Ein Dauerbrenner in der anwaltlichen Beratung ist die Frage, ob eine Kündigung form- und fristgerecht ausgesprochen wurde. Wer einen Vertrag kündigt, tut dies am liebsten per E-Mail. Die E-Mail-Adresse des Vertragspartners aus dem Impressum gezogen, ein kurzer Text und absenden. Damit sollte alles erledigt sein. Leider ist dem rechtlich gesehen nicht so. Aber: Eine Gesetzesänderung soll es möglich machen, dass wir ab Oktober Verträge per E-Mail kündigen können. Grund genug, die Änderung kritisch unter die Lupe zu nehmen.
Ab Oktober, so liest man nun verstärkt in der Presse, soll das Kündigen für Verbraucher einfacher gemacht werden, da die entsprechenden Regelungen im BGB verschärft werden. Richtig ist, dass eine Regelung über die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschärft wird und, dass dann in den AGB nicht mehr verlangt werden darf, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Liegen aber keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, kann weiterhin individuell vereinbart werden, dass ein Vertrag schriftlich zu kündigen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen immer dann vor wenn eine Vertragspartei die Vertragsbedingungen stellt und die andere Vertragspartei diese akzeptiert. Grundgedanke ist, dass derjenige, der den Vertrag diktiert der wirtschaftlich Stärkere ist. Liegt dieser Fall vor soll der Schwächere geschützt werden. Schutz bedeutet, dass von der Vertragsfreiheit abgewichen wird und ein gewisser Mindestschutz vereinbart wird, so dass der Verwender von AGB eben nicht mehr alles in die AGB schreiben kann. Wird der Vertrag individuell ausgehandelt, gibt es diesen Schutz nicht. Die meisten Verträge, die man abschließt unterliegen den AGB-Regelungen, z.B. Fitnessstudioverträge, Mobilfunkverträge, DSL-Verträge. Das BGB wird nun verschärft mit einem Verbot innerhalb von AGB, für Willenserklärungen eine strengere Form als Textform zu verlangen.
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Welche Formvorschriften gibt es?
Was sich zunächst gut anhört, ist es aber gar nicht. Zunächst muss man die verschiedenen Formvorschriften näher betrachten. Ganz klassisch ist das Schriftformerfordernis. Wenn in einem Vertragsverhältnis z.B. die Kündigung in Schriftform erfolgen muss, so ist es erforderlich, dass ich mein Kündigungsschreiben persönlich unterzeichne. Persönlich unterzeichnen bedeutet in der Tat, dass es einen Ausdruck meiner Kündigung geben muss, die ich im Original unterzeichne und das Original sende ich an meinen Vertragspartner. Eine schriftliche Kündigung ist somit immer etwas umständlicher als eine Kündigung per E-Mail.
Daneben verhält es sich oft so, dass Verträge zwar online abgeschlossen aber nur schriftlich gekündigt werden können. Zwar gibt es hier auch einige Gerichtsentscheidungen, die verlangen, dass eine Kündigung in der gleichen Form möglich sein muss wie der Vertragsabschluss aber diese Rechtsprechung wird nicht von allen Gerichten einheitlich angewendet. Wenn ein Vertrag schriftlich zu kündigen ist, so muss man die Mühe auf sich nehmen und die entsprechende Kündigungserklärung verfassen und sodann im Original selbst unterzeichnen.
Notarielle Form, Schriftform
Die notarielle Form begegnet dem Durchschnittsbürger seltener. Die notarielle Form ist bei Grundstücksgeschäften vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Vertrag von einem Notar beurkundet werden muss. Hierbei geht es darum, dass der Notar die gesamte Urkunde, bzw. den gesamten Vertrag vorliest und sich persönlich davon überzeugt hat, dass die Personen, die den Vertrag unterzeichnen, sich entsprechend ausgewiesen haben. Wenn also eine notarielle Form verlangt wird, reicht es nicht aus, dass beide Parteien das Schriftstück im Original unterzeichnen, dies muss auch noch vor einem Notar geschehen.
Textform
Daneben gibt es noch die Textform. Die Textform ist unterhalb der Schriftform anzusiedeln. Hier reicht es aus, wenn ich z.B. meine Erklärung per E-Mail, Fax oder SMS versende. Textform bedeutet rechtlich, dass meine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Wobei dauerhaft hier nur bedeutet, dass es dem Empfänger möglich sein muss die Erklärung entsprechend zu speichern und das sie ihm für diesen Zweck entsprechend lange zugänglich ist. Ich sollte also immer genau darauf achten, welche Form für eine Kündigung vorgeschrieben ist, damit meine Kündigung nicht an einem Formfehler scheitert.
Kündigung per E-Mail: Wird jetzt alles einfacher?
Kündigung per Textform ist daher zunächst eine tolle Sache denn unter Textform fällt nicht nur eine E-Mail sondern auch eine SMS und vergleichbare Erklärungen. Allerdings gilt es aber auch zu beachten, dass ich für den Zugang einer Kündigungserklärung auch nach der Gesetzesänderung beweispflichtig bin. Wenn ich einen Vertrag ordentlich kündige, bin ich immer noch darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass meine Kündigung den Vertragspartner auch erreicht hat. Zwar ist es meinem Vertragspartner nicht erlaubt über den Zugang einer Kündigung zu lügen und z.B. zu behaupten, dass die Kündigung nie eingetroffen wäre, aber im Zweifel müsste ich auch dies nachweisen, was in der Praxis sehr schwierig ist.
Daher greifen viele Leute zu dem adäquaten Mittel und senden ein Einschreiben, damit der Zugang der Erklärung nachgewiesen ist. Ein Einschreiben, völlig unabhängig davon, ob es ein Einwurfeinschreiben ist oder ein Einschreiben mit Rückschein bedeutet aber nicht, dass damit nachgewiesen ist, welche Erklärung der Empfänger erhalten hat.
Kündigung muss auch beim Empfänger eintreffen
Hier sollte man aus Sicherheitsgründen das eigene Schreiben noch einmal kopieren und wenn man ganz sicher gehen möchte, einen Zeugen hinzuziehen, der sieht, wie man das Originalschreiben in einen Briefumschlag packt und diesen zuklebt. Die Rechtsprechung geht aber regelmäßig davon aus, dass ein Einschreiben in Kombination mit einer Kopie des Schreibens ausreichend ist. Der Gegner muss dann nachweisen, dass sich tatsächlich kein Kündigungsschreiben in dem Brief befunden hat.
Entsprechend schwierig ist es daher auch den Zugang einer E-Mail zu beweisen, da ich hier keine Möglichkeit habe selbst herauszufinden, ob die E-Mail zugegangen ist oder nicht. Die Neuregelung „Kündigung per E-Mail“ wird als großer Erfolg gefeiert, weil sie verhindert, dass man den Kunden zwingt, Verträge in Schriftform zu kündigen. Meines Erachtens ist das aber nur die halbe Miete.
Denn nach wie vor muss der Verbraucher nachweisen, dass die Kündigung auch tatsächlich beim Unternehmen eingegangen ist. Kann der Verbraucher das nicht nachweisen, trägt er das Risiko, dass der Vertrag weiterläuft. Daher ist die gesetzgeberische Neureglung zwar zunächst eine Erleichterung, weil man Verträge per E-Mail kündigen kann, aber dennoch trägt der Verbraucher die Beweislast, sodass es aus Sicherheitsgründen nur empfohlen werden kann auch weiterhin ein Einschreiben zu versenden, wenn es sich um eine wichtige Kündigung handelt.