In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Dabei handelt es sich nicht um juristische Abhandlungen, sondern um eine verständliche Erklärungen der Rechtslage. Diesmal: Rechte im Mobilfunkt-Markt.
Ich brauche gar nicht Statistiken zu wälzen wie weit die Mobilfunknutzung in Deutschland verbreitet ist. Ich schaue einfach in meine Rückrufliste und sehe meinst nur Mobilfunknummern. Smartphones sind weit verbreitet und erfreuen sich größter Beliebtheit. Telefongespräche werden daher nicht mehr von zu Hause aus geführt, sondern jederzeit und überall mobil. Kommt es aber zu Problemen mit dem Mobilfunkanbieter, hängt plötzlich nicht nur das mobile Telefonieren am seidenen Faden, sondern plötzlich auch die Internetnutzung. Grund genug, sich mit dem Thema Mobilfunk heute aus rechtlicher Sicht zu befassen.
Die Vertragslaufzeiten
Ein Mobilfunkvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag. Daher gilt nach § 309 Nr. 9 BGB, dass die Erstvertragslaufzeit nicht länger als zwei Jahre betragen darf und eine hieran anschließende Verlängerung immer nur für ein Jahr möglich ist. Die meisten Mobilfunkanbieter bieten den Kunden jedoch nach den ersten zwei Jahren ein vergünstigtes Smartphone an, wenn man sich wieder für zwei Jahre bindet. Hierdurch wird der Vertrag wieder neu für zwei Jahre fest abgeschlossen. Dies ist zulässig, auch wenn es faktisch dazu führt, dass man mit einem neuen Smartphone immer zwei Jahre Vertragslaufzeit hat.
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Das Smartphone
Erwirbt man ein Smartphone bei einem Mobilfunkanbieter, gilt hier Kaufrecht und damit auch die gesetzliche Gewährleistung des Mobilfunkanbieters. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf gilt sogar eine Beweislastumkehr. Funktioniert das Smartphone nicht, wird vermutet, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass kein Mangel vorliegt, was regelmäßig sehr schwierig ist. Normale Abnutzungserscheinungen allerdings stellen keinen Mangel dar. Die Gewährleistung bezieht sich nicht nur auf die Hardware, sondern auch auf die Software des Telefons. Es kommt immer wieder vor, dass manche Smartphones problembehaftet sind: Ausfälle, Neustarts, Abbrüche beim Öffnen von Apps. Das braucht man nicht hinzunehmen.
Zwar ist man verpflichtet, zunächst Softwareupdates des Betriebssystems und der betroffenen Apps durchzuführen, wenn das aber alles nicht hilft und die Probleme nicht nur sporadisch auftreten, liegt ein Mangel vor. Hier hat man Anspruch auf Reparatur und bei einem erheblichen Mangel auch auf ein neues Smartphone.
Der Versuch der Verkäufer, den Kunden auf den Hersteller zu verweisen ist zwar möglich aber rechtlich bindend ist dies nicht. Der Hersteller mag zwar eine Garantie anbieten, die ich in Anspruch nehmen kann, aber meist ist diese mit Einschränkungen verbunden und ich bin nicht gezwungen, diese Garantie in Anspruch zu nehmen – sondern kann mich stoisch an meinen Vertragspartner halten.
Kosten fürs Ausland-Roaming
Der Urlaub war perfekt, aber die Überraschung kommt erst einige Zeit später in Form der Mobilfunkrechnung. Bedingt durch hohe Kosten im Ausland ist die Rechnung plötzlich um ein Vielfaches höher als üblich. Ein MB an Daten kostet im Ausland 1 Euro – da können schnell hohe vierstellige Beträge zusammenkommen. Hier schützen die Gerichte die Mobilfunkkunden. Das Argument der Anbieter, der Kunde muss sich selbst informieren über Kosten im Ausland, zieht nur eingeschränkt. Der Mobilfunkanbieter selbst kennt die Risiken hoher Kosten im Ausland am besten. Er hat daher die Pflicht, seinen Kunden vor Schaden zu bewahren und dazu gehört eine Information, wenn Kosten anfallen, die über das übliche Maß hinausgehen.
Informiert der Mobilfunkanbieter hier nicht (z.B. per SMS), kann der Kunde die Zahlung der Rechnung verweigern und schuldet nur den Betrag, der angefallen wäre, hätte der Anbieter rechtzeitig gewarnt. Im Übrigen sind die hohen Kosten auch oft gar nicht begründet – ist der Anbieter auch im Ausland vertreten, ist es unwahrscheinlich, dass die Nutzung plötzlich hohe Kosten auf Seiten des Anbieters hervorruft. Die Informationspflicht kann den Anbieter auch im Inland treffen, wenn plötzlich ein hohes und ungewöhnliches Telefonierverhalten zu hohen Kosten führt.
Nutzung durch Minderjährige/Dritte
Wer sein Smartphone Dritten zur Nutzung überlässt, haftet für alle Kosten, die durch die Nutzung entstehen. Der Mobilfunkanbieter braucht sich hier nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vertragspartner selbst keine kostenauslösenden Anrufe getätigt hat. Selbst wenn Minderjährige das Smartphone nutzen und Kosten produzieren, greift der Minderjährigenschutz nicht zwingend zu Gunsten des Vertragspartners. Manche Gerichte sind hier kulant, andere sehen eine Verantwortlichkeit des Kunden, der das Smartphone einem Minderjährigen überlässt.
Auslandsumzug
Schlechte Nachrichten habe ich aber für alle, die ins Ausland ziehen und daher ihren deutschen Mobilfunkvertrag nicht mehr benötigen. Ein Umzug, der dazu führt, dass ich meinen Tarif nicht mehr nutzen kann, führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht. Das Risiko, dass ich meinen Tarif nicht mehr nutzen kann, soll ich alleine tragen. Teilweise sind die Anbieter hier aber kulant und lösen den Vertrag auf, wenn man einen Umzug ins Ausland nachweist.
Kündigung
Kommt man mit der Zahlung der monatlichen Gebühren in Verzug bzw. zahlt man fällige Kosten nicht, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen. In der Regel wird er die außerordentliche Kündigung dann erklären, wenn für zwei Monate ein Rückstand besteht. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis sofort. Das bedeutet aber nicht, dass man von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Der Rückstand ist weiterhin zu zahlen. Der Anbieter kann aber auch Schadensersatz für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit verlangen.
Wenn ich meine Zahlungspflichten zu Anfang verletze, kann es passieren, dass ich im schlimmsten Fall noch knapp zwei Jahre Gebühren auf einmal zahlen muss. Allerdings kann man hiergegen einwenden, dass der Anbieter durch die Kündigung die Leistungen auch nicht mehr bereitstellen muss. Er spart sich also auch Kosten – und die muss er an den Ex-Kunden weitergeben. Hier streiten allerdings die Gerichte. Manche Gerichte nehmen keine ersparten Aufwendungen an, andere kürzen die monatliche Zahlung um 50 Prozent.
Werbung
Ist man als Kunde wehrlos gegen Werbung im laufenden Vertragsverhältnis? Nein, ist man nicht. Auch im laufenden Vertragsverhältnis muss man aktiv einwilligen, was den Erhalt von Werbung per SMS, E-Mail oder Anruf anbelangt. Der Begriff der Werbung ist dabei weit zu verstehen. Auch ein Anruf nach einer behobenen Störung mit dem Ziel, die Zufriedenheit des Kunden zu erfragen, wurde von Gerichten als unerlaubte Werbung eingestuft, wenn der Kunde nicht in solche Werbeanrufe eingewilligt hat. Für das Vorliegen der Einwilligung ist der Anbieter beweisbelastet. Er muss dann beweisen, wann genau und unter welchen Umständen die Einwilligung abgegeben wurde.
Auch Anrufe sind nicht gestattet. Selbst dann nicht, wenn eine kostenlose Tarifoptimierung angeboten wird. Selbst der Anrufversuch ist schon unerlaubte Werbung, d.h. wenn ich schon sehe, dass mich mein Anbieter anruft, liegt unerlaubte Werbung vor, ich muss nicht erst den Anruf annehmen. Wer also jeglicher Werbung widerspricht, der darf auch nicht kontaktiert werden. Wir haben in einem aktuellen Fall für eine unserer Mandantinnen auf Grund rechtswidriger Werbung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von dem Anbieter eingefordert und auch erhalten. Daneben hat die rechtswidrige Werbung den Anbieter über 1.000,00 Euro gekostet.
Falsche Rechnung
Erhält man eine fehlerhafte Rechnung, muss man dies nicht hinnehmen. Als Kunde habe ich Anspruch darauf, eine inhaltlich korrekte Rechnung zu erhalten. Ein Unternehmer benötigt darüber hinaus auch eine aus steuerrechtlicher Sicht korrekte Rechnung. Wenn die Rechnung falsche Beträge aufweist oder andere inhaltlich Fehler bestehen, kann ich den Anbieter dazu auffordern, mir eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen.
Es gab schon eine Gerichtsentscheidung, die dem Kunden bei mehrfacher fehlerhafter Rechnung einen Anspruch auf außerordentliche Kündigung zugesprochen hat (Amtsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 2 C 307/00). Allerdings ist diese Rechtsprechung als Einzelfall anzusehen – es muss schon eine Erheblichkeit bei der Falschberechnung vorliegen, damit ich außerordentlich kündigen kann.
Sperre
Gerät man mit Zahlungen in Rückstand, kann es schon problematisch werden, wenn der Anbieter die weitere Nutzung des Internets und der Telefonie sperrt. Hier gilt gesetzlich, dass die Sperre erst ab 75,00 Euro aktiviert werden darf. Klauseln in AGB, die niedrigere Rückstände für eine Sperre ausreichen lassen, sind regelmäßig nichtig.
Fazit: Man hat nicht nur Pflichten
Als Kunde hat man Rechte, gerade im Bereich Mobilfunk. Es lohnt sich also für seine Rechte zu kämpfen und manche Praktiken der Mobilfunkanbieter kritisch zu hinterfragen. Weitere Fragen könnt Ihr gerne in den Kommentaren stellen. Ebenso freue ich mich über weitere Vorschläge für die nächste Kolumne!
⇒ Hier gibt es alle Teile von Boris berät.
⇒ Diese Serie wird präsentiert vom Spam-Krokodil.