Technologie

Embedded Content: So sieht die Rechtslage aus

Embedded Content
geschrieben von Boris Burow

Nachdem wir uns vergangene Woche mit dem Streaming beschäftigt haben, beleuchte ich diese Woche die Rechtslage beim Enbinden fremder Inhalte in eine Webseite. Der Klassiker ist hierbei das Einbinden von Videos. Nicht selten gehen Rechteinhaber gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke vor und dann kann es auch denjenigen treffen, der ein fremdes Werk lediglich in seine Webseite eingebunden hat. Auf der anderen Seite kann es für Webseitenbetreiber interessant sein, Videos Dritter auf der eigenen Webseite einzubinden und das möglichst rechtskonform. Die Frage, wann das Einbinden von Videos erlaubt ist und wann man aufpassen sollte, werden wir nun klären. // von Boris Burow

Lange Zeit war umstritten wie man das Einbinden fremder Videos in die eigene Webseite urheberrechtlich zu bewerten hat. Eindeutig war die Rechtslage, wenn man ein Video von einer Webseite heruntergeladen hat und selbst wieder auf seiner eigenen Webseite eingestellt hat. Nach § 19a UrhG ist das nur dem Urheber vorbehalten. Das Urheberrecht hat verschiedene Nutzungsmöglichkeiten aufgezählt, die dem Urheber vorbehalten sind. Fällt eine Nutzungsmöglichkeit aber nicht darunter, kann auch keine Urheberrechtsverletzung vorliegen. In Frage kam daher immer nur § 19a UrhG, um zu prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ich ein Video als Embedded Content auf meiner Webseite einbinde.

Embedded Content: Technik vs. Juristerei

Technisch gesehen bleibt das Originalvideo unangetastet. Ich verlinke im Prinzip auf das Video, aber so, dass es direkt in meiner Webseite angezeigt wird. Juristisch gesehen ist zu klären, ob das ein öffentliches Zugänglichmachen ist. Lange Zeit gab es hierzu zwei Ansichten, bevor es dann zur Klärung durch den EuGH kam. Die Anhänger der technischen Sichtweise argumentierten, dass bei einem Einbinden mittels Embedded Content keine eigene Veröffentlichung stattfindet. Das Video bleibt auf dem ursprünglichen Server unangetastet. Eine eigene Veröffentlichung findet nicht statt. Daher konnte man nach dieser Ansicht – ähnlich einer Verlinkung – Videos ohne Probleme in die eigene Webseite einbinden.


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Die Gegenansicht argumentierte subjektiv und zwar mit dem äußeren Anschein. Ein Video, das per Embedded Content eingebunden wird, wirkt so, als ob es auf der Webseite selbst vorhanden wäre. Damit soll ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG vorliegen. Der EuGH hatte schließlich die Frage zu entscheiden. Wie so oft ist der EuGH pragmatisch und orientiert sich an seiner Rechtsprechung zum Thema Verlinkung. Ausgangsbasis ist die rechtliche Einstufung von Links. Wer auf ein Werk verlinkt, vervielfältigt das Werk nicht und macht es auch nicht öffentlich zugänglich. Der EuGH ordnet Embedded Content nun als eine Art Verlinkung ein und kommt zum Ergebnis, dass dem Einbinden von Videos dergestalt dann keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

EuGH: Embedded Content ist erlaubt, aber…

So ganz einfach will es der EuGH dann aber auch nicht stehen lassen und formuliert Einschränkungen zu diesem Grundsatz. Es darf kein neues Publikum erreicht werden. Wenn ein Video also nur nach Registrierung zugänglich ist, darf ich dieses eben nicht auf meiner frei zugänglichen Webseite einbinden, es darf kein anderes technisches Verfahren verwendet werden. So darf ich nicht ein 2D-Video in ein 3D-Video transformieren. Weiterhin darf ein Video nicht als Download angeboten werden, sondern muss beim reinen Streaming bleiben – eben so, wie es die Quelle vorgesehen hat. Der letzte Punkt ist der wichtigste: es darf nur von einer legalen Quelle in die eigene Webseite eingebunden werden.

Das Einbinden von Videos, die frei im Netz zugänglich sind, mittels Embedded Content ist möglich. Die Quelle muss aber rechtmäßig sein, damit ich mich auf die EuGH-Rechtsprechung berufen kann. Bei dubiosen Quellen entfällt die Privilegierung des EuGH. Wer also den neuen Star-Wars-Film auf seiner Webseite einbindet, der dürfte eine Rechtsverletzung begehen. Wer einen Trailer zum Film von der offiziellen Webseite einbindet, der handelt rechtskonform.

In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Fragen? Immer her damit!

Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

8 Kommentare

  • Hallo Boris, weisst du wie das wäre wenn ich bei einem Youtube-Video aus technischen Gründen nicht den YT-Player einbinde, also die einfach einzubindende Vorlage von Youtube mit Play/Pause Buttons, Infos und mehr, sondern direkt die Quelldatei im mp4/Video Format benutze, ohne vorgegebenes Layout, nur den reinen Stream?

  • Super Artikel! Unglaublich, was man alles beachten muss. Danke für diesen Beitrag – ein ordentlicher Denkanreiz meine Page nochmal auf Rechtlichkeit zu prüfen!

  • Hey Boris,

    danke für den informativen Artikel. Ich bin selber auch immer wieder unsicher wenn ich selbst Youtube-Videos auf meine Webseiten einbinde aber jetzt kann ich etwas ruhiger Schlafen.

    Macht weiter so!

    Liebe Grüße

  • Hi Boris, das ist ein spannendes Thema mit vielen Facetten. Als Erweiterung der Frage von Alexander gilt für mich auch: Wenn ein Youtuber das Embedden explizit für ein Video nicht erlaubt, wie ist es zu bewerten, wenn dann dieses Video auf (technischen) Umwegen doch irgendwie embedded wird?

    Danke für die vielen spannenden Artikel!

  • Hallo Boris,
    mit deinem Artikel hast viele meiner Fragen beantwortet. Man lernt nie aus. Vielen Dank für euren guten Blog.
    Vg Daniel

  • Vielen Dank für den interessanten Bericht. Beim Einbinden von youtube Videos auf der Website habe ich auch immer noch ein ungutes Gefühl und halte mich deswegen bisher etwas zurück. Dank Deines Artikel fühle ich mich jetzt damit etwas sicherer.

    Liebe Grüße Sonja

    • Hallo Boris,

      ich war jetzt schon eine Weile nicht mehr auf dieser Seite, habe aber eben eine Erinnerung gefunden. Gibt es die genannte Kolumne bereits? 🙂

      Grüße

      Alexander