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In der Praxis: So wird die Filesharing-Rechtslage vor Gericht gehandhabt

Filesharing
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geschrieben von Boris Burow

Heute berichte ich aus der Praxis zum Thema Filesharing-Verfahren. Nach dem der Bundesgerichtshof  in den letzten Jahren wegweisende Urteile gefällt hatte, die eine differenzierte Sicht auf die Filesharing-Fälle werfen, gab es letztes Jahr den Paukenschlag mit drei BGH-Entscheidungen, die dem Anschein nach Schützenhilfe für die Abmahnindustrie waren. In den letzten Monaten habe ich einige Gerichtsverfahren für unsere Mandanten durchgefochten und diese auch in der Berufungsinstanz verteidigt. Zeit heute, einmal darüber zu schreiben, wie die Rechtslage praktisch vor Gericht gehandhabt wird.

Nachdem der Bundesgerichtshof am 11.6.2015 drei Urteile in Filesharingangelegenheiten gefällt hatte, stand zunächst die Befürchtung im Raum, dass es nunmehr Massenabmahner in Filesharingangelegenheiten einfacher haben werden als noch zuvor. Erfreulicherweise ist dem allerdings nicht so. Es gilt vielmehr, dass man mit einer guten Vorbereitung, entsprechendem Sachverstand und einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der jeweiligen Klageschrift durchaus sehr gute Chancen hat, Filesharing-Klagen erfolgreich abzuwehren.

Filesharing: Verjährung leider kaum noch ein Thema

Die meisten Klagen spielen sich auf Ebene der Amtsgerichte ab. In der Regel wird Schadensersatz eingeklagt und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Auch wenn keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, so wird nur sehr selten ein entsprechender Unterlassungsanspruch eingeklagt. Die Summen, die hier geltend gemacht werden bewegen sich insgesamt zwischen 800 und 2.000 Euro. In einigen Verfahren bestand die Besonderheit, dass die Ansprüche möglicherweise verjährt sind. Hierbei gibt es zunächst die Frage, wann die Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen verjähren und ob die Verjährung gegebenenfalls wirksam gehemmt worden ist. Die meisten Gerichte waren zunächst der Ansicht, dass die Ansprüche nach 3 Jahren verjähren wobei das Jahr, in dem der Verstoß stattfand und die Klägerseite die Adressdaten des Beklagten ermitteln konnte außen vor bleibt. In der Regel ging man daher davon aus, dass für Fälle aus 2009, die Verjährung zum 1.1.2013 eintritt.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, zum Beispiel durch die Erhebung einer Klage oder Beantragung eines Mahnbescheids. Viele Kanzleien haben daher die kostengünstige und einfache Möglichkeit des Mahnbescheids genutzt, um Ansprüche vor der Verjährung zu bewahren. Für eine Verjährungshemmung ist es aber notwendig, dass der Beklagte aus dem Mahnbescheid ersehen kann um welche Forderung es sich handelt. Die Forderung muss individualisierbar und für den Abgemahnten zuordenbar sein. Da einige Kanzleien in den Abmahnungen eine pauschale Summe für den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hatten, im Mahnbescheid dann aber diese beiden Positionen separat aufgeschlüsselt hatten gingen viele Gerichte davon aus, dass eine Hemmung durch einen solchen Mahnbescheid nicht eingetreten ist. Dies galt insbesondere dann, wenn die Addition der beiden Einzelforderungen die pauschalierte Forderung der Abmahnung überstieg.

In Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg haben die Berufungskammern aber dieser Rechtsprechung eine Absage erteilt. Zum einen gehen die Gerichte davon aus, dass zumindest der Schadensersatz nicht in 3 Jahren sondern 10 Jahren verjährt und auch hinsichtlich der Individualisierung im Mahnbescheid sehen die Gerichte kaum Probleme. Daher mussten viele Fälle, die zunächst durch Verjährung einfach und effektiv beendet worden waren in der Berufung neu aufgerollt werden.

Viele Detailpunkte finden leider keine Beachtung

Hinzu kommt auch, dass viele Detailpunkte, die unserer Meinung nach auch direkt eine Klage zu Fall hätten bringen müssen, von den Gerichten teilweise gar nicht beachtet, jedenfalls aber in der Berufungsinstanz von den Gerichten sehr kritisch gesehen wurden. Hierzu gehört unter anderem die Problematik, ob der richtige Telefonanbieter die Auskunft erteilt hat. Hierzu gehört auch die Problematik ob Daten, die für eine Beauskunftung verwendet wurden gar nicht erst hätten verwendet werden dürfen. Auch Probleme hinsichtlich der Frage ob der Abmahner überhaupt die notwendigen Rechte innehat wurden oftmals nicht weiter thematisiert. Auf Ebene der Amtsgerichte gab es eine Vielzahl von Entscheidungen, die die unterschiedlichsten Aspekte unserer Argumente herausgepickt haben und mit ihnen eine Klage zu Fall gebracht haben. In der Berufungsinstanz geht die Tendenz eindeutig dazu, davon auszugehen, dass die Rechteinhaber die notwendigen Rechte haben, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse vorliegt und auch sonst keine Bedenken gegen die generelle Verwertbarkeit der erhobenen Daten bestehen.

Daher kommt es letztlich in Filesharingfällen doch wieder extrem darauf an wie der Sachverhalt aussieht und, dass man den Sachverhalt entsprechend für das Gericht verständlich aufbereitet und lieber zu detailliert vorträgt als zu oberflächlich. Nach wie vor gilt der Grundsatz des Bundesgerichtshofs, dass zwar der Kläger beweisen muss, dass der Beklagte das jeweilige Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Allerdings wird die Verantwortlichkeit des Beklagten vermutet wenn zum Tatzeitpunkt kein Dritter Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Die Vermutung der Verantwortlichkeit entfällt also dann, wenn ein Dritter Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten hatte. Allerdings ist der Beklagte sodann auch verpflichtet zu prüfen ob Dritte Zugang zu dem eigenen Internetanschluss hatten und welche Personen dies waren. Weiterhin fordert der BGH, dass der Anschlussinhaber hierzu gegebenenfalls Nachforschungen zu betreiben habe.

BGH: Anschlussinhaber muss nachforschen

In einer Vielzahl von Fällen könnte man daher davon ausgehen, dass letztlich immer noch eine erfolgreiche Verteidigung gegen Filesharingklagen möglich ist, wenn der Anschlussinhaber bestreitet die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und wenn er eine alternative Möglichkeit aufzeigen kann, wie es zu dem Verstoß gekommen sein kann und wer gegebenenfalls als Täter in frage kommt. Insoweit sind die neueren Urteils Bundesgerichtshofs auch keine Überraschung oder gar negativ zu verstehen. Der Bundesgerichtshof hat sich mit drei Einzelfällen zu befassen und konnte entsprechend dort einen ausreichenden Sachvortrag nicht erkennen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Abgemahnten auch nicht überspannt.

Wenn ein Anschlussinhaber vorträgt, dass er selbst nicht Täter der Urheberrechtsverletzung ist, aber Dritte Zugang zu seinem Internetanschluss haben auch tatsächlich als Täter in Betracht kommen, so ist dies ausreichend, dass der Anschlussinhaber nicht mehr als Täter anzusehen ist. Wird der Anschluss weiterhin volljährigen Familienmitgliedern überlassen, kann regelmäßig auch keine Störerhaftung angenommen werden, was letztlich bedeutet, dass der Anschlussinhaber keinerlei Zahlungen zu leisten hat.

Nunmehr überspannen aber einige Gerichte diese Anforderungen und verlangen nicht nur die Darlegung einer alternativen Möglichkeit sondern bestehen geradezu darauf, dass man den wahren Täter benennt und auch noch nachweist, dass diese Person entsprechend der Täter ist. Diese Herangehensweise überspannt die Vorgaben des Bundesgerichtshofs deutlich und ist auch ein Schlag ins Gesicht der Abgemahnten.

Manche Gerichte überspannen die Anforderungen des BGH

Man muss sich einmal vor Augen führen, dass vor Gericht meist die Anschlussinhaber stehen, die man sowohl für ihr eigenes Verhalten also für das Verhalten Dritter vollumfänglich verantwortlich machen möchte. Dass jemand für sein eigenes Verhalten gerade zu stehen hat, dürfte keine Überraschung sein. Ebenso wird man eine eingeschränkte Verantwortlichkeit von Anschlussinhabern annehmen müssen, wenn diese zum Beispiel ihren WLAN-Zugang überhaupt nicht sichern oder völlig fremden Personen überlassen oder zum Beispiel Kindern, die gerade erst mit dem Thema Internet in Berührung kommen.

In allen anderen Fällen sollte aber die Lösung durchaus so sein, dass eine Haftung des Anschlussinhabers nicht angenommen werden kann. Leider sind die Gerichte teilweise aber sehr streng und gerade die Berufungsgerichte lassen oftmals keine Möglichkeit aus, dem Anschlussinhaber viel zu weitgehende Pflichten aufzuerlegen. Was völlig außen vor bleibt ist die Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst im Jahr 2015 stammen und die detaillierten Begründungen auch erst seit Dezember 2015 verfügbar sind. Daher ist es nicht gerechtfertigt, Anschlussinhaber in laufenden Verfahren, die vor dieser Rechtsprechung angefangen haben nun abzuverlangen, dass diese detailliert zum wahren Täter der Urheberrechtsverletzung vortragen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Forderung, der Anschlussinhaber möge detailliert zur Nutzung des den Anschluss zum Tatzeitpunkt vortragen zwar verständlich ist aber auch an der praktischen Umsetzbarkeit gemessen werden sollte. Der  Tatzeitpunkt und die Klage liegen teilweise mehrere Jahre auseinander. Wie man hier noch allen ernstes von einem Anschlussinhaber verlangen können soll, dass dieser detailliert zu Vorgängen die mehrere Jahre zurückliegen vorträgt, erschließt sich mir nicht. Doch hier darf man nicht den Fehler begehen und sich vor Gericht auf diesen Standpunkt stellen, da die Gerichte in diesem Punkt gnadenlos sind und einen solchen langen Zeitablauf regelmäßig nicht als Entschuldigung gelten lassen.

Bei Erhalt einer Abmahnung die Weichen richtig stellen

Letztlich kann man daher allen Abgemahnten nur raten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Daneben sollte der Sachverhalt sofort möglichst detailliert geprüft werden und Feststellungen dazu getroffen werden, wer den Internetanschluss neben dem Inhaber zum Tatzeitpunkt genutzt hat und wer als möglicher Täter der Rechtsetzung in Frage kommt. Weiterhin sollte ganz klar geprüft werden, ob das WLAN verschlüsselt war, wenn ja welche Verschlüsselungsart im Einsatz war und ob ein ausreichend sicheres Passwort verwendet worden ist.

Auch etwaige Details, welcher Route verwendet worden ist und eine Recherche zu gegebenenfalls vorhandenen Sicherheitslücken ist stark anzuraten. Mit diesen Informationen sollte man dann auch in der Zukunft alles Notwendige in die Wege geleitet haben, um sich erfolgreich gegen Filesharing-Klagen zu verteidigen. In diesen Fällen lohnt meines Erachtens der Gang durch die Instanzen. Denn es ist leider ein Trend erkennbar, der zwar ein Abnehmen der Filesharing-Abmahnungen bestätigt gleichzeitig aber auch ein Ansteigen der Filesharingklagen klar erkennen lässt.

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Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.