In der heutigen Kolumne befassen wir uns mit einer Entscheidung des schwedischen Höchstgerichts zum Thema Panoramafreiheit. Das Thema Panoramafreiheit steht aktuell auch auf der Agenda der EU, um zu prüfen, inwieweit hier einheitliche europäische Regeln notwendig sind.
Das schwedische Höchstgericht hatte sich mit einem Verfahren zwischen der schwedischen Wikimedia und der schwedischen Verwertungsgesellschaft für Bildkunst (BUS) zu befassen. Auf der Website der schwedischen Wikimedia gab es Fotos von Kunstwerken im öffentlichen Raum, die entsprechend den Vorgaben der Wikimedia unentgeltlich genutzt werden konnen. Die schwedische Verwertungsgesellschaft vertrat die Ansicht, dass unabhängig davon, ob das Angebot kostenfrei oder kommerziell ist, für die Veröffentlichung solcher Fotos die jeweiligen Urheber ihre Zustimmung erteilen müssen. Die schwedische Wikimedia berief sich dabei auf den Umstand, dass nach schwedischem Recht die an öffentlichen Plätzen und Orten befindlichen Kunstwerke durchaus abgelichtet werden dürfen, um diese zum Beispiel auf Postkarten zu drucken.
Liegt also eine körperliche Verwertung vor, so gibt es eine Ausnahme im schwedischen Urheberrecht. Die Bereitstellung der Bilder online ist aber eine unkörperliche Verwertung und unterfällt nicht der Ausnahme im Gesetz. Die schwedische Wikimedia hatte argumentiert, dass es einen solchen Wertungswiderspruch nicht geben darf, da die kommerzielle Nutzung der Bilder somit für Postkarten erlaubt, aber die nicht kommerzielle Darstellung auf einer Webseite verboten sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und daher müsse doch gelten, dass die Bereitstellung online, die unentgeltlich erfolgt, jedenfalls auch rechtmäßig sein müsse, wenn eine körperliche kommerzielle Verwertung doch nach dem Gesetz erlaubt sei. Die Richter haben sich aber streng am Gesetzeswortlaut orientiert und entsprechend die Onlinenutzung der Lichtbilder untersagt.
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Große Unterschiede in Europa zur Panoramafreiheit
Auch wenn große Teile des Urheberrechts bereits europaweit harmonisiert sind, so gibt es in den einzelnen Ländern jedoch immer noch Unterschiede. Die Diskussion um die Panoramafreiheit ist wichtig und birgt auch einige Gefahren. Um die Problematik dahinter zu verstehen, muss man sich allerdings klar machen, dass das Urheberrecht grundsätzlich davon ausgeht, dass zunächst alle Rechte dem jeweiligen Urheber zustehen. Gerade bei Lichtbildern gibt es in Deutschland einen Sonderschutz. Ist ein Lichtbild als Lichtbildwerk zu qualifizieren, so ist es 70 Jahre lang ab dem Tod des Urhebers geschützt. Ein Lichtbildwerk liegt dann vor, wenn das Lichtbild eine gewisse Qualität aufweist. Allerdings ist nach dem Gesetz auch jeder Schnappschuss geschützt, dann aber nur für 50 Jahre ab der Aufnahme.
Bei Fotos ist daher immer große Vorsicht geboten, wenn ich diese nutzen möchte. Denn der Urheber hat zunächst alle Rechte an den Lichtbildern und kann selbst entscheiden, wer welche Bilder wie nutzen darf. Die gesetzliche Nutzungserlaubnis ist dabei sehr eng. Im Prinzip ist nur eine private Vervielfältigung gestattet, sodass das Onlinestellen von Fotos auf meiner Webseite hierunter nicht fällt. Daher muss die Rechtelage immer abgeklärt werden, wenn ich ein Foto in meinem Blog, auf meiner Webseite, in meinem Webshop, bei Facebook, etc. verwenden möchte.
Panoramafreiheit ist die Ausnahme, nicht die Regel
Die zweite Einschränkung ist die sogenannte Panoramafreiheit. Es ist nach dem Urheberrecht zwingend, dass die Ablichtung eines geschützten Kunstwerkes wiederum der Erlaubnis des Urhebers bedarf. Allerdings ist die Fotografie eines Kunstwerks regelmäßig eine private Vervielfältigung, sodass diese zunächst erlaubt ist. Ein Veröffentlichen im Internet ist dann aber wieder untersagt. Dies hätte zur Folge, dass Fotos von Kunstwerken nicht veröffentlicht werden dürften. Da allerdings auch Architekturleistungen urheberrechtlich geschützt sein könnten, müsste man aufpassen, ob man überhaupt noch Häuser, Brunnen, Statuen oder Kunstwerke fotografiert und anschließend im Internet veröffentlicht.
Um hier diese Rechtssicherheit zu gewährleisten sieht das deutsche Urheberrecht vor, dass Lichtbilder, die auf öffentlichen Grund aus gefertigt werden, der Panoramafreiheit unterliegen und frei verwertet werden dürfen. Ich kann also ohne Probleme Kunstwerke auf öffentlichen Plätzen fotografieren und online veröffentlichen. Weiterhin darf ich diese Fotos kommerziell verwerten. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufnahmen in einem Gebäude handelt. Besuche ich zum Beispiel ein Museum, so muss ich mich an Vorgaben wie zum Beispiel ein Fotoverbot halten, da das Museum eben nicht mehr unter der Definition eines öffentlichen Platzes fällt. Das heißt, auch in Deutschland gibt es wiederum eine gewisse Einschränkung zur Panoramafreiheit.
Auch in Deutschland bestehen schon einige Einschränkungen
Allerdings gibt es ein weiteres wichtiges Merkmal im Hinblick auf die Panoramafreiheit. Die Gerichte wenden die Panoramafreiheit auch nur an öffentlichen Plätzen und Orten an, die nicht im Eigentum eines privaten Dritten stehen. So gab es einen Rechtsstreit im Hinblick auf Lichtbildaufnahmen, die auf dem Gelände der Stiftung preußische Schlösser und Gärten entstanden sind. Vielen Besuchern war es überhaupt nicht bewusst, dass es sich hierbei um eine private Stiftung handelt, da der Zugang grundsätzlich jedem frei stand und offen war. Die Stiftung konnte sich aber vor dem BGH durchsetzen und konnte für sich die Entscheidung erringen, dass Lichtbildaufnahmen auf dem Gelände nicht der Panoramafreiheit unterfallen, da es sich um ein Gelände im privaten Eigentum handelt. Daher ist die Panoramafreiheit insoweit eingeschränkt, als das es sich um Aufnahmen handeln muss, die im öffentlich-rechtlichen Raum, zum Beispiel auf einem Gelände, das einer Stadt gehört, dem Land oder dem Staat, handeln muss. Hier entsteht bereits eine große Rechtsunsicherheit, da es dem Laien oftmals nur sehr schwer möglich sein wird, festzustellen, auf wessen Eigentum er sich gerade befindet.
Daher ist es meines Erachtens wichtig, die Panoramafreiheit so umfangreich wie möglich zu verteidigen und zu erhalten. Es wäre ein falsches Signal, wenn die Panoramafreiheit durch Gerichtsurteile weiter eingeschränkt wird. Ganz problematisch halte ich eine Abschaffung der Panoramafreiheit, wie sie durchaus immer wieder gefordert wird. Es muss möglich sein, ohne Urheberrechtsverstoß Lichtbilder auf öffentlichem Grund anzufertigen und frei zu verwerten und nutzen. Es wird also spannend bleiben, ob die Gerichte die Panoramafreiheit weiter einschränken oder ob wir eine europaweite Regelung hierzu erhalten. Da die gesetzliche Regelung in Deutschland aber sehr weitgehend ist, könnte es gut sein, dass hier im Rahmen eines europäischen Kompromisses gegebenenfalls Einschränkungen vorgenommen werden.
→ Hier geht es zusätzlich noch um die Frage, ob ich mein Essen im restaurant noch fotografieren darf. Die Fragestellung ist dabei eine ähnliche wie bei der Panoramafreiheit.