In der heutigen Kolumne blicken wir zurück auf einen alten Beitrag von mir. Es gibt Neuigkeiten zur Frage, ob Werbung in einer Auto-Reply-Mail zulässig ist oder nicht. Die Angelegenheit war vor dem Bundesgerichtshof anhängig und wurde nun entschieden. Zum anderen greifen wir heute noch einmal das Thema Embedded-Content auf. Hier gab es Fragen, die ich jetzt noch einmal beantworten möchte.
Werbung in Auto-Reply-Mail zulässig?
Der Fall wies zwei Besonderheiten auf, die ich noch einmal kurz zusammenfassen möchte. Der Kläger kündigte einen Vertrag und bat per E-Mail um Bestätigung der Kündigung. Hierauf erhielt er eine automatische Antwort-E-Mail, die auch Werbung enthielt. Dies hat er mit weiterer E-Mail gegenüber der Beklagten gerügt. Daraufhin erhielt er wiederum eine automatisierte Eingangsbestätigung, die Werbung enthielt. Eine dritte Sachstandsanfrage des Klägers, wenige Tage später, wurde wiederum mit einer automatisierten Antwort-E-Mail beantwortet, die auch wiederum die gleiche Werbung enthielt.
Das Amtsgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben, weil es in den automatisierten Antwort-E-Mails unerlaubte Werbung sah. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass es sich um rechtswidrige Werbung handelt. Spätestens nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass er keine Werbung wünsche, hätte die Beklagte reagieren müssen. Stattdessen wurden weitere automatisierte Antwort-E-Mails versendet, die Werbung enthielten. Das Amtsgericht hat daher keine Feststellungen dazu getroffen, ob bereits die allererste automatisierte Antwort-E-Mail eine rechtswidrige Werbung darstellt oder nicht. Die Berufungsinstanz hatte den Fall anders gesehen und die Klage abgewiesen. Nun hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen. Der wiederum hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass jedenfalls die dritte automatisierte Antwort-E-Mail eine rechtswidrige Werbe-E-Mail darstellt. Der BGH stellt daher, wie das Amtsgericht Stuttgart, auch nicht auf die erste Antwort-E-Mail ab, jedoch anders als das Amtsgericht Stuttgart auch nicht auf die zweite Werbe-E-Mail, sondern letztlich auf die dritte automatisierte Werbe-E-Mail.
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Dies könnte damit zusammenhängen, dass die zweite automatisierte E-Mail direkt im Anschluss an die Mitteilung versendet wurde, dass der Kläger keine weiteren Werbe-E-Mails mehr erhalten möchte. Als der Kläger dann aber eine dritte Anfrage versendet hat, hätte die Beklagte reagieren müssen und die automatisierte Antwort-E-Mail für den Kläger abbestellen bzw. ohne Werbung versenden müssen.
Spannend ist hierbei, dass letztlich die Frage, ob bereits die erste automatisierte Antwort-E-Mail mit Werbung rechtswidrig ist, letztlich nicht beantwortet wurde. Hierüber kann man sicherlich noch streiten. Die Empfehlung lautet, keine Werbung in automatisierte Antwort-E-Mails zu packen und generell auf werbende Zusätze in E-Mails zu verzichten, es sei denn der Empfänger hat in den Erhalt von Werbung eingewilligt. In der Praxis wird man aber sicherlich auch je nachdem, welche konkreten Umstände vorliegen, darüber streiten können, ob bereits eine erste E-Mail, die nur einen kleinen werblichen Zusatz enthält, als rechtswidrige Werbung einzustufen ist oder nicht. Hier könnten die Gerichte durchaus noch unterschiedlich entscheiden.
Embedded-Content: (Weitere) Fragen und Antworten
In der Kolumne zum Thema Embedded-Content hatte ich erläutert, dass das Einbinden von urheberrechtlich geschützten Werken, z. B. von Videos, lange Zeit rechtlich umstritten war. Der EuGH hat nun etwas Licht ins Dunkle gebracht und Grundsätze aufgestellt, nach denen das Einbinden fremder Werke in die eigene Webseite zulässig ist. Relevanz hatte dieses Thema vor allen Dingen dann, wenn Inhalte rechtswidrig im Netz publiziert wurden und ich diese in meine eigene Webseite eingebunden habe. In diesem Fall hätte es dazu führen können, dass ich auch für die Urheberrechtsverletzung haftbar bin.
Der EuGH hatte einen Einzelfall zu entscheiden, für den er einige Kriterien aufgestellt hat. Diese Kriterien werden in Zukunft sicherlich zu weiteren Gerichtsentscheidungen führen. In den Kommentaren kamen hierzu zwei Fragen auf, die ich jetzt gesondert beantworten möchte.
Einbindung über den Youtube-Player?
Grundsätzlich bietet Youtube eine spezielle Möglichkeit an, ein Video in meiner eigenen Webseite einzubinden. Diese Nutzungsmöglichkeit wird auch noch einmal in den Youtube-AGB vorgeschrieben. Wenn ich allerdings keinen Account auf der Plattform eröffnet habe, dann sind diese AGB nicht wirksam mit mir vereinbart worden. Allerdings stellt sich dennoch die Frage, ob neben der von Youtube vorgesehenen Form der Einbindung auch eine direkte Einbindung ohne den Youtube-Player erlaubt wäre oder nicht. Der EuGH hat sich mit dieser konkreten Frage nicht beschäftigt, aber man kann eine Einschätzung abgeben, da der EuGH gewisse Anforderungen an das Einbinden von Videos aufgestellt hat.
So hat er unter anderem festgelegt, dass kein anderes technisches Mittel zur Einbindung verwendet werden darf. Hierunter könnte man genau den speziellen Youtube-Player fassen. Wenn Youtube die Einbindung mittels eines technischen Verfahrens vorgibt, so ist dieses Verfahren zu nutzen. Bindet man das Video auf andere Weise direkt ein, wird ein anderes technisches Verfahren verwendet. Sicherlich kann man hierüber streiten, aber da das Einbinden fremder Videos immer eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Parteien ist, wäre ich hier vorsichtig und würde immer nur ein Youtube-Video so einbinden, wie es die Plattform vorgibt. Dies gilt letztlich auch für alle anderen Videoplattformen – auch wenn dort spezielle technische Einschränkungen oder Vorgaben gemacht werden, sollten diese zwingend beachtet werden.
Einbinden ohne Einwilligung?
Die zweite Frage war, ob ein Einbinden auch dann erlaubt ist, wenn es explizit nicht hierfür freigegeben wurde. Hier wird man zwischen der Entscheidung des EuGH und weiteren rechtlichen Gesichtspunkten unterscheiden müssen. Sofern mit technischen Mitteln sichergestellt wird, dass ein Einbinden nicht möglich ist, sollte ein solches auch unterbleiben. Wenn es keinerlei technische Probleme gibt, das Video einzubinden, müsste man prüfen, ob anderweitige Regelungen dem entgegenstehen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn man Nutzungsbedingungen akzeptiert hat, die ein solches Verhalten verbieten. Wenn im Fall eines Youtube-Videos allerdings die Standardfunktion deaktiviert ist, sollte man das Video auch nicht auf anderen Wegen einbinden. Anders wäre der Fall höchstens dann zu beurteilen, wenn ein Video frei zugänglich veröffentlicht wurde, technisch auch unproblematisch eingebunden werden kann, es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern nur einen Hinweis allgemein auf der Webseite, dass ein Einbinden nicht erwünscht ist. In diesem Fall wäre ein solcher Hinweis nicht rechtlich bindend, man könnte das Video einbinden.
In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Fragen? Immer her damit!