„Kann denn nicht ein einziges Mal jemand an die Kinder denken“. Zugegeben, das ist ein Zitat aus den Simpsons und zwar von Helen Lovejoy. Aber es passt zum Thema „Datenschutz für Kinder“. Das Thema Datenschutz beschäftigt uns zwar immer mehr, aber regelmäßig reden wir beim Thema Datenschutz nur von unseren eigenen Daten und schützen selten die unserer Kinder.
Ein Blick in die sozialen Netzwerke zeigt: Immer noch geben die Nutzer viele Daten von sich preis und veröffentlichen sehr persönliche Informationen. Jeder darf natürlich selbst entscheiden wie er es mit dem Datenschutz hält, aber regelmäßig ist auch der eigene Nachwuchs von diesen Veröffentlichungen betroffen. Daher greife ich heute das Thema auf und möchte darstellen, was zu beachten ist, wenn man persönliche Informationen, Bilder und Daten der eigenen (minderjährigen) Kinder im Internet veröffentlicht. Wie so oft gibt es kein „Kinder-im-Internet-Schutz-Gesetz“ sondern nur unsere bereits bestehenden Gesetze – aber mit diesen kann man schnell erahnen wohin die Reise geht.
Anknüpfungspunkte sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Recht am eigenen Bild (KunstUrhG), das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierbei gilt, dass das Kind mit der Geburt Träger von Grundrechten ist. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ab dem Tag der Geburt hat das Kind – eigentlich – das Recht, selbst zu entscheiden was mit seinen Daten passiert. Gleiches gilt für das Recht am eigenen Bild. Die Nutzung von personenbezogenen Daten ist daher durch Dritte genauso eingeschränkt wie es bei Volljährigen der Fall ist. Auch das Recht am eigenen Bild ist nicht zu unterschätzen. Die Veröffentlichung von Fotos einer Person unterliegt immer der Bedingung, dass die Person eingewilligt hat. Die Ausnahmetatbestände (bekannte Person des öffentlichen Lebens oder unwesentlicher Bildbestandteil) werden kaum greifen. Damit steht fest, dass auch Kinder den gleichen Schutz genießen wie Erwachsene.
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Kinder und Erwachsene haben die gleichen Rechte
Da das minderjährige Kind aber rechtlich gesehen nicht in der Lage ist, eine Einwilligung zu erteilen oder über seine Daten zu bestimmen, treten in der Regel die Eltern – als Erziehungsberechtigte – auf den Plan. Sie haben im Rahmen der elterlichen Sorge die Entscheidungen für das Kind zu treffen. Regelungen hierzu finden sich in §§ 1626 BGB. Allerdings sind – wie so oft – die Regelungen eher allgemein gehalten und verpflichten die Eltern primär zur Personen- und Vermögenssorge.
Nach § 1631 BGB gilt: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. In Kombination mit dem BDSG, das zur Datensparsamkeit ermahnt und jede Person in Bezug auf seine personenbezogenen Daten schützt, ergibt sich daher folgendes Bild: Die Eltern entscheiden für ihre Kinder. Die Kinder selbst unterfallen dem Schutz des BDSG. Das BDSG schützt aber nicht universell, jeder kann sehr weitreichend auf seinen Schutz verzichten, so dass es keinen Schutz per se für Kinder gibt. Ich kann ohne Probleme mein Privatleben im Internet veröffentlichen, da ich freiwillig auf den gesetzlichen Schutz verzichte. Das BDSG schützt mich aber primär nur dann, wenn gegen meinen Willen personenbezogene Daten veröffentlicht werden.
Datenschutz für Kinder: Eltern sind in der Pflicht
Wie steht es denn nun mit dem Datenschutz für Kinder? Wenn die Eltern alles veröffentlichen dürfen, dann doch auch die Informationen über ihre Kinder, oder? Klare Antwort: Jein. Noch klarer gesprochen: Es kommt darauf an. Bei der Beantwortung der Frage kann man sicher streiten, da jeder ein anderes Level an Datenschutz bevorzugt. Also überlegt der Jurist, wo sich ungefähr die Mitte der Bevölkerung derzeit bewegt. Dies bedeutet, dass sich solche Einschätzungen über die Jahre auch ändern können.
Prüft man nun, wie es um die Zulässigkeit von Veröffentlichungen personenbezogener Daten der Kinder steht, wird man derzeit sagen müssen, dass es kein komplettes Verbot gibt, Informationen über die eigenen Kinder zu veröffentlichen. Das Kindeswohl ist durch eine solche Veröffentlichung nicht von vornherein gefährdet – eine entwürdigende Maßnahme nach dem Gesetz liegt nicht vor. Wenn also Eltern in sozialen Netzwerken posten, dass sie Eltern sind, Fotos veröffentlichen oder die ein oder andere Begebenheit im Hinblick auf ihre Kinder berichten, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Veröffentlichungen sind möglich, aber immer die Rechte des Betroffenen wahren
Eine Grenze ist dort zu ziehen wo sensible Daten veröffentlicht werden. Das BDSG sieht folgende Daten als besonders sensibel an: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Gerader der Punkt „Gesundheit“ ist hier sehr relevant. Das Kind hat einen unbedingten Schutz bezüglich seiner gesundheitlichen Daten zu erfahren. Mag es noch harmlos klingen, wenn die Eltern die Krankheitsgeschichte ihrer Kinder in sozialen Netzwerken veröffentlichen, um vielleicht auch etwas „digitale“ Unterstützung zu erfahren – der private Krankenversicherer freut sich 30 Jahre später über einen solchen Datenschatz. Daher sind solche Informationen meines Erachtens tabu. Daneben sind alle Veröffentlichungen zu unterlassen, die das Kind später „einholen“ können. Niemand möchte durch beliebige Dritte als Erwachsener mit intimen Momenten seiner Kindheit konfrontiert werden. Alles, was mir selbst als Veröffentlichung aus meiner Kindheit peinlich wäre, sollte man auch nicht über seine Kinder posten.
Ganz abgesehen von der Rechtslage gilt natürlich auch, dass eine Vielzahl von Informationen im Internet, die über mich verfügbar sind, auch dazu führen können, dass Mobbing, etc. Vorschub geleistet wird. Zwar ist auch Mobbing kein Kavaliersdelikt, aber hier gilt eindeutig, dass man besser vorsorgt als nachher einen Rechtsstreit gegen eine mobbende Person zu führen.
Bei Verstößen passiert (noch) wenig
Was passiert, wenn sich die Eltern nicht an die oben genannten Punkte halten? In der Regel sehr wenig. Zwar gibt es Möglichkeiten einzugreifen, aber diese sind begrenzt und der Staat verfügt derzeit noch nicht über eine große Erfahrung in dem Bereich. Klassischerweise schützt der Staat die Kinder vor Gewalt im Elternhaus, Verwahrlosung, etc. Die „digitale Sorge“ ist noch nicht sehr ausgeprägt und ein Jugendamt oder Familiengericht wird sich schwer tun zu entscheiden in solchen Fällen. Daher gilt meines Erachtens: Neben der Personen- und der Vermögenssorge gibt es auch eine Datenschutzsorge der Eltern zu beachten.
Auch wenn Veröffentlichungen derzeit praktisch folgenlos sind (in rechtlicher Hinsicht), können sie in einigen Jahren dennoch tatsächliche Folgen haben. Die technische Entwicklung schreitet voran und in einigen Jahren kann es ggf. möglich sein, mit Suchmaschinen mehr zu finden als nur reine Texte – dann gibt es vielleicht auch die Möglichkeit, auf Knopfdruck alle Daten zu einer Person zu erhalten, die im Internet gespeichert sind. Ob die Kinder von damals dann davon begeistert sind, wage ich zu bezweifeln.
Je älter das Kind, desto mehr kann es selbst entscheiden
Ein weiterer Aspekt ist daneben zu beachten: Kinder werden älter und können auch schon vor dem 18. Geburtstag einschätzen, ob sie Daten von sich preisgeben möchten oder nicht. Hier kann es einerseits zu der Problematik kommen, dass die Kinder Daten und Bilder von sich preisgeben und die Eltern dies unterbinden möchten. Anders herum kann es die Konstellation geben, dass z.B. ein Lehrer Fotos der Schüler anfertigen möchte, um gerade bei einer neuen Klasse die Schüler besser kennenzulernen.
Hier kann es vorkommen, dass die Eltern dies unterstützen, aber das betroffene Kind wenig davon hält. In beiden Fällen gilt, dass die Eltern bis zum 18. Lebensjahr einschreiten können, wenn objektiv die Gefahr besteht, dass durch eine Datenpreisgabe das Kindeswohl gefährdet ist. Je älter das Kind wird, desto mehr kann es eigenverantwortlich entscheiden und damit auch gegen seine Eltern – wenn es z.B. darum geht die eigenen Daten zu schützen.
In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Fragen? Immer her damit! Hier gibt es zudem einen Artikel über Parental-Control-Apps für Kinder und Eltern.
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