2011 wurde der österreichische Internet Service Provider UPC Telekabel Wien mit einer einstweiligen Verfügung dazu verdonnert, den Zugang zum Filmportal Kino.to zu sperren. Zwar ist das Portal mittlerweile längst geschlossen worden, der juristische Streit um die Rechtmäßigkeit der Verfügung ging jedoch quer durch die Instanzen. Nun bestätigt auch der oberste Gerichtshof, dass die Sperre rechtmäßig war und Access Provider bei Rechtsverletzungen verpflichtet werden können, den Zugang zu bestimmten Seiten zu verweigern.
Welche Seiten aber nun genau nach welchen Kriterien geschlossen werden dürfen, das ist mit dem Urteil weiterhin nicht so ganz klar. Nicht alle teilen zudem die Einschätzung, dass die Service Provider als eine Art Hilfssheriff mit ins Boot geholt werden sollten.
Quer durch die Instanzen
Seit Herbst 2010 klagen österreichische und deutsche Filmproduzenten sowie der Verein für Anti-Piraterie (VAP) gegen UPC. Als ein Kläger tritt dabei auch der österreichische Produzent Veit Heiduschka auf, bekannt aus Filmen wie Amour, das Weiße Band oder Funny Games.
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Seither läuft die juristische Auseinandersetzung, die im März diesen Jahres auch vor dem EuGH landete. Dort entschied man, dass die Provider zu Sperren verpflichtet werden können, insofern die Rechteinhaber in der Lage sind, ihr Anliegen ausreichend zu begründen. Dieser Einschätzung folgt nun auch das oberste Gericht in Österreich und bestätigt damit die bereits verfügten Urteile.
Freude bei Rechteinhabern
Erwartungsgemäß knallen bei den Rechteinhabern in Österreich gerade die Korken. Dort sieht man das Urteil als Meilenstein. Endlich habe man eine klare rechtliche Grundlage. Werner Müller, Geschäftsführer beim VAP, kommentiert das Urteil mit großer Zufriedenheit:
„Der Provider hat keine allgemeine Überwachungspflicht (Stichwort „Hilfssheriff“), sehr wohl aber trifft ihn eine konkrete Mitwirkungspflicht! […] Endlich erleben wir einen weiteren wichtigen Schritt zu einem erwachsenen und sauberen Web“
Überhaupt sei das Ganze ja gar nicht so dramatisch, immerhin gehe es nur um knapp 100 Seiten die von dem Urteil betroffen sind, zudem sei man mit dem Schritt europaweit nicht alleine.
Entsetzen bei Providern
Beim Verband der Internet Service Provider Österreichs (ISPA) sieht man das naturgemäß anders. Dort stört man sich vor allem an den unklaren Kriterien, die zur Sperrung angelegt werden. Im Prinzip reicht bereits die Beschwerde eines Rechteinhabers, um eine Seite zu sperren. Die Hauptkritik des ISPA: die Beschwerde wird nicht von einem Richter oder sonstigen Instanzen überprüft.
Selbst die Weigerung der ISP, eine Sperre durchzusetzen führt nicht zwangläufig zu einer solchen Überprüfung. Erst nachdem ein ISP zu einer Strafe verdonnert wird kann er sich beschweren und erst dann erfolgt eine inhaltliche Prüfung. Ein gehorsames Agieren der ISP ist demnach die Variante, die am nächsten liegt. Warum sollten die ISP den Klageweg anstreben und warum sollten sie als Richter über Inhalte auftreten?
Das Urteil legt also nahe, dass wir noch mehrfach mit Details solcher Sperren konfrontiert werden. Die Interessen der Rechteinhaber sind zwar verständlich, die aktuelle juristische Lösung wirft aber offenbar viele Fragen auf. In der Praxis spielen sich vermutlich viele Fälle im Graubereich ab.
Welche Auswirkungen solche Urteile haben können zeigt sich aktuell in Großbritannien. Nach der großen Porno-Zensurwelle stellte die Open Rights Group gerade fest, dass knapp ein Fünftel der 100 beliebtesten Seiten gesperrt worden sind, inklusive weiterer kleiner Kollateralschäden.
Bild: ChadCooperPhotos / Flickr