibt es hier schon Anzeichen. Beispielsweise kommt pünktlich die Krankmeldung, wenn ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde. Verdächtig sind auch Erstbescheinigungen die immer von unterschiedlichen Ärzten kommen.
Sicher hat der Arbeitnehmer hinsichtlich der Lohnfortzahlung Pflichten. Welche sind das?
Ein Arbeitnehmer der krankgeschrieben ist, darf seinen Genesungsprozess nicht wissentlich verhindern. Er hat alles zu unterlassen was bei objektiver Betrachtung seine Genesung behindert. Insbesondere jegliche Art der schweren körperlichen Belastung, oder gar arbeitsähnlichen Tätigkeit ist untersagt.
Wer während der Krankheit beim Umzug seines besten Freundes hilft, oder seine Hofeinfahrt neu Pflastert, oder bei den Schwiegereltern stundenweise im Geschäft hilft, hat schnell die Kündigung auf dem Tisch. Hier ist die Rechtsprechung sehr deutlich.
Es kommt im Einzelfall nicht darauf an, ob es durch das genesungswidrige Verhalten tatsächlich zu einer Behinderung, oder Verzögerung der Genesung gekommen ist, da der Arbeitnehmer dies ja auch selbst nicht wissen kann, wenn er sich genesungswidrig verhält.
Selbstverständlich hat auch der Arbeitgeber Pflichten hinsichtlich der Lohnfortzahlung, oder?
Das Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist für beide Parteien, sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer, ein brisantes Thema das häufig zu Streitigkeiten führt. Aus Sicht des Arbeitgebers erhält dieser keine Leistung und muss trotzdem zahlen. Der Arbeitnehmer möchte berechtigterweise seine Existenz schützen.
In der Regel muss jeder Arbeitgeber in Deutschland für 6 Wochen d.h. 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten. Bei einigen Fällen ist diese geläufige Faustregel jedoch eingehender zu betrachten:
Fallbeispiel: Der Arbeitnehmer arbeitete als Paketzusteller und war unstreitig vom 03.02.2014 bis zum 05.04.2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt (AU-Bescheinigungen wurden vorgelegt). Hierbei wurden zweimal „Erstbescheinigungen“ vorgelegt. Der Arbeitnehmer trägt im Klagverfahren dennoch vor, es bestünde kein Zusammenhang zwischen den zwei aufeinander folgenden Erkrankungen.
So hat das Landesarbeitgericht Köln (Az.: 5 Sa 831/14, v. 09.02.2015) entschieden: Grundsätzlich entsteht kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, sofern während der Dauer der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt. Es war im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankte und insofern lediglich eine weitere Erkrankung zur Ersterkrankung hinzutrat. Damit besteht lediglich ein einmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Das Landesarbeitsgericht macht deutlich, dass es in einem solchen Fall nicht darauf ankommt, ob eine Fortsetzungserkrankung oder zwei unterschiedliche Krankheiten vorliegen.
Fazit: Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles gilt jedoch nicht, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zusammentrifft. Damit kann erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen. (BAG, Urteil vom 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 –, BAGE 149, 101-109, Rn. 12)
Auch ist die Rechtslage ebenfalls eine andere, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten zwar tatsächlich nicht arbeitete, jedoch arbeitsfähig war. (Beispiel: Die Krankmeldung endet am Freitag und er reicht eine erst ab dem darauffolgenden Montag gültige neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein). Dies gilt sogar auch, wenn der Arbeitnehmer nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88). Auch in diesem Fall kann ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen.
Wenn Sie als Arbeitgeber in einem solchen Fall einen konkreten, auf Tatsachen basierenden, berechtigten Grund (berechtigtes Interesse) vorbringen können, an der erneuten AU zu zweifeln, helfen Ihnen unsere Detektive gern und überprüfen ihren Verdacht unbemerkt, rechtskonform und compliancegerecht.
Was kostet die Ermittlung im Bereich Lohnfortzahlungsbetrug in Frankfurt?
Von einer durchschnittlichen Einsatzdauer von 2-4 Tagen ausgehend, liegen die Kosten bei etwa 1.000,00 EUR bis 1.500,00 EUR netto am Tag, also etwa 3.000,00 EUR bis 6.000,00 EUR im Durchschnitt. Diese Kosten können aber vom Arbeitnehmer als Schadensersatz nach §823 BGB. und §91 ZPO. als „Kosten der notwendigen Beweisführung“ meist in voller Höhe zurückfordern. Die meisten Arbeitnehmer stimmen dem zu, um einer möglichen Strafanzeige wegen Lohnfortzahlungsbetruges zu entgehen, da dies – als Unterform des strafbaren Betruges – ein Offizialdelikt ist und schnell mit Strafen oberhalb der 90 Tagessätze geahndet. Somit ist das Vergehen auch vorstrafenrelevant.
Unter welchen Voraussetzungen werden dem Arbeitgeber die Detektivkosten erstattet?
a) Sie müssen bereits bei Auftragsvergabe an die Detektei einen konkreten Verdacht haben, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Vertragsverletzung (z.B. Vortäuschen von Krankheit – Lohnfortzahlungsbetrug) oder gar eine Straftat (z.B. Diebstahl von Material aus ihrer Firma, oder Arbeitszeitbetrug) zu Ihrem Nachteil begeht
b) Die Überwachung durch eine Detektei ist zur Aufklärung des Tatverdachts notwendig, d.h. Ihnen liegen zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei noch keine anderen rechtlich eindeutigen Beweise für die Tat vor und
c) der Mitarbeiter muss durch die eingeschaltete Detektei der Tat überführt worden sein.“
Wie kann man als Arbeitgeber Lohnfortzahlungsbetrug vorbeugen?
Das wichtigste ist die Einstellung des Arbeitnehmers gegenüber der Geschäftsleitung. Ein Arbeitnehmer wird seinen Vorgesetzten nur einen Hinweis geben, wenn ihm das Unternehmen und der Fortbestand des Betriebes nicht gleichgültig sind. Ein gutes Betriebsklima, ein möglichst guter Kontakt zur Belegschaft sind schon mal ein wirkungsvoller Ansatzpunkt. Viele Arbeitnehmer die loyal und ehrlich sind, haben selbst keine Lust ewige Drückeberger mit zu finanzieren und deren liegengebliebene Arbeit mit zu erledigen.