Das Thema Urheberrecht war schon öfter Teil dieser Kolumne. Wie bisher in allen Beiträgen ausgeführt, ist es enorm wichtig, die Rechte des Urhebers zu beachten, da ansonsten im Verletzungsfall durchaus hohe Schadensersatzansprüche drohen können. Allerdings lohnt es auch, eine urheberrechtliche Abmahnung im Detail zu prüfen. Es ist kein Automatismus, dass einem Urheber hohe Schadensersatzbeträge zustehen. Je nach Sachverhalt kann es durchaus sein, dass der Urheber nur einen sehr geringen Anspruch auf Schadenersatz hat. Einen solchen Fall hat das KG Berlin entschieden und dieser Fall soll heute Thema der Kolumne sein.
Auch wenn das Urteil des KG Berlin im Ergebnis erfreulich und zutreffend ist, ist noch einmal festzuhalten, dass die rechtswidrige Nutzung von Fotos im Internet durchaus kritisch zu bewerten ist. Dem Grunde nach stehen dem jeweiligen Fotografen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung und auch Ersatz von Rechtsanwaltskosten zu. Diese Ansprüche können schnell vierstellige Summen erreichen. Allerding gibt es auch Fälle, bei denen der Schadensersatz geringer ausfällt, wenn gewisse Umstände vorliegen. Einen solchen Sonderfall hat das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 07.12.2015 beschrieben und entschieden.
Sonderfall kostenlose Bildnutzung
Es ging in dem Verfahren vor dem KG Berlin um ein Foto, welches auf der Webseite der Bilddatenbank pixelio.de veröffentlicht worden war. Kern der Lizenzierungspraxis bei Pixelio ist, dass die Fotos für gewisse Zwecke kostenfrei genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbedingungen von pixelio.de verlangen aber auch, dass der Name des jeweiligen Fotografen im oder am Bild genannt wird. Bei der Verletzung von Urheberrechten gibt es gerade bei Fotos zwei Varianten. Einmal ist eine Rechtsverletzung möglich, wenn man die entsprechenden Rechte für die Nutzung nicht eingeholt hat oder über das Maß der erlaubten Nutzung hinausgeht. Im Beispiel von pixelio.de ist zwar eine Nutzung kostenfrei möglich aber nur wenn diese im nicht gewerblichen Bereich erfolgt. Wird das Foto zum Beispiel gewerblich genutzt, so würde ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vorliegen, die einen Schadensersatzanspruch auslösen. Eine zweite Möglichkeit ist, dass man die vorbeschriebene Nennung des Fotografen unterlässt, was auch wiederum zu einem Schadensersatzanspruch auf Seiten des Fotografen führt.
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Der klassische Fall bei kostenpflichtigen Bildagenturen war daher oft so, dass der Nutzer das Foto nicht ordnungsgemäß lizenziert, auf seine Webseite eingebunden hat und sich damit eines doppelten Schadensersatzanspruches ausgesetzt sah. Zum einen wurde Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung des Fotos verlangt und zum anderen für die Nichtnennung des Urhebers. Bei kostenlosen Bilddatenbanken bestand bei ansonsten ordnungsgemäßer Nutzung daher immer das Risiko, dass man auch hier einen hohen Schadensersatzbetrag bezahlen muss, wenn man vergisst, den Urheber des Fotos zu benennen.
Urhebernennung keine Bedingung für die Lizenz
Allerdings ist dies bei der Bildplattform pixelio.de nicht zwingend. Teilweise hatten Gerichte alleine für die fehlende Urheberbenennung Schadensersatzansprüche von bis zu 1.000 Euro und teilweise darüber verhängt. Im konkreten Fall war ein lediglich geringer Schadensersatzbetrag von 100,00 Euro angemessen.
In dem Rechtsstreit, den das KG Berlin zu entscheiden hatte, ging es um die Frage welcher Schadensersatz verlangt werden kann, wenn die Urheberrechtsangabe unterbleibt. Der Beklagte hatte das Foto soweit ordnungsgemäß von der Webseite pixelio.de heruntergeladen und auf seiner Webseite zunächst lizenzkonform verwendet. Er hatte allerdings vergessen, den Urheber des Fotos zu nennen. Der Fotograf argumentierte, dass durch die Verletzung des Lizenzvertrages – Nichtnennung des Urhebers – ein Verstoß gegen den Lizenzvertrag vorliegt, der dazu führt, dass die gesamte Bildnutzung rechtswidrig ist. In diesem Fall hätte der Fotograf einen Schadensersatzanspruch für die rechtswidrige Nutzung des Fotos und die unterbliebene Urheberbenennung. Mit diesem Anspruch ist der Fotograf vor dem Kammergericht Berlin letztlich gescheitert.
Der Name des Fotografen muss zwar genannt werden…
Im Hinblick auf die Bildplattform pixelio.de führt das Kammergericht aus, dass die Nennung des Urhebers dort zwar vertraglich vereinbart wird bei Nutzung der Fotos, aber die Rechteeinräumung steht nicht unter der Bedingung der Nennung des Namens des Fotografen. Daher handelt es sich um einen Verstoß, der den gesamten Lizenzvertrag nicht ungültig macht. Der Fotograf kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Nutzer das Foto insgesamt rechtswidrig verwendet hat.
Als Folge steht dem Fotografen daher „nur“ ein Schadensersatzanspruch für die Nichtbenennung als Urheber zu. Allerdings kann dieser Schadensersatzanspruch nicht nach der sogenannten MFM-Tabelle berechnet werden. Bei der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) handelt es sich um eine Tabelle mit vorgeschlagenen Preisen für die Nutzung von Fotos. Die Tabelle unterscheidet dabei nach Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Nutzung. Es ist derzeit vor den Gerichten auch immer noch umstritten, ob diese Tabellen zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches herangezogen werden können, da diese einseitig festgelegt wurden und die Interessen der Fotografen wiederspiegeln. Die Gerichte sind hier noch nicht einig. Manche Gerichte lehnen die Anwendung der MFM-Tabelle ab, andere Gerichte orientieren sich an der MFM-Tabelle.
Das Kammergericht Berlin hat nun ausgeführt, dass die MFM-Tabelle auf keinen Fall zur Anwendung kommen kann, da insoweit eine kommerzielle Lizenzierung durch den Fotografen notwendig wäre. Das Gericht argumentiert, dass die durchaus höheren Honorare nach der MFM-Tabelle nur dann zur Anwendung kommen können, wenn der Fotograf im gleichen Zeitraum auch eine kommerzielle Verwertung des Lichtbildes nachweisen kann. Da der Fotograf das Lichtbild auf der Webseite pixelio.de eingestellt hat und dort eine Lizenzierung nur unentgeltlich möglich ist, kann der Fotograf sich im Verletzungsfalle nicht auf die MFM-Tabelle berufen, die von einer kommerziellen Verwertung der Fotos ausgeht.
…der Verstoß hiergegen ist aber rechtlich nicht schwerwiegend…
Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass die Veröffentlichung von Fotos auf der Plattform pixelio.de primär dazu dient, dass der Fotograf Bekanntheit erlangt, da der die Fotos gerade nicht gegen Entgelt zur Nutzung bereitstellt. Die Nutzung der Bildplattform pixelio.de sei daher sowohl für die Fotonutzer ein Vorteil, da diese die Bilder kostenlos verwenden können. Gleichermaßen ist die Fotoplattform für den Fotografen von Vorteil, da er über die kostenfreie Verbreitung seiner Bilder Bekanntheit erlangen kann.
…und daher gibt es nur 100 Euro Schadensersatz
Das KG Berlin hat daher den Schadensersatz für die Nichtbenennung des Urhebers auf 100 Euro festgelegt. Wenn man sich die Rechtsprechung bezüglich der Schadensersatzbeträge für die Nichtnennung des Urhebers anschaut, können hier auch durchaus deutlich höhere Beträge ausgeurteilt werden. Zu beachten ist, dass das Gericht die derzeit aktuellen AGB der Plattform pixeio.de seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Sollten sich diese AGB ändern, könnte es durchaus sein, dass die Rechtslage anders zu bewerten ist. Der Fall zeigt aber wieder einmal, dass zwar die Urheberrechte zwingend zu beachten sind und, dass durchaus auch hohe Schadensersatzbeträge ausgeurteilt werden können. Eine Prüfung im Einzelfall ist aber lohnenswert, da es in speziellen Fallkonstellationen durchaus vorkommen kann, dass der Schadensersatz sehr niedrig zu bemessen ist, auch wenn eine Rechtverletzung vorliegt.