Der Bundesgerichtshof hat Käufern bei eBay heute zu mehr Rechtssicherheit verholfen. Ein zu geringer Verkaufspreis ist kein Grund, ein Angebot abzubrechen. Schon gar nicht, wenn der Verkäufer zwischenzeitlich einen Käufer gefunden hat, der bereit ist, einen höheren Preis zu bezahlen. Die Entscheidung kann man so oder so bewerten, für mich persönlich wird die Auktionsplattform dennoch zunehmend zum juristischen Minenfeld.
Traumhaft günstiges Auto
Ausganspunkt des aktuellen Rechtsstreits war die Auktion eines VW Passats, der zum Mindestpreis von einem Euro meistbietend verkauft werden sollte. Einen Bieter konnte dieses Angebot überzeugen, und mit einem Maximalgebot von 555 Euro stieg er ein. Da bis dahin niemand anders geboten hatte, blieb der Preis erst einmal bei einem Euro.
Unterdessen fand der Verkäufer aber doch einen anderen Käufer für den Passat, der bereit war, 4.200 Euro zu bezahlen. Daraufhin brach der Verkäufer die Auktion auf eBay ab und teilte dem Bieter mit, dass er mittlerweile sein Auto anderweitig zum genannten Preis verkaufen konnte.
Neue Stellenangebote
Content Creator Social Media (m/w/d) Erlebnisbauernhof Gertrudenhof GmbH in Hürth |
||
Studentisches Praktikum – Video- & Social-Media-Marketing im Bankwesen (m/w/d) Taunus Sparkasse in Bad Homburg vor der Höhe |
||
Social Media Manager (m/w/d) NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG in Kiel |
Da fing der Rechtsstreit an. Der Käufer war der Meinung, dass ihm das Auto für einen Euro zusteht und ihm, da es 5.250 Euro wert war, der Restbetrag von 5.249 Euro ausgezahlt werden muss. In letzter Instanz urteilt nun der BGH, dass der Käufer mit dieser Forderung Recht hat.
Nachvollziehbare BGH-Begründung
Nach Ansicht des BGH kommt durch das Gebot ein rechtlich wirksamer Kaufvertrag zustande. Das Angebot zum Verkauf des Autos für einen Euro sei vom Käufer angenommen worden. Das grobe Missverhältnis zwischen Maximalgebot und dem tatsächlichen Wert des versteigerten Objekts spielt keine Rolle. Vor allem kann man einem Käufer damit keine verwerfliche Gesinnung unterstellen.
Der BGH argumentiert, dass dieses Missverhältnis gerade den Reiz einer Auktion ausmacht. Immerhin lockt ja der zunächst niedrige Preis bzw. die Aussicht auf ein Schnäppchen zahlreiche Beobachter an. Der Verkäufer hätte sich schützen können, wenn er das Auto eben nicht zum Startpreis von einem Euro angeboten hätte. Deshalb muss er das Risiko tragen, wenn es zu einem vermeintlich zu niedrigen Preis verkauft wird.
eBay: Unverschuldet, trotzdem zunehmend uninteressant
Das Urteil des BGH gilt, in der Praxis macht es den Handel aber nicht unbedingt leichter. Laut AGB durften ja auch jetzt schon Angebote nicht einfach beendet werden, nur weil man woanders einen höheren Preis erzielen konnte. Anders ist das (und auch noch nach dem Urteil) wenn ein Gegenstand beispielsweise unverschuldet zerstört wird.
Als Verkäufer muss man sich jedenfalls nun in Acht nehmen und sollte sich drei Mal überlegen, ob man wirklich etwas zum Mindestgebot von einem Euro anbietet. Für mich persönlich wird verkaufen auf eBay damit zunehmend stressiger. Man muss genau aufs Kleingedruckte achten (Stichwort Rücknahme und Gewährleistung), man muss wissen, was man verkaufen darf und was nicht, muss sich vor Trollen in Acht nehmen, sich mit Falschbietern und Menschen mit schlechter Zahlungsmoral herumschlagen. Dies alles gehört selbstverständlich dazu, macht mir das Leben als Verkäufer zunehmend schwieriger. Ganz davon abgesehen, dass das Preisniveau auf Ebay mitunter eine harte Preisschlacht ist.
Für all das kann eBay selbst nichts. Auch finde ich persönlich die Verkaufsformulare effizient und einfach. Trotzdem habe ich wenig Lust, mich mit all diesen Faktoren auseinanderzusetzen. Was meint ihr? Verändert das Urteil Eure Haltung zum Verkauf auf eBay?
Bild: eBay