Heute beschäftigen wir uns mit einem Urteil aus dem Bereich Arbeitsrecht. Es geht es um die Auswertung des Browser-Verlaufs eines Mitarbeiters und die darauffolgende außerordentliche Kündigung. Wie sieht die Rechtssprechung aus?
Die Entscheidung ist zwar eine Einzelfallentscheidung und auch kritisch zu würdigen, sie zeigt aber dennoch, dass auch im Arbeitsrecht durchaus eine fristlose Kündigung drohen kann. Wenn man bedenkt, dass eine fristlose Kündigung der schwerste Eingriff in das Arbeitsverhältnis ist, lohnt es, auch hier die Rechtsprechung im Blick zu halten.
Achtung vor Kleinigkeiten
Im ersten Fall geht es um die Auswertung des Browserverlaufs eines Mitarbeiters in einem Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber in berechtigt ist, den Browserverlauf eines Arbeitsplatzrechners eines Mitarbeiters zu durchsuchen und auszuwerten. Hierzu muss der Mitarbeiter seine Einwilligung nicht erteilen. Der Sachverhalt ist klassisch und kommt in einer Vielzahl von Unternehmen vor. Dem Arbeitnehmer wird für seine Tätigkeit ein Computer oder Notebook überlassen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass sämtliche Betriebsmittel des Arbeitgebers auch nur für die Tätigkeit für das Unternehmen eingesetzt werden dürfen.
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Auch wenn im Einzelfall sicher kleinere Verstöße hiergegen unentdeckt bleiben und keine Konsequenzen nach sich ziehen, sollte man auch hier aufpassen. Auch wenn der Schaden gering ist, sollte man keine Briefmarken für private Post verwenden, keine Stifte oder Kugelschreiber mit nach Hause nehmen oder einfach mal ein Packen Papier klauen. Obwohl es sich hier teilweise nur um Cent-Beträge handelt, so stellt eine solche Tat schnell ein Diebstahl oder eine Unterschlagung dar, die ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung führen können.
Vorsicht bei Verbot der privaten Internetnutzung
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine private Nutzung des Internets nicht gestattet. Die Mitarbeiter hätten allenfalls während der Arbeitspausen das Internet privat nutzen dürfen aber auch dann nur, wenn dies notwendig ist. Der Arbeitgeber erhielt dann Informationen, dass der betroffene Mitarbeiter im erheblichen Maße den Arbeitsplatzrechner zum privaten Surfen nutzt. Der Arbeitgeber fackelte nicht lange und lies den Arbeitsplatzrechner auswerten. Da er dort feststellen konnte, dass in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen an fünf Tagen privat gesurft wurde, kündigte er das Arbeitsverhältnis anschließend außerordentlich aus wichtigem Grund. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Klage des Arbeitnehmers hin die Kündigung bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht sieht den Arbeitgeber im Recht. Da die Nutzung des Internets für private Zwecke im Prinzip nicht erlaubt war, stellt der hier vorliegende Verstoß einen schweren Eingriff in das Arbeitsverhältnis dar, der den Arbeitsgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Es liegt auch kein Beweisverwertungsverbot vor. Bei dem Browserverlauf handelte es sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Im vorliegenden Fall sei eine Verwertung und Auswertung jedoch in Ordnung, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Mitarbeiters erlaubt. Im Übrigen hätte der Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten gehabt, zu prüfen, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.
Anzahl der Webseiten sagt eigentlich nichts aus
Leider ist noch nicht bekannt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den fünf Arbeitstagen privat gesurft hat. Aber auch dem Landesarbeitsgericht wird klar gewesen sein, dass der Browserverlauf höchstens die Anzahl der Webseiten ausgibt aber nicht die Dauer des Surfens. So kann es durchaus sein, dass man lediglich eine Webseite ansurft und dort sehr lange verweilt oder aber gegebenenfalls kurz durch fünf bis zehn Nachrichtenseiten klickt aber zeitlich nur wenige Minuten hierfür aufwendet.
Dennoch ist die Entscheidung alarmierend und sollte alle Arbeitsnehmer noch einmal daran erinnern, zu prüfen, wie die Regelung bezüglich des privaten Surfens im Unternehmen sind. Sollten Verbote bestehen oder das private Surfen sehr eingeschränkt sein, ist es ratsam, sich hieran zu halten und keine Risiken einzugehen.