In der heutigen Kolumne befassen wir uns mit dem Thema Drohnenflug. Es gibt nun eine erste Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (Urteil vom 16.04.2015 – AZ: 37 C 454/13). Das Urteil zeigt praxistauglich, wie die Rechtslage bezüglich der Drohnenflüge in Deutschland ist. Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn jemand rechtswidrig Aufnahmen von meinem Grundstück mittels einer Drohne macht.
Der Sachverhalt, den das Amtsgericht Potsdam zu entscheiden hatte, lässt sich schnell zusammenfassen. Der Kläger in dem Verfahren ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hatte das Grundstück durch hohe Hecken so abgesichert, dass eine Einsicht von den Nachbargrundstücken aus nicht möglich war. Im Sommer 2013 war die Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers in dem Garten und lag auf einer Sonnenliege. Der Beklagte, ein Nachbar startete zeitgleich von seinem Grundstück aus seine Flugdrohne. Die Lebensgefährtin des Klägers entdecke die Drohne und begab sich daraufhin auf die Straße. Dort traf sie auf den Beklagten mit zwei weiteren Nachbarn. Der Beklagte war gerade dabei die Flugdrohne zu steuern. Die Lebensgefährtin des Klägers fragte den Beklagten daraufhin ob die Drohne denn auch mit einer Kamera ausgestattet sei was dieser bejahte.
Im Folgenden wandte sich der Grundstückseigentümer an den Beklagten und forderte ihn auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Kläger behauptete, dass seine Lebensgefährtin um Juli 2013 gegen 10.30 Uhr durch ein Motorengeräusch auf die Drohne aufmerksam geworden sei und sie habe festgestellt, dass diese Drohne nur wenige Meter über ihrer Sonnenliege geschwebt sei. Daher verlangte der Kläger sowohl Unterlassung als auch die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro. Der Beklagte wehrte sich gegen die Klage. Er behauptete zunächst, er habe das Grundstück des Klägers nicht überflogen, noch habe er dies mit einer Kamera beobachtet. Er habe auch keine Aufnahmen von dem klägerischen Grundstück gemacht. Er habe die Drohne ausschließlich und in geringer Höhe über das Dach der Reihenhäuser seiner Nachbarn geflogen und dabei habe er immer ein Abstand von 50 Metern zu dem Grundstück des Klägers gewahrt. Aus formaler Sicht berief sich der Beklagte noch auf das Luftverkehrsgesetz. Flugmodelle mit einem Gewicht von bis zu 5 kg dürften sich danach grundsätzlich frei im Luftraum bewegen.
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Drohnen als neue Herausforderung für die Gerichte?
Das Gericht hat letztlich der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Hierbei ist wichtig zu berücksichtigen, dass der Kläger in Person selbst nicht gefilmt worden war, sondern seine Lebensgefährtin. Dem Kläger ging es darum, dass der Beklagte es unterlässt, mit einer Drohne das Grundstück – unabhängig davon ob dies mit einer Kamera ausgestattet ist oder nicht – zu überfliegen und es zusätzlich unterlässt, Aufnahmen von dem Grundstück oder von den auf dem Grundstück befindlichen Personen zu fertigen. All diese Ansprüche hat das Amtsgericht Potsdam letztlich bejaht.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Beklagte hat durch den Überflug mittels Drohne und der Anfertigung von Bildern in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Lebensgefährtin glaubhaft ausgesagt habe, dass sie auf einer Sonnenliege gelegen sei und etwa in Höhe von 7 Metern über ihr die Flugdrohne erkannt habe. Da sie sodann anschließend direkt auf die Straße gegangen sei und dort der Beklagte sowie zwei weitere Nachbarn standen, ist nahezu ausgeschlossen, dass die Drohne einer anderen Person gehört. Im Übrigen hat der Beklagte lediglich bestritten, dass er das Grundstück überflogen habe, einen Drohnenflug selbst hatte nie bestritten. Das Gericht glaubte aber der Lebensgefährtin und nicht dem Beklagten.
Dies folgte daraus, dass eine weitere Zeugin glaubhaft ausgesagt hat, dass sie im Haus des Klägers beschäftigt gewesen sei und ein sehr lautes Motorengeräusch wahrgenommen, dass sich von weiter weg genähert habe und richtig laut geworden sei. Unmittelbar danach sei die Lebensgefährtin mit Tränen in den Augen aus dem Garten in das Haus gelaufen. Zwar hatte die Zeugin die Flugdrohne selbst nicht gesehen, aber diese Aussage reichte dem Gericht aus, um von dem Sachverhalt auszugehen wie ihn die Lebensgefährtin geschildert hatte. Nach der Vernehmung der zwei Nachbarn stand für das Gericht fest, dass die Version der Lebensgefährtin stimmig ist. Die beiden vernommen Nachbarn wollten teilweise nur sehr widerwillig Auskunft geben und haben teilweise auch nicht gerade plausible Aussagen getätigt.
Rechtswidriger Drohnenflug rechtfertigt Unterlassungsanspruch
Nach dem dieser Sachverhalt für das Gericht klar war, kommt es zum Ergebnis, dass ein Überfliegen des Grundstücks und eine Übertragung von Bildern in Echtzeit einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Niemand braucht es zu dulden, dass an einem privaten Rückzugsort, der für die Öffentlichkeit nicht einsehbar ist, Videoaufnahmen gefertigt werden. Die Interessen des Beklagten, seinem Hobby nachzugehen müssen definitiv hinter dem Anspruch des Klägers auf Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurücktreten. Auch kann nicht aus § 1 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz gefolgert werden, dass hier entsprechend der Einzelne keinen Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen kann.
Es gibt zwar Ausnahmen, nach denen man als Grundstückseigentümer z.B. den Überflug von Flugzeugen zu dulden hat. Aber dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da Drohnen stets mit Kameras ausgestattet sind. Ein Überflug mittels Kamera ist hiergegen etwas völlig anderes. Die hohe Eingriffsintensität in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigt es nicht, hier das Luftverkehrsgesetz zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Drohnenflug lediglich um ein Hobby, sodass auch aus diesem Grund der Hobbypilot das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen achten muss.
Bei Verstößen drohen dann hohe Ordnungsgelder
Daher besteht ein Unterlassungsanspruch. Sollte daher der Beklagte einen solchen Flug noch einmal starten droht ihm ein empfindliches Ordnungsgeld. Zusammengefasst sieht man, dass auch die Gerichte keine Probleme damit haben, das Thema Drohnenflug rechtlich einzuordnen. Zwei Dinge sind in diesem Urteil noch relevant. Zum einen muss man sich vor Augen führen, dass der Beklagte durch das Unterliegen im Prozess nun sämtliche Kosten zu tragen hat. Wenn man davon ausgeht, dass er anwaltlich vertreten war, dann sind allein für den Gerichtsprozess über 2.000 Euro an Kosten entstanden. Weiterhin wurde der Beklagte auch verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von ca. 400 Euro zu übernehmen.
Alles in allem ein Kostenblock von knapp 2.500 Euro. Schmerzensgeldansprüche wurden nicht geltend gemacht. Diese wären zwar sicherlich gering anzusetzen, aber meines Erachtens wäre es hier auch nicht falsch gewesen, ein Schmerzensgeld von 500,00 € zuzusprechen. Man sieht also, dass ein einzelner Flug, sei er auch nur kurz, zu einem Gerichtsverfahren führen kann und sodann zu erheblichen Kosten. Selbst wenn man nach einem solchen Überflug sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte, hätte man immer noch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von über 400 Euro erstatten müssen und ggf. auch ein Schmerzensgeld.
Von großer Relevanz ist aber auch die Beweisbarkeit in solchen Fällen. Wer behauptet, dass jemand gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen hat, muss beweisen, wer die Tat begangen hat und, dass die Tat entsprechend auch begangen worden ist. Daher ist es im Fall der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wichtig, möglichst schnell zu prüfen, wem die entsprechende Drohne gehört. Habe ich hier nur Mutmaßungen wird dies regelmäßig nicht ausreichen. Es ist wichtig, dass das Gericht überzeugt davon ist, dass die beklagte Person tatsächlich der Drohnenpilot war und gegen mein allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen hat. Werde ich also von einer Drohne gefilmt ist es regelmäßig notwendig, die Drohne zu verfolgen, um möglichst den Piloten ausfindig zu machen. Sodann sollte sofort die Löschung von etwaigem Videomaterial verlangt werden sowie die Adressdaten der Person in Erfahrung gebracht werden. Wenn ich die Person, die den Drohnenflug durchgeführt hat, nicht eindeutig identifizieren kann, habe ich Zweifel keine Möglichkeit meine Ansprüche durchzusetzen.